Kreditbürge bürgt nicht

Hallo w-w-w Mitglieder,

Vielleicht kann mir jemand bei folgendem Problem einige Tips geben.

Die Sachlage ist folgende:
Herr X, seines Zeichens in leitender Position in einer kleinen Bankfiliale tätig, hat mit Frau Y eine Lebensgemeinschaft. Irgendwann muß sich Herr X einen neueren Wagen zulegen. Da Frau Y gerade 18 Jahre alt geworden ist und er selbst aus bankinternen Gründen keinen Kredit aufnehmen kann, vermittelt er ihr einen Kredit in Höhe von 15.000 DM. Offensichtlich wurde dabei gekungelt (Frau Y war immerhin erst kurz vor ihrem Ausbildungsende und vor einigen Jahren waren 15.000 DM wohl noch mehr wert als heute). Aber jung, dumm und verliebt hat sie das nicht weiter hinterfragt. Außerdem ist Herr X im Kreditvertrag als Bürge aufgetreten. Da fühlte sie sich sicher.
Als nach einigen Jahren die Beziehung in die Brüche ging, war der Kredit gemeinschaftlich auf etwa 5.000 DM getilgt worden. Man einigte sich daß Herr X den Wagen behält und dafür den Kredit weiterträgt. Eine schriftliche Zusage von Herrn X, den Kredit zu tilgen liegt vor.
Nach einiger Zeit kamen Mahnungen von der Bank, da die fälligen Raten nicht mehr bezahlt wurden. Da Frau Y gering verdienend ist und auch keine geringen Zahlungen leisten kann, hat sie die Bank davon in Kenntnis gesetzt, daß Herr X für den Kredit gebürgt und die Abtragung desselben zugesagt hat (die Kopie des Schriftstückes wurde mitgeschickt). Daraufhin mußte sie ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Auf den Hinweis auf Herrn X wurde überhaupt nicht reagiert. Allerdings wurde die Zahlung gestundet. Seitdem folgten in etwa halbjährigen Abständen Briefe von der Bank, später von einem Inkassounternehmen und zwischendurch auch mal von Anwälten, die immer wieder die mittlerweile auf etwa 10.000 DM angewachsene Summe einforderten. Immer wieder mußte Frau Y ihre Einkünfte belegen und immer wieder wies sie auf Herrn X hin (was jedesmal und von jedem ignoriert wurde). Da Frau Y auch in der näheren (und vermutlich auch ferneren) Zukunft nicht in der Lage sein wird die Zahlung aufzunehmen wächst und wächst die Summe.
Ihr selbst ist es nicht gelungen Herrn X ausfindig zu machen. Offensichtlich hat er sich nicht ins Telefonbuch eintragen lassen und da enden die Recherchemöglichkeiten einer Privatperson ja auch schon.

Wie sollte Frau Y nun vorgehen? Ich wäre für jede Hilfe sehr dankbar.

Viele Grüße und danke für die Mühe,
Martin

Moien!

Erstens sollte sie Strafanzeige erstatten wegen des berechtigten Betrugsverdachtes. Selbst wenn der eingestellt wird wird zumindest die Adresse des Herrn ausfindig gemacht!

Zweitens einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen bzw. vorher mal bei der Schuldnerberatung nachfragen ob die dafür jemanden haben. Da sie geringverdienend ist dürfte sie PKH bekommen, sodaß sie den Anwalt nicht selbst bezahlen muß. Abgesehen davon wird sie imho den Prozeß eh nicht verlieren können, denn vermutlich dürfte die Bank gegen Ihre Sorgfaltspflicht verstoßen haben, da sie bei Kreditbewilligung gar nicht in der Lage war, diesen zu tilgen und der Kredit dadurch eventuell sittenwidrig war. Ferner wäre die Bank meines wissens nach gar verpflichtet das Geld ggf. vom Bürgen „einzutreiben“.

Bernd

Hallo Martin,

erkundige Dich mal. Wenn ich mich richtig erinnere gibt es ein BGH-Urteil, das besagt, dass Kreditverträge und Bürgschaften mit Personen, die kein entsprechendes Einkommen bei Abschluss des Vertrages haben, aus der Haftung entlassen werden müssen. Solche Verträhe sind nach dem Urteil nichtig. Wobei ich nicht weiss, ob das Urteil nur auf Immobiliengeschäfte angewandt wird.

Gruss Günter

Adressen ausfindig machen…
Hallo Martin,

das kann man seit einiger Zeit im Internet auf der folgenden site - allerdings gegen Gebühr -:

http://www.ewoma.de

Viel Erfolg!

Gruss
Eve*

Hallo Günter,

dieses Urteil zum Thema Bürgen gibt es… das Problem ist nur, daß Sie Kreditnehmerin und nicht Bürgin ist und zum Zeitpunkt der Kreditvergabe wohl die Kriterien erfüllt gewesen sein müssen, daß sie Ihn bekommt.

Nützt also nichts.

Gruß Ivo

Hallo,

es sind 2 Forderungen getrennt voneinander zu betrachten.

  1. Die Forderung der Bank gegen Y

Die Forderung ist dem Grunde nach berechtigt. Es gibt m.E. keine Möglichkeit, der Forderung an und für sich zu widersprechen. Die Höhe der Forderung, so wie sie von dem Inkassounternehmen aufgemacht wurde, müßte allerdings überprüft werden.

  1. Die Forderung der Y gegen X

Y hat einen Aspruch gegen X, weil dieser sich verpflichtet hat, die Forderung zu übernehmen, jetzt aber Y hieraus in Anspruch genommen wird.
Dieser Regressanspruch ist natürlich nur durchsetzbar, wenn X gefunden wird und auch über die entsprechenden Mitteln (Einkommen, Vermögen) verfügt, die Forderung bezahlen zu können.

Y muß also genauso zweigleisig an die Sache gehen. Eventuell wäre zu überlegen, mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle ein Insolvenzverfahren anzustreben. Dadurch würde Y nach etwa 6 Jahren schuldenfrei sein.

Gruß,
Francesco

Y muß also genauso zweigleisig an die Sache gehen. Eventuell
wäre zu überlegen, mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle
ein Insolvenzverfahren anzustreben. Dadurch würde Y nach etwa
6 Jahren schuldenfrei sein.

Wegen 5ooo Mark? Für so einen Kleckerbetrag sollte man seine Kreditwürdigkeit nicht dauerhaft verspielen. Abzahlen, daraus seine Lehre ziehen, zukünftig solche Mauschelgeschäfte vermeiden!

Gruß, foc

Hallo,

in welcher Weise setzt du die Kreditwürdigkeit aufs Spiel, wenn du ein Insolvenzverfahren anstrebst?
Ganz im Gegenteil. Du kannst dadurch verhindern, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, die am Ende tatsächlich deine Kreditwürdigkeit in Frage stellen würden.
Und was heißt „… wegen 5000 Mark…“?
Das ist für jemanden, der kein Geld hat und ganz bestimmt nichts aufbringen kann, um seine Schulden abzuzahlen, eine Menge Geld und damit eine fast unüberwindliche Hürde. Beachte auch, dass diese Schuld immer weiter anwächst, wenn keine Tilgung und Zinszahlung erfolgt.

Gruß,
Francesco