auf einer Seite für historische Kostüme habe ich entdeckt, dass
der Betreiber alle .jpg’s mit seinem Copyright Vermerk
gekennzeichnet hat und auch ansonsten darauf hinwies, dass das
Copyright bei ihm läge.
Nun sind das jedoch alles historische Abbildungen von längst
(mehr als 70 Jahre) verstorbenen Künstlern, die er vermutlich
aus Modelexika und Kunstbildbänden, sowie den www
gescannt/kopiert hat.
Kann er (zB durch das „Freistellen“ eines Motivs) Rechte auf
diese Abbildungen erwerben? Oder liegen diese nicht vielmehr bei
den Verlagen (und wie lange liegen sie dort?) ?
Neugierig
wenn ich mein Buch „1000 Jahre Hamsterzucht“ aus dem Jahre 1658 einem Verlag zur Neuauflage bringe, dann habe ich bzw. der Verlag das Urheberrecht daran. Dies deshalb, weil ich das Buch „umgestaltet“ neu herausbringe. Ich bin Eigentümer des Buches, der Verlag hat an der Gestaltung das Urheberrecht. Das gilt auch für Noten und alles andere auch.
Das Urheberrecht fällt nur weg, wenn Du vom Original (als Eigentümer) oder mit Genehmigung des Eigentümers das Werk der Allgemeinheit zur Verfügung stellst. Deshalb scannen die Fans vom Gutenberg-Projekt die Originale von Werken, die grundsätzlich urheberrechtsfrei (Der Autor, der Übersetzer oder dessen „Putzfrau“ (= Spott von mir) muß länger als 70 Jahre tot sein) sind, ein und stellen sie ALLEN zur Verfügung. Natürlich auch von Werken, bei denen die Autoren auf ihr Urheberrecht ausdrücklich verzichten.
Durch Freistellen des Bildes bekommst Du bloß Ärger und eine Rechnung. Sei es vom Autor oder seinem Anwalt.
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Man möge mir vergeben, falls ich die Antwort von Klaus nicht
ganz begriffen haben sollte. Sicherheitshalber frage ich noch
einmal nach:
Ein Bild von Th. Gainsbourough aus dem Jahre 1785, zum Beispiel,
könnte nur dann rechtmäßig auf einer Website (oder sonstwo)
abgebildet werden, wenn das Motiv aus einer Quelle stammt, die
ihrerseits bereits urheberfrei ist (z.B. Modelexikon aus dem
Jahr 1890) oder ein direktes Abbild des Orginals (eigenes Foto
aus der National Gallery, London - ist natürlich verboten, dort
zu fotografieren) wäre?
Dank und Gruß
Lil
wenn ich mein Buch „1000 Jahre Hamsterzucht“ aus dem Jahre
1658 einem Verlag zur Neuauflage bringe, dann habe ich bzw.
der Verlag das Urheberrecht daran. Dies deshalb, weil ich das
Buch „umgestaltet“ neu herausbringe. Ich bin Eigentümer des
Buches, der Verlag hat an der Gestaltung das Urheberrecht. Das
gilt auch für Noten und alles andere auch.
Das Urheberrecht fällt nur weg, wenn Du vom Original (als
Eigentümer) oder mit Genehmigung des Eigentümers das Werk der
Allgemeinheit zur Verfügung stellst. Deshalb scannen die Fans
vom Gutenberg-Projekt die Originale von Werken, die
grundsätzlich urheberrechtsfrei (Der Autor, der Übersetzer
oder dessen „Putzfrau“ (= Spott von mir) muß länger als 70
Jahre tot sein) sind, ein und stellen sie ALLEN zur Verfügung.
Natürlich auch von Werken, bei denen die Autoren auf ihr
Urheberrecht ausdrücklich verzichten.
Durch Freistellen des Bildes bekommst Du bloß Ärger und eine
Rechnung. Sei es vom Autor oder seinem Anwalt.
Man möge mir vergeben, falls ich die Antwort von Klaus nicht
ganz begriffen haben sollte. Sicherheitshalber frage ich noch
einmal nach:
Ein Bild von Th. Gainsbourough aus dem Jahre 1785, zum
Beispiel,
könnte nur dann rechtmäßig auf einer Website (oder sonstwo)
abgebildet werden, wenn das Motiv aus einer Quelle stammt, die
ihrerseits bereits urheberfrei ist (z.B. Modelexikon aus dem
Jahr 1890) oder ein direktes Abbild des Orginals (eigenes Foto
aus der National Gallery, London - ist natürlich verboten,
dort
zu fotografieren) wäre?
Dank und Gruß
Lil
So Lil,
also im Detail. Das Londoner Bild ist verboten, da Du die Aufnahme ohne Genehmigung fotografiert hast! (= auch eine Urheberrechtsverletztung). Wenn Du den Modelexikon aus dem Jahr 1890 im Eigentum hast, dann kannst damit machen, was Du willst. Wenn aber ein Dritter dieses Bild in das Internet stellt, mußt Du das Urheberrecht erwerben, denn der damalige Verleger wußte nichts vom Internet; aber derjenige, der es jetzt veröffentlichte.
Wenn es Dir besonders auf eine Klärung ankommt, dann schaue mal bei http://www.akademie.de rein. Da steht sehr viel - im Online-Recht - zum Urheberrecht im Allgemeinen und im Detail. Alternativ, jetzt kommt die übliche Rechtsbelehrung, zeige Bild usw. einem Anwalt, der sich mit dem Thema auskennt. Eine direkte Rechtsberatung ist uns bei w-w-w verboten.
wenn ich mein Buch „1000 Jahre Hamsterzucht“ aus dem Jahre
1658 einem Verlag zur Neuauflage bringe, dann habe ich bzw.
der Verlag das Urheberrecht daran. Dies deshalb, weil ich das
Buch „umgestaltet“ neu herausbringe. Ich bin Eigentümer des
Buches, der Verlag hat an der Gestaltung das Urheberrecht. Das
gilt auch für Noten und alles andere auch.
Das Urheberrecht fällt nur weg, wenn Du vom Original (als
Eigentümer) oder mit Genehmigung des Eigentümers das Werk der
Allgemeinheit zur Verfügung stellst. Deshalb scannen die Fans
vom Gutenberg-Projekt die Originale von Werken, die
grundsätzlich urheberrechtsfrei (Der Autor, der Übersetzer
oder dessen „Putzfrau“ (= Spott von mir) muß länger als 70
Jahre tot sein) sind, ein und stellen sie ALLEN zur Verfügung.
Natürlich auch von Werken, bei denen die Autoren auf ihr
Urheberrecht ausdrücklich verzichten.
Durch Freistellen des Bildes bekommst Du bloß Ärger und eine
Rechnung. Sei es vom Autor oder seinem Anwalt.
Das mit der Rechtsberatung ist bekannt (und auch ok so) der akademie.de Link desgleichen.
Vielen Dank jedenfalls für die ausführlichen Antworten - meine
Frage war aus der Neugierde geboren, der Fall nicht konkret,
jetzt blicke ich etwas mehr durch und werde mich ggf. bemühen,
das Gesetz nicht zu brechen…