Vor 17 Jahren pflanzten wir einen Baum. Seit zwei Jahren will unser Nachbar (mündlich), daß wir einen Ast über seinem Grundstück absägen. Zuerst sagten wir zu (das war im Jahre 2000). Neulich meldete er sich wieder wann wir den Ast absägen. Ich habe ein ungutes Gefühl,da das Ganze in 15 m Höhe ist und gibt es nicht ein Gesetz, daß der Nachbar in den ersten 5 Jahren Einspruch heben kann, später ist das verjährt?
Dann säg Ihn ab…
Hallo Elfie,
ich kenne zwar nicht die Vorschriften, aber um einen „Maschendrahtzaunkrieg“ zu vermeiden würde Ich Ihn absägen.
Dem Baum tut es jetzt vielleicht noch nicht so weh, wie wenn er voll unter Saft steht…
Vielleicht müßte er sowieso mal richtig kurz geschnitten werden, dann hat er ja wieder viele Jahre zum wachsen. Haben wir schon öfter gemacht.
Ich bin zwar keiner, der grundlos absägt, aber auch einer der nicht „nein“ schreit, wenn ein alter Baum seine Lebensgrenze erreicht hat, oder tot ist. Wobei dies hier sicherlich nicht zutrifft.
gruß
dennis
Vor 17 Jahren pflanzten wir einen Baum. Seit zwei Jahren will
unser Nachbar (mündlich), daß wir einen Ast über seinem
Grundstück absägen. Zuerst sagten wir zu (das war im Jahre
2000).
Dann habt ihr eine Vereinbarung - wenn auch mündlich - geschlossen und wenn keine Einwendungen des Naturschutzes vorliegen, ist der Ast abzusägen.
Neulich meldete er sich wieder wann wir den Ast
absägen. Ich habe ein ungutes Gefühl,da das Ganze in 15 m Höhe
ist und gibt es nicht ein Gesetz, daß der Nachbar in den
ersten 5 Jahren Einspruch heben kann, später ist das verjährt?
Nein, dieses Gesetz in dieser Form besteht nicht.
Gruss Günter
Hi Elfie,
Nachbarschaftsrecht ist kommunales Recht und darüber hinaus Ländersache.
Das führt natürlich zu unterschiedlichen Regelungen in den jeweiligen Gegenden. Du müßtest dich konkret innerhalb deiner Gemeinde erkundigen.
Grundsätzlich ist es aber richtig. Zumindest in der Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend ab, dass der Anspruch, vom Nachbarn die Entfernung einer Pflanzung verlangen zu können, nach einigen Jahren der Duldung erlischt. Hier gibt es so etwas wie ein Gewohnheitsrecht.
Wenn sich der überhängende Ast tatsächlich in 15 m Höhe befindet, halte ich es für absurd, dass von dem Baumbesitzer verlangt werden kann, diesen Ast zu entfernen. Welches objektiv berechtigte Interesse daran könnte der Nachbar haben?
Gruß,
Francesco
Hallo !
Das Recht sagt: Der Nachbar kann Euch ansprechen, daß ihn der Ast stört. Kann Euch noch mal ansprechen und noch mal das Gleiche sagen.
Absägen muß er ihn ganz allein!! Wenn Ihn der Ast stört, muß er ihn selbst absägen und sich in Gefahr begeben!
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2174/00.
Also sagt es ihm und es wird ihm die Lust vergehen, weiter zu nörgeln.
Gruß Max
Hallo,
wenn der Baum zu dicht an der Grenze steht, hat der Nachbar nur ein paar Jahre Zeit, die Entfernung des Baumes zu verlangen. Diese Frist ist nach 15 Jahren natürlich vorbei.
Absägen muß er ihn ganz allein!! Wenn Ihn der Ast stört, muß
er ihn selbst absägen und sich in Gefahr begeben!
Blödsinn³
Er hat das Recht, die Entfernung von auf sein Grundstück rüberhängenden Zweigen zu verlangen. Er DARF es auf keinen Fall selber tun, sondern er MUß den Eigentümer des Baumes dazu auffordern.
Und wenn diese Aufforderung rechtens ist und sogar schon mehrfach wiederholt wurde (nachweisbar), dann darf er auch ein Unternehmen mit der Entfernung beauftragen. Die Rechnung geht dann an den Eigentümer des Baumes.
Und dann gibt’s einen Krieg um den Maschendrahtzaun. oder beide lesen vorher in entsprechenden Büchern nach, wie sich das mit dem Nachbarschaftsrecht verhält ( z. B. Giftzwerge. Wenn der Nachbar zum Feind wird http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406340652/qid…)
und einigen sich vorher bei einer Tasse Kaffe über das Problem. Man einigt sich nur leichter, wenn man die Rechtslage kennt.
In diesem Sinne
Gordie
Hallo,
eingangs der Frage, die offensichtlich zwischenzeitlich völlig unbeachtet bleibt ist der Hinweis, dass gegenüber dem Nachbarn die Zusage gegeben wurde, den Ast zu entfernen. Abseits aller anderen möglichen rechtlichen Fragen , ist die Frage weder mit nein noch mit vielleicht zu beantworten. Die Zusage ist als rechtsverbindliche Erklärung zu bewerten. Also hat der Ast der Eigentümer des Baumes zu entfernen. Er hat zugesagt, den Ast zu entfernen.
Einziger Grund könnte sein, dass auf kommunaler Ebene - was aber besondere Bäume wie z.B. Linden oder Kastanien betrifft - die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde eingeholt werden muss.
Gruss Günter
Absägen muß er ihn ganz allein!! Wenn Ihn der Ast stört, muß
er ihn selbst absägen und sich in Gefahr begeben!Blödsinn³
Er hat das Recht, die Entfernung von auf sein Grundstück
rüberhängenden Zweigen zu verlangen. Er DARF es auf keinen
Fall selber tun, sondern er MUß den Eigentümer des Baumes
dazu auffordern.
Richtige Antwort. Jede andere Handlung wäre Sachbeschädigung an fremden Eigentum.
Und wenn diese Aufforderung rechtens ist und sogar schon
mehrfach wiederholt wurde (nachweisbar), dann darf er auch ein
Unternehmen mit der Entfernung beauftragen. Die Rechnung geht
dann an den Eigentümer des Baumes.
Halt, so einfach geht es nun auch nicht. Hier muss schon nochmals schriftlich aufgefordert werden, es muss ein Termin gestetzt werden und dann muss die Entfernung, wenn weiterhin nichts geschieht, gerichtlich angeordnet sein. Selbsthilfe ist in dieser Sache gefährlich.
Gruss Günter
Und dann gibt’s einen Krieg um den Maschendrahtzaun. oder
beide lesen vorher in entsprechenden Büchern nach, wie sich
das mit dem Nachbarschaftsrecht verhält ( z. B. Giftzwerge.
Wenn der Nachbar zum Feind wird
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406340652/qid…)
und einigen sich vorher bei einer Tasse Kaffe über das
Problem. Man einigt sich nur leichter, wenn man die Rechtslage
kennt.