Mietrecht - man glaubt es nicht

Hallo allerseits,

zum Thema „man glaubt es nicht“:

Gegenstand des Mietvertrages ist eine Wohnung, die auch als solche genutzt wird und deren Nutzung von vorneherein so vorgesehen war. Trotzdem wurde - da eine Wohnung dringend benötigt wurde - ein Mietvertrag über einen gewerblichen Mietraum akzeptiert, Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende. Mieter: Firma T., Vermieter: Herr C. aus D., Mietpreis ca. 1.500,- Euro für 110 qm.

Kündigung durch Firma T. zum 31.07.2002. Da T. interessiert ist, den Mietvertrag früher zu beenden - da der entsprechende Mitarbeiter zum 28.03.2002 ins nächste Land gewechselt ist - hat der Vermieter C. einen neuen Mietvertrag mit der Firma S. zum 15.04.2002 unterschrieben.

Bei der Wohnungsübergabe von T. an S. über den Eigentümer C. teilt dieser plötzlich mit, dass der Teppichboden nicht sein Eigentum ist, sondern von T. verlegt wurde; der Vermieter will auch kein Eigentum am Teppich haben. T. ist etwas erstaunt, aber da es sich um einen Altbestand handelt, kann das durchaus so sein. C. ist einverstanden, wenn S. den Teppichboden übernimmt, was aber auch bedeutet, dass S. bei späterem Auszug eventuell zur Entsorgung verpflichtet ist. Firma S. ist aber davon ausgegangen, dass der Teppichboden zur Wohnung gehört; der Mietvertrag sagt auch nichts entsprechendes.

S. braucht die Wohnung dringend, da der Mitarbeiter, der einziehen soll, nächste Woche kommt. Es liegt also im Interesse sowohl von T. als auch von S., bei der Übergabe zum 15.04.2002 zu verbleiben, S. ist aber nicht an der Eigentumsübernahme am Teppich interessiert. Der Vermieter C. steht auf dem Standpunkt, entweder S. übernimmt den Teppich, oder er bleibt bei dem Kündigungstermin 31.07.2002, T. muss den Teppich entfernen und C. legt irgendwann in der Zwischenzeit Parkett in der Wohnung (was er wohl eh vor hatte).

Da C. sich allen Parteien - sogar der Maklerin !! - gegenüber als stures A… geoutet hat, wären alle versucht, ihn hinzuhängen. Die Idealvorstellung: T. behält die Wohnung bis 31.07.2002, S. verklagt C. wegen Zusage der Mietraumüberlassung, obwohl er offensichtlich die Mietsache nicht verfügbar machen kann oder will, T. nimmt den Mitarbeiter von S. bis zum Ende des Vertrages als Untermieter auf, so dass S. Zeit hat, sich eine neue Wohnung zu suchen. C. bekommt nicht einen Fuss in die Wohnung vor dem 31.07. (außer für Besichtigungen) und muss somit die Arbeiten später ausführen (und hat damit Leerstand).

  1. Ist eine Wohnung ohne Teppichboden überhaupt eine Wohnung ?
  2. Gilt die gewerbliche Mietform für den ursprünglichen Vertrag von T., obwohl immer klar war, dass es eigentlich ein Wohnraum-Mietvertrag sein müsste ?
  3. Kann S. den Vermieter C. verklagen, ohne gleichzeitig T. zu schädigen ?
  4. Wie sieht das mit unserer Idealvorstellung aus - praktikabel ?

Danke im voraus & Gruß
Sven

Hallo allerseits,

zum Thema „man glaubt es nicht“:

Gegenstand des Mietvertrages ist eine Wohnung, die auch als
solche genutzt wird und deren Nutzung von vorneherein so
vorgesehen war. Trotzdem wurde - da eine Wohnung dringend
benötigt wurde - ein Mietvertrag über einen gewerblichen
Mietraum akzeptiert, Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende.
Mieter: Firma T., Vermieter: Herr C. aus D., Mietpreis ca.
1.500,- Euro für 110 qm.

Kündigung durch Firma T. zum 31.07.2002. Da T. interessiert
ist, den Mietvertrag früher zu beenden - da der entsprechende
Mitarbeiter zum 28.03.2002 ins nächste Land gewechselt ist -
hat der Vermieter C. einen neuen Mietvertrag mit der Firma S.
zum 15.04.2002 unterschrieben.

Bei der Wohnungsübergabe von T. an S. über den Eigentümer C.
teilt dieser plötzlich mit, dass der Teppichboden nicht sein
Eigentum ist, sondern von T. verlegt wurde; der Vermieter will
auch kein Eigentum am Teppich haben. T. ist etwas erstaunt,
aber da es sich um einen Altbestand handelt, kann das durchaus
so sein. C. ist einverstanden, wenn S. den Teppichboden
übernimmt, was aber auch bedeutet, dass S. bei späterem Auszug
eventuell zur Entsorgung verpflichtet ist. Firma S. ist aber
davon ausgegangen, dass der Teppichboden zur Wohnung gehört;
der Mietvertrag sagt auch nichts entsprechendes.

S. braucht die Wohnung dringend, da der Mitarbeiter, der
einziehen soll, nächste Woche kommt. Es liegt also im
Interesse sowohl von T. als auch von S., bei der Übergabe zum
15.04.2002 zu verbleiben, S. ist aber nicht an der
Eigentumsübernahme am Teppich interessiert. Der Vermieter C.
steht auf dem Standpunkt, entweder S. übernimmt den Teppich,
oder er bleibt bei dem Kündigungstermin 31.07.2002, T. muss
den Teppich entfernen und C. legt irgendwann in der
Zwischenzeit Parkett in der Wohnung (was er wohl eh vor
hatte).

Wenn so das Nachmietverhältnis begründet ist, hat der Vermieter nun mal recht.

Da C. sich allen Parteien - sogar der Maklerin !! - gegenüber
als stures A… geoutet hat, wären alle versucht, ihn
hinzuhängen. Die Idealvorstellung: T. behält die Wohnung bis
31.07.2002, S. verklagt C. wegen Zusage der
Mietraumüberlassung, obwohl er offensichtlich die Mietsache
nicht verfügbar machen kann oder will, T. nimmt den
Mitarbeiter von S. bis zum Ende des Vertrages als Untermieter
auf, so dass S. Zeit hat, sich eine neue Wohnung zu suchen. C.
bekommt nicht einen Fuss in die Wohnung vor dem 31.07. (außer
für Besichtigungen) und muss somit die Arbeiten später
ausführen (und hat damit Leerstand).

Wieso Leerstand ? Die Miete muss auf jeden Fall einer bezahlen, notfalls jener, der ausgezogen ist. Wenn nämlich hier ein Nachmietverhältnis - wie es scheint - begründet werden soll - haftet der Mieter solange bis der Vermieter einen Nachmieter nehmen kann, der in den bisherigen Vertrag eintritt. Deshalb ist es erforderlich zuerst einmal zu klären, unter welchen Voraussetzungen der bisherige Mieter aus dem Miet-/Pachtverhältnis entlassen wurde und was für den Fall des Nachmieters vereinbart wurde.

  1. Ist eine Wohnung ohne Teppichboden überhaupt eine Wohnung ?

Eine Wohnung kann immer mit oder ohne Belag vermietet werden. Ist eine Frage des Vertrages.

  1. Gilt die gewerbliche Mietform für den ursprünglichen
    Vertrag von T., obwohl immer klar war, dass es eigentlich ein
    Wohnraum-Mietvertrag sein müsste ?

Ich habe Zweifel, dass hier von einem gewerblichen Mietvertrag zu sprechen ist. Es handelt sich um Wohnraum.

  1. Kann S. den Vermieter C. verklagen, ohne gleichzeitig T. zu
    schädigen ?

Zuerst einmal wäre zu klären, ob der Nachmieter durch schriftlichen Vertrag die Wohnung übernimmt. Was wurde hier vereinbart.

  1. Wie sieht das mit unserer Idealvorstellung aus -
    praktikabel ?

Diese gibt es nicht. Verträge muss man nach den eigenen Bedürfnissen vereinbaren.

Gruss Günter