Kündigung und Vorstellungsgespräch

Hallo an alle,

ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben. Ich weiß, wenn der ARBEITGEBER kündigt, werde ich für Vorstellungsgespräche freigestellt.

Hier nun meine Frage ?
Gilt diese Regelung auch dann, wenn der ARBEITNEHMER gekündigt hat ? Ich bin IT-Berater und in Projekten eingesetzt. Muß/Darf der (noch) Arbeitsgeber mich für Vorstellungsgespräche freistellen ?

VIELEN Dank für die Hilfe.
Wolfgang Rüschenbaum

Hallo Wolfgang,

wer gekündigt hat, ist in diesem Fall unerheblich. Nach § 629 BGB muß Dir der Arbeitgeber die objektiv notwendige Zeit für Vorstellungsgespräche zur Verfügung stellen.

Die einzige Ausnahme: im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung sind Ansprüche aus § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) ausgeschlossen. Dann mußt Du Deine Freizeit opfern oder Urlaub nehmen.

Einen Anspruch auf die Freistellung hast Du allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

Beste Grüße

Tessa

Hallo Wolfgang,

wer gekündigt hat, ist in diesem Fall unerheblich. Nach § 629
BGB muß Dir der Arbeitgeber die objektiv notwendige Zeit für
Vorstellungsgespräche zur Verfügung stellen.

Die einzige Ausnahme: im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in
einer Betriebsvereinbarung sind Ansprüche aus § 616 BGB
(Vorübergehende Verhinderung) ausgeschlossen. Dann mußt Du
Deine Freizeit opfern oder Urlaub nehmen.

Tessa.

Das klingt, vermutlich ungewollt, irreführend. Der Anspruch nach §629 kann nicht ausgeschlossen werden. Der AG muß also auf jeden Fall im angemessenen Rahmen - dann unbezahlt - freistellen. Nur die Lohnfortzahlung nach §616 ist hier abdingbar.

Gruß,
LeoLo

1 „Gefällt mir“