Aufbewahrungspflicht

Von: , Frage gestellt am Mo, 3. Jan 2000

Hallo!

Habe mich am 27.12.99 von meinem Lebensgefährten getrennt.
Er hat noch Anziehsachen,eine Sereoanlage,einen kleinen Fernseher,Musik und Computer CD,sein Bett und einige andere kleinigkeiten hiergelassen die er später abholen will.
Heute morgen rief er mich an und wollte die sachen heute Abend abholen,er ist nicht aufgetaucht!
Jetzt meine eigentliche Frage: Wie lange muß ich die Sachen aufbewahren , oder was kann ich damit machen?

Gruß Edith

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Aufbewahrungspflicht

    Hallo Edith!

    Aus Deiner Darstellung ist unschwer Wut im Bauch zu erkennen, Rachegelüste, zumindest hippelige Ungeduld. Das ist eine Situation, in der man leicht Fehler macht, Gräben noch tiefer aufreißt und sich ins Unrecht setzt.
    Wenn Du Dich von Deinem Lebensgefährten getrennt hast, hattet Ihr also eine gemeinsame Wohnung. Bitte reite nicht darauf herum, daß das Deine Wohnung ist, etwa weil Du den Mietvertrag unterschrieben hast, usw. Das führt nicht weiter. Eine irgendwo verbindlich festgelegte und für jeden Einzelfall gültige Aufbewahrungsfrist für Gegenstände des vorher gemeinsamen Hausstandes gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall und die Lebensumstände an. Eure Trennung ist nun gerade eine Woche her, da werden noch viele Verletztheiten in die Reaktionen hineinspielen. Du solltest überlegen, ob vermeintliche Rechtsstandpunkte überhaupt die geeignete Basis für die Auseinandersetzung sind. Auch ohne nähere Kenntnis der Umstände läßt sich sagen, daß die nun vergangene Woche keine angemessene Frist für die Abholung der verbliebenen Gegenstände ist. Andererseits mußt Du auch nicht jahrelang damit herumhökern. Aber vielleicht muß sich Dein "Ex" erst eine Wohnung beschaffen. Sowas kann schon ein paar Wochen dauern. Wenn Du ihm gegenüber unbedingt förmlich werden willst, dann setze ihm schriftlich eine angemessene Frist von ein paar Wochen (aber nicht nur EINE Woche!). Wenn denn nach z. B. einem Monat weder Abholung noch eine Reaktion erfolgt sind, würde ich wiederum schriftlich mit Fristsetzung androhen, die Sachen von einem Verwerter (Firma für Haushaltsauflösungen) abholen zu lassen. Den Verkaufserlös hinterlegst Du beim Amtsgericht.

    Laß' es nach Möglichkeit nicht dazu kommen. Miteinander reden ist immer besser, als die Justiz zu beschäftigen.

    Gruß
    Wolfgang

  2. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: Aufbewahrungspflicht

    hallo edith,

    vielleicht hast du ja einen (trockenen) keller?
    dann hast du das zeug von ihm nicht ständig vor augen und musst dch nicht jedesmal ärgern wenn du sie anschaust.

    allerdings hast du auch eine sorgfaltspflicht und musst pfleglich mit seinen dingen umgehen (auch wenns eventuell schwer fällt ;-)

    oder aber du kennst leute die ein plätzchen im keller frei haben...

    gruß


    sonja

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