Rückgabe gekaufter Ware

Hallo zusammen,

ich habe mir per Versandhandel eine Grafikkarte gekauft, die nicht in meinen Computer paßt. Da ich kein Fachmann bin konnte ich das vorher nicht wissen.

Muß der Händler die Karte zurücknehmen und mir mein Geld erstatten, darf er mich mit einem Warengutschein zufriedenstellen oder kann er sogar komplett die Rücknahme verweigern ? Falls Fristen wichtig sind, ich habe die Karte erst vor 3 Tagen empfangen.

Wer kann mir einen Rat geben ?

Vielen Dank im Voraus.

MadMorphi

Hallo,

da der Händler ja nun mal nicht wissen kann, dass Du nicht weißt, dass die Karte die Du Dir bestellt hast nicht in Deinen PC kann, ist er ja unschuldig an der Situation. Warum soll er jetzt den Schaden haben, die vermutlich nicht mehr verkaufbare Ware zurückzunehmen und Dir den Kaufpreis zurück erstatten?

Klare Antwort: Nein, eine Verpflichtung zur Rücknahme gibt es in so einem Fall nicht! Viele Händler lassen sich aus Kulanz trotzdem drauf ein, können dann aber natürlich die Spielregeln bestimmen. Klar, dass da der Warengutschein bevorzugt wird. SO stellt man sicher, dass der Kunde wenigstens eine andere Ware kauft und man kommt wenigstens zu etwas Umsatz und Erlös mit dem Kunden.

Gruß vom Wiz

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Versandhandel
Hallo!

Grundsätzlich stimmt das, nur wenn ich richtig gelesen habe, wurde die Ware im Versandhandel bestimmt. Sind also die Voraussetzungen für die Anwendung des FernAG gegeben, dann muss der Verkäufer im Verbrauchergeschäft die Ware zurücknehmen.

Gruß

Thomas

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Also mein vormann hat recht es fällt unter das Fernabsatzgesetz.

Das bedeutet das du alles was du gekauft hast innterhalb von 2 Wochen zurück senden darfst, egal ob es dir nicht gefällt oder es nicht in deinem Computer passt.

Achtung denke drann wenn du waren zerückschickst gibt es einen Mindeswert (glabue 40 DM) wenn du dort drunter bleibst musst du die Versandkosten zahlen, sonst ist der Versender verpflichtet

G Pierre

Hallo MadMorphi,

ich möchte die Aussagen von pierre und Tom noch einmal unterstreichen :
Nach dem Fernabsatzgesetz hat der Kunde (aber nur bezogen auf den Versandhandel) das Recht, von ihm bestellte und bereits erhaltene Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurückzugeben.
Nachzuelesen auch hier :

http://www.fernabsatz-gesetz.de/

ich habe mir per Versandhandel eine Grafikkarte gekauft, die
nicht in meinen Computer paßt. Da ich kein Fachmann bin konnte
ich das vorher nicht wissen.

Völlig egal, warum wieso weshalb - der Händler muß die Karte zurücknehmen und du mußt die Rückgabe absolut nicht erklären.

Muß der Händler die Karte zurücknehmen und mir mein Geld
erstatten, darf er mich mit einem Warengutschein
zufriedenstellen oder kann er sogar komplett die Rücknahme
verweigern ?

Der Händler muß dir dein Geld erstatten, Warengutscheine sind Knebelverträge und verstoßen gegen das Fernabsatzgesetz.

Falls Fristen wichtig sind, ich habe die Karte
erst vor 3 Tagen empfangen.

Wie gesagt, 14 Tage nach Poststempel muß die Karte wieder beim Händler sein.

Viele Grüße,
Vanessa

Hallo,

soweit ich weiss, geht das aber nur, wenn die Ware keinerlei Gebrauchsspuren aufweist und in Originalverpackung zurückgeschickt wird.

Gruss, Niels

Hallo,

Rücksendung nach FernAbsG kommt hier wohl nicht in Frage, denn die ursprüngliche Frage ging ja dahin, dass die Karte nicht zum Compi passt. Da habe ich mal geschlussfolgert, dass die Karte ausgepackt und eingebaut worden ist. Die Karte ist also nicht mehr originalverpackt und weist auch Gebrauchsspuren auf (Kontakte zeigen fast immer Kratzer). Da dürfte es mit der kommentarlosen Rücksendung wohl nichts werden. Die ist nur für offensichtliche Fehlbestellungen und unverlangt zugesendete Waren gedacht (Paket aufmachen, Dinge entdecken, die man nicht bestellt hat, bzw. Falschlieferung).

Die Rücksendung nach dem FernAbsG ist nicht dazu da, sich einfach mal auf Verdacht PC-Bauteile schicken zu lassen, alle durchzuprobieren, und dann z.B. von fünf Grafikkarten vier wieder zurück zu schicken. Oder auf die Spitze getrieben, ich bestelle mir zehn Gehäuse, fünf Mainboards, fünf Grafikkarte, drei Festplatte, 4 CD-ROM, 6 Brenner, … kloppe die in allen möglichen Kombinationen zusammen, und behalte dann nur den meiner Meinung nach optimalen Rechner. Alle anderen Teile gehen gebraucht und in nicht mehr verkaufbarer Verpackung zurück. Der Händler hat für EUR 1000,-- Ware verkauft, und für EUR 3000,-- gebrauchte Teile in geöffneten Verpackungen rumliegen, die ihm niemand mehr als Neuteile abnehmen wird. Da würden alle Versandhändler schnell dicht machen können.

Gruß vom Wiz

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Hallo!

Mich interessiert aber jetzt schon genau die Rechtsgrundlage deiner Ausführungen. Du schreibst, dass das FernAG nicht gilt -> ich bitte um eine rechtliche Begründung, denn deine Argumentation kann ich aus dem Gesetz überhaupt nicht ableiten. Das FernAG gilt keineswegs nur für Fehlbestellungen.

Gruß
Tom

Nichtbestellte Ware
Hallo!

Noch eine kleine Ergänzung: bei nichtbestellter Ware gibt es weder Widerrufs- noch Rückgaberecht. Das wäre auch nicht logisch, da kein Vertrag besteht, den man auflösen könnte!

Gruß

Tom

Hallo Wiz,

Rücksendung nach FernAbsG kommt hier wohl nicht in Frage, denn
die ursprüngliche Frage ging ja dahin, dass die Karte nicht
zum Compi passt. Da habe ich mal geschlussfolgert, dass die
Karte ausgepackt und eingebaut worden ist. Die Karte ist also
nicht mehr originalverpackt …

Die Ware muß auch nicht mehr originalverpackt sein - leider.

und weist auch Gebrauchsspuren auf
(Kontakte zeigen fast immer Kratzer). Da dürfte es mit der
kommentarlosen Rücksendung wohl nichts werden. Die ist nur für
offensichtliche Fehlbestellungen und unverlangt zugesendete
Waren gedacht (Paket aufmachen, Dinge entdecken, die man nicht
bestellt hat, bzw. Falschlieferung).

Das ist so nicht ganz richtig.
Das Fernabsatzgesetz ist wesentlich Kundenfreundlicher geworden.
Leider ist es an manchen Stellen etwas kompliziert, aber dieser Link verschafft schon Durchblick :
http://www.fernabsatz-gesetz.de

Die Rücksendung nach dem FernAbsG ist nicht dazu da, sich
einfach mal auf Verdacht PC-Bauteile schicken zu lassen, alle
durchzuprobieren, und dann z.B. von fünf Grafikkarten vier
wieder zurück zu schicken. Oder auf die Spitze getrieben, ich
bestelle mir zehn Gehäuse, fünf Mainboards, fünf Grafikkarte,
drei Festplatte, 4 CD-ROM, 6 Brenner, … kloppe die in allen
möglichen Kombinationen zusammen, und behalte dann nur den
meiner Meinung nach optimalen Rechner. Alle anderen Teile
gehen gebraucht und in nicht mehr verkaufbarer Verpackung
zurück. Der Händler hat für EUR 1000,-- Ware verkauft, und für
EUR 3000,-- gebrauchte Teile in geöffneten Verpackungen
rumliegen, die ihm niemand mehr als Neuteile abnehmen wird. Da
würden alle Versandhändler schnell dicht machen können.

Deine Schilderung ist natürlich etwas überzogen…aber du wirst lachen, da gab es eine Firma, die Spielautomaten verkaufte und alle Nase lang diese Dinger zurück bekam.
Der Versandhandel mußte die Ware zurück nehmen, obwohl ihm dadurch ein nicht unwesentlicher Schaden entstanden ist.
Man vermutete, die Leute hatten eben gerade mal Bock auf so ein Teil, zockten nen bißchen (evtl. auf Partys etc.) und schicketne Sie dann zurück.
Die Spedition war nicht ganz billig…der Versandhandel blieb auf sämtlichen Kosten sitzen.

Soviel dazu.

Viele Grüße,
Vanessa

Hallo Tom,

es ging nicht darum, ob dass FernAbsG hier gilt oder nicht, sondern ob eine kostenlose Rücksendung nach FernAbsG hier möglich wäre. FernAbsG bzw. ab 01.01.02 die entsprechenden Regelungen im BGB gelten hier schon. Allerdings sieht es mit der Rücksendung trotzdem mau aus. Wollte mir hier die Feinheiten ersparen, aber ich liefere sie gerne nach, um Enttäuschungen zu ersparen.

  1. Originalverpackung ist so eine Sache. „Zum Prüfen“ darf, soweit notwendig, geöffnet werden. Schon hier wird sich ein Händler bei einer Grafikkarte vermutlich erfolgreich wehren können, wenn die Karte bereits eingebaut war, denn Einbau und Inbetriebnahme dürften wohl etwas zu weit gehen. (Die Sache ist natürlich noch so neu, dass es bislang wenig Kommentierung und Urteile dazu gibt)

  2. Für die Verschlechterung, die sich aus einer über eine Sichtprüfung hinausgehende Nutzung der Karte ergeben, ist Schadenersatz zu leisten. (Was würdest Du sagen, für welchen Preis der Händler die bereits eingebaute und nicht mehr originalverpackte Karte verkaufen kann? Die Differenz zum ursprünglichen Preis ist als Schadenersatz zu leisten.)

  3. Es gibt einen Ausnahmetatbestand für versiegelte Ton- und Datenträger und Bücher. Da die Karte wohl kaum ohne Treiber installiert worden ist, kann der Händler auch da schon wieder Ärger machen, wenn die Treiber-CD versiegelt war.

  4. Schließlich muss man Regelungen immmer im Kontext des gesamten Rechtssystems sehen. Verbraucherschutz hat dort siene Grenzen, wo er zum Schaden der Händler eingesetzt wird, also rechtsmißbräuchlich wird. Sollte ein Fall wie mein PC-Beispiel auffliegen, würde es richtig Ärger geben. Die Rücksendungen wären in einem solchen Fall klar rechtsmissbräuchlich, und würden zum Schadenersatz verpflichten.

Gruß vom Wiz

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nicht nachvollziehbar
Hallo!

Du argumentierst am Problem vorbei - ich habe dich nach der Rechtsgrundlage gefragt und nicht nach rechtspolitischen Argumenten (die ich übrigens nicht teile).

  1. Originalverpackung ist so eine Sache. „Zum Prüfen“ darf,
    soweit notwendig, geöffnet werden. Schon hier wird sich ein
    Händler bei einer Grafikkarte vermutlich erfolgreich wehren
    können, wenn die Karte bereits eingebaut war, denn Einbau und
    Inbetriebnahme dürften wohl etwas zu weit gehen. (Die Sache
    ist natürlich noch so neu, dass es bislang wenig Kommentierung
    und Urteile dazu gibt)
  1. Für die Verschlechterung, die sich aus einer über eine
    Sichtprüfung hinausgehende Nutzung der Karte ergeben, ist
    Schadenersatz zu leisten. (Was würdest Du sagen, für welchen
    Preis der Händler die bereits eingebaute und nicht mehr
    originalverpackte Karte verkaufen kann? Die Differenz zum
    ursprünglichen Preis ist als Schadenersatz zu leisten.)

Zur Rechtssystematik: Für die Verschlechterung ist Ersatz zu leisten und für den Gebrauch ein Entgelt! Das Gesetz selbst geht daher sogar dem Wortlaut nach davon aus, dass ein Gebrauch vor Inanspruchnahme des Widerrufsrechts selbstverständlich zulässig ist (sonst wäre ja die Regelung überflüssig) - demnach ist auch der Einbau und auch der Gebrauch der Grafikkarte zulässig, genauso wie es zulässig ist, ein bestelltes Buch zu lesen und nachher zurückzusenden (dies ist getrennt zu sehen von allfälligen daraus entspringenden Ansprüchen des Verkäufers).

  1. Es gibt einen Ausnahmetatbestand für versiegelte Ton- und
    Datenträger und Bücher. Da die Karte wohl kaum ohne Treiber
    installiert worden ist, kann der Händler auch da schon wieder
    Ärger machen, wenn die Treiber-CD versiegelt war.

Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendjemand behauptet hat, es wurde eine Software geliefert und entsiegelt und für Bücher gibt es übrigens keine Ausnahme.

  1. Schließlich muss man Regelungen immmer im Kontext des
    gesamten Rechtssystems sehen. Verbraucherschutz hat dort siene
    Grenzen, wo er zum Schaden der Händler eingesetzt wird, also
    rechtsmißbräuchlich wird. Sollte ein Fall wie mein PC-Beispiel
    auffliegen, würde es richtig Ärger geben. Die Rücksendungen
    wären in einem solchen Fall klar rechtsmissbräuchlich, und
    würden zum Schadenersatz verpflichten.

Du schreibst von Kontext und gibst keinen an. Warum sollte die Geltendmachung eines ausdrücklich und gerade für diesen spezifischen Fall extra geregelten Rechts einen Rechtsmißbrauch darstellen? - genau das Gegenteil ist hier wohl der Fall - außerdem worin liegt genau ein „Schaden der Händler“?. Das Widerrufsrecht ist nichts anderes als ein Ausgleich dafür, dass die Ware nicht in Augenschein genommen werden kann und für den Gebrauch kann der Händler Ersatz verlangen - daher geht dein Argument auch rechtspolitisch ins Leere.

Ich kann deine Meinung daher juristisch nicht nachvollziehen.

Gruß

Tom

Hallo!

Ist nicht ganz richtig. Die Ware muss nicht originalverpackt sein und darf auch Gebrauchsspuren aufweisen - dafür ist allerdings Ersatz zu leisten.

Gruß

Tom