Meines Wissens bin ich als Unternehmen, bei vorliegen einer Mängelrüge, innerhalb von 48 Stunden verpflichtet, auf diese zu reagieren. Tue ich es nicht (schriftl.), so erkenne ich die gestellten Forderungen der Mängelrüge an.
Das stimmt nicht ! Du kannst höchstens bei deiner Mängelrüge eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer du eine Antwort oder die Behebung forderst. Du muß dann auch mitteilen, was du nach fruchtlosem Ablauf deiner Frist tun wirst (Geld zurückverlangen, Schadenersatz ö.ä.). Aber unbedingt darauf achten, daß die Frist angemessen ist, d.h. 48 Stunden dürften etwas knapp sein.
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