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komplexer Fall mit Genehmigung gegen Bauverbot
Hallo Gerald,
ob der Bau beseitigt werden muß oder
nicht ist natürlich Ermessensfrage und
kommt ganz auf den Einzelfall an. In der
Regel wird zwischen dem wirtschaftlichen
Interesse des Eigentümers und den
betroffenen Schutzgütern der
Allgemeinheit abgewogen.
In meinem Fall wurde der Schutzpuffer einer Sicherheitszone von mehreren Metern entgegen entsprechender Grunddienstbarkeit eklatant mißachtet und das Haus direkt über dem unterirdischen Kanal (für Mühle) im Rohbau errichtet. Auch Gemeinde hat hierfür dümmlicherweise ohne genaue Kenntnis der Risiken sogar die Kostenlast für eventuelle Mehrkosten der Unterhaltung übernommen. Die Folgen sind nun:
1. Gefahr einer möglichen Beschädigung durch Gewicht;
2. Probleme bei möglicher Notwendigkeit der Erneuerung bei Verstopfung durch Kies bei Hochwasser (Verlegung mit Umleitung problematisch, umständlich und risikoreich);
3. Verringerung der Fließgeschwindigkeit bei Verlegung mit längerer Strecke und Kurven;
4. etwaige Meßprobleme bei der Bestimmung von Mehraufwand und der Notwendigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen;
5. größeres Schadensrisiko bei Unfällen wie Leck wegen nicht mehr gegebener Sicherheitsabstände;
6. erheblicher Mehraufwand bei Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen;
7. Erfordernis eines zusätzlichen Kontrollschachtes, bei Problemen sogar mehrerer;
8. Nötigung zu besonderer Vorsicht und Berücksichtigung der Interessen der nun viel enger anliegenden Anlieger bei jeder Maßnahme und Veränderung;
9. Gefahr eines Verlusts der Ansprüche aus der Grunddienstbarkeit oder gleichwertiger Ersatzansprüche durch Duldung der Überbauung oder Verjährung des Abrißanspruchs nach § 1027 BGB;
10. evtl. Wertminderung des Wasserleitungsrechts durch zusätzliche Risiken;
Wenn der Bau
über einem Wasserkanal liegt, könnte das
schon problematisch sein (mögliche
Verunreinigungen ?). Bei krasser
Baurechtswidrigkeit ist es meist auch
unerheblich, ob eventuelle Alternativen
schwer realisierbar waren.
Ein Aspekt ist auch, ob es mehrere in
vergleichbarer Situation erstellte
Gebäude gibt.
Es handelt sich um einen eindeutig rechtswidrigen Präzendenzfall, wobei aber eine allzu großzügige Duldung weitere Verstöße nachziehen könnte.
Letzlich kommt es aber darauf an, wie das
zuständige Verwaltungsgericht in der
Regel entscheidet. Darüber kann Dir ein
dort zugelassener Anwalt sicher Auskunft
geben.
Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung durch die Gemeinde wie auch die Abgrenzung dieses Sachverhalts zu einem klassischen Schwarzbau ist hier ein wichtiger sekundärer Aspekt. Fraglich ist, ob hier nicht auch die Gemeinde ihre bauaufsichtlichen Pflichten versäumt hat und evtl. wie beim Überfahren einer roten Ampel mit Schadensfolge ebenfalls für Schadenersatz und mit einem Bußgeld wegen rechtwidriger Gefährdung von Gütern und dem Rechtsfrieden zur Verantwortung gezogen werden kann?
Auch könnte sich die Frage stellen, ob durch die einseitige Parteinahme der Gemeinde und (grob?) fahrlässigen Beihilfe zur illegalen Gefährdung von Rechtsgütern nicht eine gewisse Form der Veruntreuung von öffentlichen Interessen, Pflichten oder Gütern vorliegt.
Viele Grüße und Dank
Gerald