Betriebskostenabrechnung - Fristen?

Hallo Forum,

irgendwie habe ich so nix finden können, deswegen hier meine Frage:
Heute flattert mir Post ins Haus von meinem ex-ex-Vermieter. Inhalt war die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Wohnung, die ich bis August 99 bewohnt habe.
Es sind nachzuzahlen ca. 300 DM für 1998 (!) und ebenso für 1999. Meine Frage in diesem Zusammenhang:
Wie sieht es mit Fristen aus, sind die berechtigt für 1998 noch Forderungen zu erheben? Auf den Abrechnungen ist ein Stempel mit Datum 31.12.2001, darunter einer mit Datum 18.02.2002. Sieht für mich so aus, als habe man unbedingt noch Fristen wahren wollen. Grund dafür, dass es jetzt erst kommt, mag sein, dass die Dinger ursprünglich an die Adresse des damaligen Objekts geschickt wurden, obwohl ich natürlich bei Auszug meine neue Adresse hinterlassen hatte. Dann hat man wohl sich dessen besonnen, es an meine Folgeadresse geschickt, von wo es dann dank Nachsendeauftrag zu meiner jetzigen kam.

Wäre dankbar für etwas Schützenhilfe.

MfG Claus

Nach dem alten Mietrecht betrug die Verjährungsfrist für Nebenkostennachzahlung 4 Jahre. Sie begann am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstand.§§ 197, 201 BGB
Ausnahme waren Sozialwohnungen. Da beträgt und betrug die Verjährungsfrist 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahrs.

Gruß Norbert

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Gilt denn das alte Mietrecht?
Hallo Norbert,

du schreibst:

Nach dem alten Mietrecht betrug die Verjährungsfrist für
Nebenkostennachzahlung 4 Jahre. Sie begann am Ende des Jahres
in dem der Anspruch entstand.§§ 197, 201 BGB

Mal doof gefragt: gilt denn das alte Mietrecht oder das neue? Und wenn das neue gilt - wie sieht es da aus?
Und - sorry, aber Recht ist nicht meine Stärke - ist bei diesen 4 Jahren (das geht doch nach Kalenderjahren, oder?) die Forderung für 1998 in 2002 noch rechtens?
Verzeihung, wenn ich so doof frage, aber irgendwie verstehe ich das nicht so recht. Ach ja, eine Sozialwohnung war es nicht.

Danke dir auf jeden Fall!

MfG Claus

Hallo Norbert,

du schreibst:

Nach dem alten Mietrecht betrug die Verjährungsfrist für
Nebenkostennachzahlung 4 Jahre. Sie begann am Ende des Jahres
in dem der Anspruch entstand.§§ 197, 201 BGB

Mal doof gefragt: gilt denn das alte Mietrecht oder das neue?

das Alte.

Und wenn das neue gilt - wie sieht es da aus?
Und - sorry, aber Recht ist nicht meine Stärke - ist bei
diesen 4 Jahren (das geht doch nach Kalenderjahren, oder?) die
Forderung für 1998 in 2002 noch rechtens?

Für die Nebenkostenabrechnung des Jahres 1998
beginnt die Frist am 1.1.99 zu laufen
am 1.1.00 ist 1. Jahr vergangen
am 1.1.01 ist 2. Jahr vergangen
am 1.1.02 ist 3. Jahr vergangen
am 1.1.03 ist 4. Jahr vergangen=verjährt.

Verzeihung, wenn ich so doof frage, aber irgendwie verstehe
ich das nicht so recht. Ach ja, eine Sozialwohnung war es
nicht.

Danke dir auf jeden Fall!

MfG Claus

Danke…
…auch wenn ich lieber was anderes gehört hätte .

MfG Claus

P.S: Nicht, dass ich mich vorm Zahlen berechtigter Forderungen drücken will, aber die Abrechnung für 98 hätte man auch beim Auszug in 09/99 machen können…