Antwort von
nach einem Tag
hilfreich
Re: Aufbewahrungspflicht
Hallo Edith!
Aus Deiner Darstellung ist unschwer Wut im Bauch zu erkennen, Rachegelüste, zumindest hippelige Ungeduld. Das ist eine Situation, in der man leicht Fehler macht, Gräben noch tiefer aufreißt und sich ins Unrecht setzt.
Wenn Du Dich von Deinem Lebensgefährten getrennt hast, hattet Ihr also eine gemeinsame Wohnung. Bitte reite nicht darauf herum, daß das Deine Wohnung ist, etwa weil Du den Mietvertrag unterschrieben hast, usw. Das führt nicht weiter. Eine irgendwo verbindlich festgelegte und für jeden Einzelfall gültige Aufbewahrungsfrist für Gegenstände des vorher gemeinsamen Hausstandes gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall und die Lebensumstände an. Eure Trennung ist nun gerade eine Woche her, da werden noch viele Verletztheiten in die Reaktionen hineinspielen. Du solltest überlegen, ob vermeintliche Rechtsstandpunkte überhaupt die geeignete Basis für die Auseinandersetzung sind. Auch ohne nähere Kenntnis der Umstände läßt sich sagen, daß die nun vergangene Woche keine angemessene Frist für die Abholung der verbliebenen Gegenstände ist. Andererseits mußt Du auch nicht jahrelang damit herumhökern. Aber vielleicht muß sich Dein "Ex" erst eine Wohnung beschaffen. Sowas kann schon ein paar Wochen dauern. Wenn Du ihm gegenüber unbedingt förmlich werden willst, dann setze ihm schriftlich eine angemessene Frist von ein paar Wochen (aber nicht nur EINE Woche!). Wenn denn nach z. B. einem Monat weder Abholung noch eine Reaktion erfolgt sind, würde ich wiederum schriftlich mit Fristsetzung androhen, die Sachen von einem Verwerter (Firma für Haushaltsauflösungen) abholen zu lassen. Den Verkaufserlös hinterlegst Du beim Amtsgericht.
Laß' es nach Möglichkeit nicht dazu kommen. Miteinander reden ist immer besser, als die Justiz zu beschäftigen.
Gruß
Wolfgang