Hallo Heinrich,
ich gehe in allen drei Fällen davon aus, daß die Vaterschaft anerkannt und/oder gerichtlich festgestellt wurde…
Erster Fall:
Kindesentziehung ja oder nein?
Ja, wenn nicht gar Kindesentführung, denn hier liegt das Sorgerecht einzig und allein bei der Mutter, wenn nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626 Abs. 2 BGB) abgegeben wurde.
Zweiter Fall:
Darf der Vater in irgendeiner Form als
„Erziehungsberechtigter“ der Kindes auftreten bzw. im Namen
des Kindes Rechtsgeschäfte tätigen?
Nein; Begründung wie oben.
Dritter Fall:
Gleiche Familien-Konstellation wie oben
Der Vater hat die gemeinsame Wohnung verlassen, das Kind ist
in der Obhut der Mutter.
Die Mutter verhindert jeglichen Kontakt zwischen Vater und
Kind mit dem Argument, daß dies nachteilig für das Kind sei.
Nach dem neuen Kindschaftsrecht sieht es folgendermaßen aus:
§ 1684 Abs. 1 BGB: Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Welche Möglichkeiten hat der Vater auf den gesetzlich
verbrieften Umgang mit seinem Kind, wenn die Mutter das
Betreten von Haus und Grund dem Vater verbietet, das Kind aber
nicht für eine Kontaktaufnahme freigibt?
Zwar könnte sich die Mutter, wenn sie den Umgang ohne Begründung verhindert, unter bestimmten Umständen der Kindesentziehung (§ 325 StGB) schuldig machen, aaaaaaaber: nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Gericht auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Der Vater könnte sich natürlich Unterstützung beim Jugendamt holen, so daß die Treffen im Beisein einer Betreuerin auf neutralem Terrain stattfinden könnten.
Nach dem neuen Kindschaftsrecht hat der Vater Umgangsrecht
Muß das Kind mittels
Polizeigewalt oder Gerichtsvollzieher abgeholt werden?
Abgesehen davon, daß es auch nach dem neuen Kindschaftsrecht nicht möglich ist… So ganz ohne Emotionen geht es nun doch nicht. Stell Dir folgendes Szenario vor: es klingelt, vor der Tür stehst Du in Begleitung von zwei Polizisten und/oder eines Gerichtsvollziehers. Das Kind fängt an zu heulen, klammert sich schraubstockartig an der Mutter fest und will partout nicht mitgehen. Meinst Du wirklich, daß es dem Wohl des Kindes zuträglich ist, wenn es dann durch den Gerichtsvollzieher von der Mutter weggezerrt wird? Wohl kaum.
Der Vater sollte auf jeden Fall versuchen, eine vernünftige Lösung zu finden. Eventuell kann auch ein Mediator des Familiengerichts (ob Jugendämter Mediation anbieten, weiß ich nicht) in einer solchen Angelegenheit helfen.
Viele Grüße
Tessa