Frage zu '325-EURO-Jobs'

Von: , Frage gestellt am Di, 5. Feb 2002
Hallo liebe W-W-W Gemeinde,

ich habe mal ein paar Fragen zu sog. "325 EURO Jobs".

Ich bin z.Zt. in einer Druckerei als "geringfügig Beschäftigter" (Freistellungsbescheinigung natürlich rechtzeitig abgegeben).
Als solcher werden mir die Arbeiten entweder pro Stunde oder pro Stück bezahlt.

Bei der Abrechnung vom letzten Monat geschah folgendes:
OHNE Vorankündigung wurde der Stückakkord bei zwei Arbeiten bei der einen Tätigkeit von 0,05 DM/Stück auf 0,02 DM/Stück und
bei der anderen von 0,12 DM/Stück auf 0,10 DM/Stück gekürzt.
Kolleginnen (u.a. auch Mütter mehrerer Kinder), die nun den ganzen Monat vorwiegend diese Arbeiten getan haben,
hatten nun mit einmal ca. 400,- DM weniger bei der Abrechnung als erwartet (bzw. selber ausgerechnet).

Um das Ganze in den richtigen Kontext zu bringen: bis Jahresende waren alle Mitarbeiter voll auf Lohnsteuerkarte beschäftigt,
was aber mit Beginn diesen Jahres in "325 EUR"-Verhältnisse umgewandelt wurde, da der Betrieb hohe Steuerschulden haben
sollte. Vorher war es halt Usus, dass man sich den Tagesvedienst ausrechnen konnte ("so und so viel geschafft
multipliziert mit dem Stücklohn" oder "so und so viele Stunden gearbeitet multipliziert mit Stundenlohn").
Dieser Usus wird von den Beschäftigten immer noch angewendet, da keinerlei andere Vereinbarungen getroffen wurden,
so dass man neben der Nicht-Überschreitug der wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 15 Stunden auch anhand der einzelnen
Stück- und Lohnakkorde eben aufpassen muss, dass man die 325,- EUR nicht überschreitet.

Aus diesen ganzen Erfahrungen drängt sich mir der - zuerst im Scherz geäußerte - Verdacht auf, dass die Strategie des
Betriebes dahingeht, die Arbeitnehmer mögkichst lange (so viele Stunden wie möglich) zu beschäftigen, um dann am
Ende des Monats nur 325,- EUR auszahlen zu müssen (sonst hätte man ca. 800-900 EUR in der Tasche.

Da meine Erfahrungen im Arbeitsrecht doch eher spärlich sind, hoffe ich auf euer Wissen.

Meine Fragen:
- Ist so etwas rechtens? bzw.:
- Muss der Arbeitgeber die Veränderung der Vergütungsstrukturen dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mitteilen?
(hierzu ist noch zu sagen, dass der Betrieb zu 100% auf Aufträge eines Unternehmens angewiesen, dass lt. meiner Chefin
ihr eben die Preise gekürzt habe)
- Gem. § 611 (1) BGB ist der Arbeitgeber ja zur "Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet".
Ergibt sich hieraus ein Rechtsanspruch?
Eigentlich kann man als Arbeitnehmer ja - wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind - davon ausgehen,
dass die Entlohnung für dieselbe Arbeit die gleiche ist wie im Monat zuvor.
Im Umkehrschluss würde dies ja bedeuten, dass man theoretisch auf der nächsten Abrechnung den Betrag von 1 Cent mit der
Begründung findet, dass dies eben so sei.
- § 611 (2) BGB besagt ja, dass in Ermangelung der Bestimmung der Höhe der Vergütung "die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen" ist.
Wäre dies eine Anspruchsgrundlage für das Vorhaben, auf einbehaltenen Lohn zu klagen?
- Wie sieht es eigentlich mit Kündigungsfristen, Anspruch auf (bezahlten) Urlaub, Erstattung der Fahrtkosten bei "325,- EUR-Jobs" aus?
Gelten hier die Regelungen zum "Dienstvertrag" (§ 611 ff. BGB)?

Der nächste Punkt ist folgender:
trotz Beschäftigung gem. 325 EUR-Gesetz hat die Chefin gesagt, daß man im Jahr in zwei Monaten unbegrenzt verdienen kann
ohne dieses zusätzliche (zu den 325,- EUR) Geld versteuern zu müssen, wenn ein "betriebsbedingter Grund" vorliegt.
- Ist dem wrklich so? Ich habe nun letzten Monat schon mehr als 325,- EUR verdient.
Kommt da evtl. noch eine Steuerrückzahlung auf mich zu?


Ich danke euch schon einmal im voraus!
Jan-Thomas

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach 14 Stunden 0 hilfreich
    Re: Frage zu '325-EURO-Jobs'
    Hallo Jannemann, Bei der Abrechnung vom letzten Monat geschah folgendes:
    OHNE Vorankündigung wurde der Stückakkord bei zwei Arbeiten
    bei der einen Tätigkeit von 0,05 DM/Stück auf 0,02 DM/Stück
    und
    bei der anderen von 0,12 DM/Stück auf 0,10 DM/Stück gekürzt.
    Kolleginnen (u.a. auch Mütter mehrerer Kinder), die nun den
    ganzen Monat vorwiegend diese Arbeiten getan haben,
    hatten nun mit einmal ca. 400,- DM weniger bei der Abrechnung
    als erwartet (bzw. selber ausgerechnet).
    Ist natürlich nicht erlaubt. Fehlt eine Lohnvereinbarung, so gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Ist die Höhe des Lohns nicht bestimmt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). Üblich war der vorherige Stücklohn. Eine Vereinbarung kann nicht einfach einseitig verändert werden. Ohne Mitteilung schon gar nicht.
    Aus diesen ganzen Erfahrungen drängt sich mir der - zuerst im
    Scherz geäußerte - Verdacht auf, dass die Strategie des
    Betriebes dahingeht, die Arbeitnehmer mögkichst lange (so
    viele Stunden wie möglich) zu beschäftigen, um dann am
    Ende des Monats nur 325,- EUR auszahlen zu müssen (sonst hätte
    man ca. 800-900 EUR in der Tasche.
    Der Verdacht ist richtig! Allerdings nicht die Zeit ist denen wichtig, sondern die erhöhte Stückzahl.
    Meine Fragen:
    - Ist so etwas rechtens? bzw.:
    Nein! - Muss der Arbeitgeber die Veränderung der
    Vergütungsstrukturen dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig
    mitteilen?
    Nicht nur mitteilen, sondern verhandeln. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit nicht mehr zu den verschlechterten Bedingungen zu arbeiten. (hierzu ist noch zu sagen, dass der Betrieb zu 100% auf
    Aufträge eines Unternehmens angewiesen, dass lt. meiner Chefin
    ihr eben die Preise gekürzt habe)
    Unternehmerisches Risiko! Darf nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. - Gem. § 611 (1) BGB ist der Arbeitgeber ja zur "Gewährung der
    vereinbarten Vergütung verpflichtet".
    Ergibt sich hieraus ein Rechtsanspruch?
    Klar. Eigentlich kann man als Arbeitnehmer ja - wenn keine anderen
    Vereinbarungen getroffen worden sind - davon ausgehen,
    dass die Entlohnung für dieselbe Arbeit die gleiche ist wie
    im Monat zuvor.
    Klar. Im Umkehrschluss würde dies ja bedeuten, dass man
    theoretisch auf der nächsten Abrechnung den Betrag von 1 Cent
    mit der
    Begründung findet, dass dies eben so sei.
    Ist nicht rechtens! - § 611 (2) BGB besagt ja, dass in Ermangelung der Bestimmung
    der Höhe der Vergütung "die übliche Vergütung als vereinbart
    anzusehen" ist.
    Wäre dies eine Anspruchsgrundlage für das Vorhaben, auf
    einbehaltenen Lohn zu klagen?
    Ja! - Wie sieht es eigentlich mit Kündigungsfristen, Anspruch auf
    (bezahlten) Urlaub, Erstattung der Fahrtkosten bei "325,-
    EUR-Jobs" aus?
    Du hast die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer, arbeitsrechtlich gesehen. Dein bezahlter Urlaub beträgt vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Kündigungsfristen stehen im § 622 BGB. Du hast Anspruch auf Lohnfortzahlung (nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bei Krankheit und an Feiertagen). Es besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Gelten hier die Regelungen zum "Dienstvertrag" (§ 611 ff.
    BGB)?
    ja.
    Der nächste Punkt ist folgender:
    trotz Beschäftigung gem. 325 EUR-Gesetz hat die Chefin gesagt,
    daß man im Jahr in zwei Monaten unbegrenzt verdienen kann
    ohne dieses zusätzliche (zu den 325,- EUR) Geld versteuern zu
    müssen, wenn ein "betriebsbedingter Grund" vorliegt.
    Unsinn. Du darfst jährlich 3900 Euro verdienen. Dies kann monatlich ein unterschiedlicher Verdienst sein. Kommst Du über die € 3900 sind Steuern und Sozialabgaben fällig.

    Grüße
    Michael
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