Wer zahlt Rechtsanwaltskosten?

Vor etwa 2 Jahren hatten wir Probleme mit Hausverwalter unserer Eigentumswohnung. Er meldete sich, wenn es Probleme gabe weder telefonisch noch schriftlich. Es gab keinen Hausmeiser und es wurden Putzkosten in Rechnung gestellt obwohl niemand dafür eingestellt wurde. Um ihn zur Handlung zu zwingen kürzten wir die Zahung des Wohngeldes um einen geringen Betrag, den wir glaubten für den Hausmeiser und Putzfrau unberechtigter Weise zu zahlen. Anstatt sich bei uns zu melden suchte er sofort einen Rechtsanwalt auf.

Wegen vieler Unstimmigkeiten auch anderer Miteigentümer gegenüber dem Hausverwalter kündigten wir den Vertrag und suchten einen neuen Hausverwalter. Nun haben wir seit etwa 1 Jahr einen neuen Hausverwalter. Als kürzlich die Jahresabrechnung kam wurde dort auch die Rechnung des Rechtsanwaltes vom vorherigen Verwalter mit aufgeführt. Da wir der Meinung sind, daß wir diese Rechnung nicht zu zahlen haben, legten wir Einspruch ein. Der neue Hausverwalter meinte jedoch, daß wir die Verursacher der Kosten seien und diese Rechnung auch bezahlen müßten und nicht zu lasten der Miteigentümer gehen könnte.

Was sollen wir jetzt tun. Die Rechnung zahlen?

Hi!

Nach deiner Schilderung ist es schon richtig, daß die Kosten nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind.
Die Frage ist aber, ob ihr den zahlen müßt oder der „alte“ Hausverwalter und dies hängt davon ab, was das „Ende“ des Rechtsstreites war!

Gruß

Bernd

Hi,
das Ende war, daß der rechtsanwalt nachdem wir ihm einen Brief geschrieben haben nichts mehr kam. Der Anwalt hat ihm empfohlen sich mit uns in Verbindung zu setzen. Hat er aber nicht getan weil er wußte, daß der Vertrag mit ihm eh ausläuft und hat einfach seinen Trümmerhaufen an den neuen Verwalter vermacht.

Hallo Claudia,

jeder bleibt i.d.R. im WEG auf seinen Kosten sitzen.
In Deinem Fall ist nicht die Eigentümergemeinschaft aktiv geworden sondern Du alleine, also mußt Du zahlen.
Anders wäre es gewesen, wenn der Verwalter für die WEG aktiv geworden wäre, dann wären die Kosten nach dem Verteilerschlüssel aufgeteilt worden…

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Claudia,

die Kosten bitte zahlen. Diese Kosten sind auf die Eigentümer umzulegen. Der einzelne Eigentümer muss notfalls - wenn andere Eigentümer ohne Wissen der Miteigentümer gehandelt haben - bei diesen Schadenersatz verlangen. Wenn aber alle mitgespielt haben, rentiert sich kein Streit.

Eine Kürzung der Beträge, ohne dass es zu einer ausserordentlichen WEG-Versammlung und einem Beschluss gekommen ist, war unzulässig.

Die Rechtsfolgen (hier Kosten) sind von der WEG zu tragen.

Um einen Verwalter zu zwingen, seine Aufgaben wahrzunehmen, müssen die Eigentümer gem. WEG eine ausserordentliche Sitzung beantragen unn kommt der Verwalter dieser nicht nach, ist Klage zum AG zu erheben. Ein Recht, einfach Zahlungen zu kürzen, steht (stand) Euch nicht zu. Insoweit besteht auch keine Schadenersatzverpflichtung aus vertragswidrigem Verhalten durch den früheren Verwalter.

Gruss Günter

Vor etwa 2 Jahren hatten wir Probleme mit Hausverwalter
unserer Eigentumswohnung. Er meldete sich, wenn es Probleme
gabe weder telefonisch noch schriftlich. Es gab keinen
Hausmeiser und es wurden Putzkosten in Rechnung gestellt
obwohl niemand dafür eingestellt wurde.Um ihn zur Handlung zu
zwingen kürzten wir die Zahung des Wohngeldes um einen
geringen Betrag, den wir glaubten für den Hausmeiser und
Putzfrau unberechtigter Weise zu zahlen.

Hier hattet ihr m.E. Unrecht! Gegen Wohngeldansprüche gibt es grundsätzlich keine Aufrechnung! BayOLG 16.6.88

Anstatt sich bei uns

zu melden suchte er sofort einen Rechtsanwalt auf.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung muss der Verwalter Wohngelder beitreiben. §27 WEG .Eine andere Vorgehensweise wäre zwar freundlich und möglich, aber nicht notwendig gewesen!

Wegen vieler Unstimmigkeiten auch anderer Miteigentümer
gegenüber dem Hausverwalter kündigten wir den Vertrag und
suchten einen neuen Hausverwalter. Nun haben wir seit etwa 1
Jahr einen neuen Hausverwalter.

Hier fehlt eine Info!
Wahrscheinlich habt ihr den zuvor einbehaltenen Wohngeld"rest" bezahlt.
Entweder im Rahmen der Jahresabrechnung oder auf Grund der Mahnung des beauftragten Anwalts.
Also musste der Anwalt nichts weiter unternehmen, weil ihr „einsichtig“ geworden seid. Mahnkosten die in dem Zusammenhang entstanden sind - müssen dann aber auch von Euch getragen werden.

Als kürzlich die

Jahresabrechnung kam wurde dort auch die Rechnung des
Rechtsanwaltes vom vorherigen Verwalter mit aufgeführt. Da wir
der Meinung sind, daß wir diese Rechnung nicht zu zahlen
haben, legten wir Einspruch ein. Der neue Hausverwalter meinte
jedoch, daß wir die Verursacher der Kosten seien und diese
Rechnung auch bezahlen müßten und nicht zu lasten der
Miteigentümer gehen könnte.

Was sollen wir jetzt tun. Die Rechnung zahlen?

Ich würde zahlen - denn ich denke ihr habt Unrecht.

Aber auch ein Anfechten der Jahresabrechnung innerhalb der vier Wochenfrist nach Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung ist denkbar. Da kann man sich für kleines Geld (!) ohne eigenen Anwalt (!), das Ganze vom Richter erklären lassen. Und ich habe dabei schon die verblüffendsten Ergebnisse erlebt!! Da das Verfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit läuft, denkt sich der Richter (!) auch Argumente aus, die für euch sprechen. Ruck zuck hat er z.B. einen Formfehler gefunden, der das Ganze kippen kann.

Gruß Norbert

Hallo Günter,

so nicht…

Wenn ein Eigentümer seien Hausgeldzahlungen nicht nachkommt und der Verwalter schaltet einen Anwalt ein, warum sollen denn da die anderen Eigentümer bezahlen???
Die Reihenfolge ist doch sinnvoller zuerst zu mahnen (veranlassung durch den Verwalter)und dann zu klagen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten (nach Rücksprache mit dem beirat)!

Eine WEG die es ihrem Verwalter erlaubt ohne Rücksprache mit dem Beirat Gelder der Eigentümergemeinschaft auszugeben (z.B. Rechtsanwalt, Instandsetzung,Gutachter usw.) ist selber schuld, wenn dann das Kind in den Brunnen fällt!!

Die Frage ist auch, warum hat die WEG überhaupt einen Vertrag abgeschlossen (hat sie das überhaupt??), die es dem Verwalter ermöglicht EIGENMÄCHTIG einen Rechtsanwalt einzuschalten ohne vorher z.B. den Beirat um Zustimmung zu fragen.
Der Verwalter hat die Interessen der WEG zu vertreten und nicht eigenmächtig zu handeln.
Da es sich bei den Hausgeldzahlungen nur um Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes handelt, wären am Ende des Jahres sowieso die entstandenen Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt worden…aufgeteilt nach Eigentümern!

Die Differenzen sind dann zu zahlen bzw. werden erstattet!

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Karl-Heinz,

zur Durchsetzung rückständiger oder verweigerter Hausgeldansprüche bedarf es sicherlich dann einer Zustimmung wenn die Eigentümer keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ich kenne keinen Hausverwaltervertrag, in welchem sich der Hausverwalter nicht allgemein im Verwaltervertrag diese Ermächtigung erteilen lässt und die WE nicht mehr fragen muss. Nach der hier im Brett gestellten Frage muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Hausverwalter die Rückstände reklamiert hat. Und dass die WE „angenommen“ haben, dass für einen Hausmeister keine Zahlungen zu leisten sind. Nur - wie Du auch hingewiesen hast - es wird am Jahresende - Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet -. Wer sagt also, dass die WE der Höhe nach berechtigt gewesen sein könnten, die Hausgeldzahlungen zu kürzen. Wussten sie, ob das im Wirtschaftsplan vereinbarte Hausgeld auf Grund von Kostensteigerungen oder Überschneidungen von Rechnungen in den Geschäftsjahren nicht ohnhin zu gering angesetzt wurde ? Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, wenn er nach dem Beschluss eines WP den WE nicht das Recht gibt ohne erneuten Beschluss einfach später Gelder zu kürzen.

Wenn Einzelne nicht zahlen, ist es wirklich nicht einzusehen, weshalb die Gemeinschaft möglicherweise warten soll, bis eine Jahresabrechnung vorgelegt wird. Aus der Praxis kann ich hier nur vor solchen Gefälligkeiten warnen. Oft sind diese Eigentümer am Ende des Abrechnungszeitraumes auch nicht in der Lage, die Nachzahlungen rechtzeitig zu leisten. Bei manchen stellt sich diese Weigerung wegen angeblicher Mängel Hausgeld zu kürzen oder nicht zu zahlen dann als bevorstehendes Insolvenzverfahren heraus. Manche haben es auch darauf abgesehen, dass ihnen für ihre rückständigen und verspätesten Zahlungen andere Miteigentümer zinslos ihr Geld zur Verfügung stellen.

Entscheidend ist, ich würde jedem Verwalter hierzu raten und dies wird auch überwiegend so vereinbart, dass der Verwalter direkt gegen die Schuldner vorgehen kann und keinen Beschluss benötigt. Wobei natürlich in diesen Verträgen die Kostenfragen auch geklärt ist. Und selbstverständlich sollte er sich an gewisse Regeln halten.

Eine WEG die es ihrem Verwalter erlaubt ohne Rücksprache mit
dem Beirat Gelder der Eigentümergemeinschaft auszugeben (z.B.
Rechtsanwalt, Instandsetzung,Gutachter

Instandsetzungen, Gutachter u.ähnliches sind andere Probleme wie Hausgeld. Hier hat der Hausverwalter nur ein Notfallrecht. Alles andere ist zu beschliessen.

usw.) ist selber

schuld, wenn dann das Kind in den Brunnen fällt!!

Die Frage ist auch, warum hat die WEG überhaupt einen Vertrag
abgeschlossen (hat sie das überhaupt??), die es dem Verwalter
ermöglicht EIGENMÄCHTIG einen Rechtsanwalt einzuschalten ohne
vorher z.B. den Beirat um Zustimmung zu fragen.
Der Verwalter hat die Interessen der WEG zu vertreten und
nicht eigenmächtig zu handeln.

Und die WEG hat dafür Sorge zu tragen, dass durch ihr Verhalten nicht die Zahlungsfähigkeit der WEG behindert wird oder gar durch Soll-Zinsen unnötige Mehrkosten auftreten.

Da es sich bei den Hausgeldzahlungen nur um Vorauszahlungen
des Wirtschaftsplanes handelt, wären am Ende des Jahres
sowieso die entstandenen Einnahmen den Ausgaben
gegenübergestellt worden…aufgeteilt nach Eigentümern!

Einspruch. Wenn hier einige nicht zahlen, fallen möglicherweise Soll-Zinsen an. Weshalb soll der Eigentümer, der laufend bezahlt dann für die „kreativen Eigentümer“ Soll-Zinsen tragen ? Im Übrigen sind die Eigentümer verpflichtet, die im Wirtschaftsplan verabschiedeten Hausgeldzahlungen zu leisten. Hier ist auch mal die Überlegung einzubringen, mit welchem Recht WE einmal im WP beschlossene Hausgelder ohne Einberufung einer WE-Versammlung kürzen ? Die WE haben eine Zahlungspflicht. Wenn sie der Auffassung sind, dass die Hausgelder der Höhe, dem Grunde oder dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr besteht, hat der Beirat beim Hausverwalter eine ausserordentliche WE-Versammlung zu beantragen. Hier ging offenbar mehr schief als nur das Vorgehen des Verwalters. Wie soll ein Verwalter seine Aufgaben wahrnehmen, wenn die WE nach eigenem Ermessen Beträge kürzt ?

Gruss Günter