Ist ein Europrinter, der es im ersten Anschein ermöglicht
selber Euros drucken zu können.
Es handelt sich aber um ein Spassprogramm.
Sobald man Drucken aktiviert ertönt ein Warnton und ein Hinweis das das Nachmachen von Scheinen verboten ist.
Meine Frage:
wenn dieses Programm auf meiner Homepage angeboten wird,
bleibe ich Sraffrei?
Wenn dieses Programm weitergemail wird, zieht das eine Strafe
nach sich?
Ist der Versuch Geld zu fäschen Strafbar und wird das downloaden dieses Programms schon als Versuch gewertet und kann eine Strafe nach sich ziehen?
Bist Du so naiv oder tust Du nur so???
Hi Matthias,
sorry, aber soooo doof kann nun wirklich niemand sein sein!
Wenn ich mal von der Startseite des besagten Programms, das an keiner Stelle als Scherzprogramm gekennzeichnet ist, zitieren darf:
EuroPrint druckt täuschend echte Euroscheine. Es ist lediglich darauf zu achten, daß man ein Papier benutzt, das den echten Scheinen sehr nache kommt. Es empfiehlt sich, nur kleinere Mengen des Geldes auf einmal in Umlauf zu bringen.
Wenn auch überaus dilettantisch: Du könntest Dir damit falsche Euro-Scheine drucken.
Ich zitiere auch gleich weiter und zwar aus dem guten deutschen Strafgesetzbuch:
§ 146 - Geldfälschung
(1) Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde […]
§ 149 - Vorbereitung zur Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, in dem er
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matritzen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind […]
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren […] bestraft.
Da wir im 21. Jh. leben, wird Software vermutlich ebenfalls als eine solche Vorrichtung gewertet.
Und nun zähle zwei und zwei zusammen und rechne Dir aus, wann Du mit dem Besuch von der Staatsanwaltschaft rechnen kannst.
„wer Banknoten nachmacht oder verfälscht oder sich verfälschte oder nachgemachte Banknoten verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter ??? Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ So ähnlich stand es früher auf den DM-Scheinen. Die DM ist weg, der Straftatbestand ist geblieben. Wenn Du also eine Banknote kopierst oder einscannt und druckst, dieses Produkt in den Verkehr bringst und Dich erwischen läßt, bist Du ein Fall für den Staatsanwalt.
Nun kann ein Programm auch nicht mehr machen, als das, was Du mit jedem handelsüblichen Scanner erreichst. Bis dahin sehe ich als Nichtjurist noch keinen Straftatbestand. Ganz nebenbei sind so hergestellte Blüten nur sehr plumpe und damit von jedermann ohne weiteres erkennbare Fälschungen. Wer das aber auf hartem Leinenpapier mit einem Farblaserdrucker macht, erzeugt schon richtig gefährliches Falschgeld. Das sage ich jetzt nicht, um eine Bedienungsanleitung zu geben (der ohnehin noch ein paar entscheidende Schritte fehlen), sondern nur, um zu begründen, weshalb die Software allein noch nicht strafrechtlich relevant sein kann. Die Falle liegt allerdings in der Strafbarkeit des Versuchs. Es kommt daher auf die Umstände an, ob die Existenz eines Programms insgesamt das Bild eines strafbaren Versuchs der Geldfälscherei abgibt.