Ein Produkt wird von einer Firma entwickelt, produziert und
vertrieben aber nicht patentamtlich geschützt. Dieses Produkt
wird plagiert. Wie kann die Firma Ihre Rechte ( Urheberrechte
?)
geltend machen und den Plagiator die Leviten lesen? Kann eine
Firma überhaupt Urheber sein oder muss das eine reale Person
sein ???
Hallo Roy,
wenn Maschinenfabrik Maier draufsteht, aber nicht Maschinenfabrik Maier drin ist, kann man gegen den Nachahmer vorgehen. Produziert und vertreibt der Nachahmer sein Produkt aber unter seinem eigenen Namen, sieht es ganz übel für den Urheber ohne Patentschutz aus. Bei völliger Identität der äußeren Gestaltung kann man zwar etwas machen. Das werden aber vorhersehbar juristische Nullnummern.
Folgender Zwiespalt tritt häufig auf: Erwirkt man einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz für eine Neuentwicklung bzw. deren entscheidende Details, muß man diese Details für den Durchschnittsfachmann nachvollziehbar offenlegen. Verletzungen des Patentschutzes werden aber nicht von Amts wegen verfolgt. Der Schutzrechtinhaber muß die Schutzrechtverletzung bemerken und deren Verfolgung selbst initiieren und finanzieren. An Letzterem kann es schon mal scheitern. Mit der Offenlegung hat man dem Wettbewerb möglicherweise den entscheidenden Denkanstoß für eigenes Weiterkommen geliefert.
Patentiert man eine Innovation aber nicht, kann es passieren, daß es ein Nachahmer macht. Der verlangt dann womöglich Lizenzgebühren vom tatsächlichen Urheber.
Deshalb gibt es Leute, die melden ihre Neuentwicklung zum Patent an und ziehen die Anmeldung bald wieder zurück. Dann hat man zwar keinen Patentschutz, aber man hat wenigstens verhindert, daß ein Trittbrettfahrer die Anmeldung nachholt.
Oder man macht ein Produkt durch Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift zum Stand der Technik. Mit Hinweis auf die Veröffentlichung kann man fremde Anmeldungen kippen.
Beim Patentieren gibt es kein Patentrezept, keinen immer gangbaren Königsweg. Man muß von Fall zu Fall entscheiden. Wenn es eine pfiffige Idee ist, die auch durch beliebige Modifikation in ihren Schutzansprüchen nicht veränderbar ist, sollte man schnellstmöglich ein Schutzrecht erwirken. Liegt der besondere Wert oder Vorzug des Produkts aber in einem furchtbar komplizierten Fertigungsverfahren aus zig Schritten begründet, kann es klüger sein, das alles für sich zu behalten, statt es in ganzer Breite vor der Konkurrenz auszuwalzen.
Ich hab die Story schon einmal in anderem Zusammenhang erzählt: Vor fast 20 Jahren waren Barcodeleser noch nichts Alltägliches. Es gab für zig verschiedene Codes ebenso viele verschiedene Lesestifte. Fremdlicht war ein Problem und besonders kleine Barcodes wurden zwar gebraucht, waren aber schwer lesbar. Auftrag war, das Problem zu lösen, alle existierenden Codes mit einem Ministift, nicht dicker als ein Bleistift, lesen zu können. Die Lösung war simpel. 2 Glasfaser, eine zum Senden von Licht, eine zum Aufnehmen der Reflexe vom Barcode, wurden auf einer Winzigen Kugellinse positioniert. Nur erschien es unbezahlbar, eine Kugellinse von Millimeterbruchteilen Durchmesser herzustellen und darauf auch noch Glasfasern zu positionieren. Physikalisch erschien es als Selbstgänger, die technische Realisierung verführte aber zum Kopfschütteln. Schließlich wurden 2 Fasern nebeneinander gelegt. Jede nur ein paar µm dick. Mit einem Bunsenbrenner wurden die Enden verschmolzen und siehe da: Es bildete sich eine Minikugel und die Faserenden waren von ganz alleine optimal positioniert. Schließlich waren sie ein Stück mit der Kugel. Das Ding war eine Sensation. Das Verfahren patentierte ich nicht. Amüsiert verfolgte ich, wie ein Firmenvertreter, der die Idee klauen wollte, den Stift mit den Fasern und der winzigen, ganz sauberen Kugel auf Messen allen möglichen Optikherstellern unter die Nase hielt, um Nachbau bat, aber nur ratloses Kopfschütteln erntete. Über Jahre kam niemand dahinter, wie die Minikonstruktion realisiert wurde. Mit Patentanmeldung hätte es jeder sofort gewußt. Aber Vorsicht: Ich bin mit der Strategie auch schon einmal gepflegt auf den Bauch gefallen (ein gefeuerter Mitarbeiter trug ein Verfahren an eine Adresse, wo es gewiß nicht hingehörte).
Der Anmelder eines Schutzrechts kann auch eine juristische Person sein. Das ist bei gößeren Firmen oft der Fall. Auf der Anmeldung steht dann z. B. xy-Patentverwaltungsgesellschaft. Ob der Erfinder namentlich benannt werden muß, weiß ich nicht. Klick Dich für weitere Infos durch http://www.patentamt.de .
Gruß
Wolfgang