Schwarzbau und Folge in der Praxis

Weiß jemand, wie in der Praxis mit schwarzbauten verfahren wurde und welche Folgen die Betroffenen hinzunehmen hatten?
Ist jemandem bekannt, daß wo der Abriß erfolgt und durchgeführt wurde und unter welchen Umständen? Was legt das Gericht für Ermessensmaßstäbe wirtschaftlicher Zumutbarkeit an, wenn grob fahrlässsig gegen ein Bebauungsverbot (über einem Wasserkanal) mit nur umständlichen Alternativen verstoßen wurde?

Gruß
Gerald

Hallo Gerald,

es gibt etliche Fälle, in denen Schwarzbauten abgerissen werden mußten. Die baugenehmigungswidrige Schaffung steinerner Fakten nützt i.d.R. nichts. Selbst über Jahrzehnte geduldete Bauten mit Anschluß an Telefon und öffentliche Stromversorgung ereilte schon dieses Schicksal. Bei uns in Hamburg gibt es hunderte Fälle von Schreberlauben, die in früheren Notzeiten für Wohnzwecke genutzt wurden und im Laufe der Zeit zu veritablen Wohnhäusern erweitert wurden. Hilft alles nichts, es droht in einigen Fällen der Abriß, in anderen Fällen muß für den ursprünglichen Zweck rückgebaut werden. Wenn man Pech hat, reicht schon eine geringfügige Unterschreitung des Mindestabstands zum Nachbargrundstück für die Abrißverfügung. Irgendwo ist das auch verständlich.Wäre es anders, würde sich kaum noch jemand um Baugenehmigungen scheren.

Gruß
Wolfgang

Hallo Gerald,

ob der Bau beseitigt werden muß oder nicht ist natürlich Ermessensfrage und kommt ganz auf den Einzelfall an. In der Regel wird zwischen dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers und den betroffenen Schutzgütern der Allgemeinheit abgewogen. Wenn der Bau über einem Wasserkanal liegt, könnte das schon problematisch sein (mögliche Verunreinigungen ?). Bei krasser Baurechtswidrigkeit ist es meist auch unerheblich, ob eventuelle Alternativen schwer realisierbar waren.
Ein Aspekt ist auch, ob es mehrere in vergleichbarer Situation erstellte Gebäude gibt. Denn dann müßten im Grunde sämtliche Bauten beseitigt werden.
Letzlich kommt es aber darauf an, wie das zuständige Verwaltungsgericht in der Regel entscheidet. Darüber kann Dir ein dort zugelassener Anwalt sicher Auskunft geben.

Viele Grüße,

Bettina

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Fall bei Genehmigung trotz Unbebaubarkeit

Selbst über Jahrzehnte geduldete Bauten
mit Anschluß an Telefon und öffentliche
Stromversorgung ereilte schon dieses
Schicksal.

Hilft alles nichts, es droht in einigen
Fällen der Abriß, in anderen Fällen muß
für den ursprünglichen Zweck rückgebaut
werden. Wenn man Pech hat, reicht schon
eine geringfügige Unterschreitung des
Mindestabstands zum Nachbargrundstück für
die Abrißverfügung.

Wie sieht dies im komplizierteren Fall aus, daß die Gemeinde den Hausbau bei irriger Ignorierung der Folgen eines Kanalüberbaus (Mühlkanal), und dies entgegen einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, sogar unterstützt und dumm dreist etwaige Mehrkosten für die Kanalunterhaltung übernahm. Ist dies dann überhaupt nicht nach den Maßstäben für Schwarzbauten zu beurteilen. Oder sind hier etwa wie beim Überfahren einer roten Ampel erhebliche Bußgelder fällig? Wie pingelig kann man sein beim Anspruch auf Beseitigung nach § 1027 BGB für Grunddienstbarkeiten, wenn die Alternative einer Umleitung nur mit einer Verkomplizierung der Rechtssituation durch nun nicht mehr gegebenen Sicherheitspuffer akzeptiert werden kann. Und kann dieser Anspruch auch dann noch geltend gemacht werden, wenn sich später herausstellt, daß es zu größeren Problemen kommt?
(Sind vielleicht auch ähnliche Fälle bekannt mit Überbau eines Abwasserkanals?)

Gruß und vielen Dank
Gerald

komplexer Fall mit Genehmigung gegen Bauverbot

Hallo Gerald,

ob der Bau beseitigt werden muß oder
nicht ist natürlich Ermessensfrage und
kommt ganz auf den Einzelfall an. In der
Regel wird zwischen dem wirtschaftlichen
Interesse des Eigentümers und den
betroffenen Schutzgütern der
Allgemeinheit abgewogen.

In meinem Fall wurde der Schutzpuffer einer Sicherheitszone von mehreren Metern entgegen entsprechender Grunddienstbarkeit eklatant mißachtet und das Haus direkt über dem unterirdischen Kanal (für Mühle) im Rohbau errichtet. Auch Gemeinde hat hierfür dümmlicherweise ohne genaue Kenntnis der Risiken sogar die Kostenlast für eventuelle Mehrkosten der Unterhaltung übernommen. Die Folgen sind nun:

  1. Gefahr einer möglichen Beschädigung durch Gewicht;
  2. Probleme bei möglicher Notwendigkeit der Erneuerung bei Verstopfung durch Kies bei Hochwasser (Verlegung mit Umleitung problematisch, umständlich und risikoreich);
  3. Verringerung der Fließgeschwindigkeit bei Verlegung mit längerer Strecke und Kurven;
  4. etwaige Meßprobleme bei der Bestimmung von Mehraufwand und der Notwendigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen;
  5. größeres Schadensrisiko bei Unfällen wie Leck wegen nicht mehr gegebener Sicherheitsabstände;
  6. erheblicher Mehraufwand bei Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen;
  7. Erfordernis eines zusätzlichen Kontrollschachtes, bei Problemen sogar mehrerer;
  8. Nötigung zu besonderer Vorsicht und Berücksichtigung der Interessen der nun viel enger anliegenden Anlieger bei jeder Maßnahme und Veränderung;
  9. Gefahr eines Verlusts der Ansprüche aus der Grunddienstbarkeit oder gleichwertiger Ersatzansprüche durch Duldung der Überbauung oder Verjährung des Abrißanspruchs nach § 1027 BGB;
  10. evtl. Wertminderung des Wasserleitungsrechts durch zusätzliche Risiken;

Wenn der Bau

über einem Wasserkanal liegt, könnte das
schon problematisch sein (mögliche
Verunreinigungen ?). Bei krasser
Baurechtswidrigkeit ist es meist auch
unerheblich, ob eventuelle Alternativen
schwer realisierbar waren.

Ein Aspekt ist auch, ob es mehrere in
vergleichbarer Situation erstellte
Gebäude gibt.

Es handelt sich um einen eindeutig rechtswidrigen Präzendenzfall, wobei aber eine allzu großzügige Duldung weitere Verstöße nachziehen könnte.

Letzlich kommt es aber darauf an, wie das
zuständige Verwaltungsgericht in der
Regel entscheidet. Darüber kann Dir ein
dort zugelassener Anwalt sicher Auskunft
geben.

Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung durch die Gemeinde wie auch die Abgrenzung dieses Sachverhalts zu einem klassischen Schwarzbau ist hier ein wichtiger sekundärer Aspekt. Fraglich ist, ob hier nicht auch die Gemeinde ihre bauaufsichtlichen Pflichten versäumt hat und evtl. wie beim Überfahren einer roten Ampel mit Schadensfolge ebenfalls für Schadenersatz und mit einem Bußgeld wegen rechtwidriger Gefährdung von Gütern und dem Rechtsfrieden zur Verantwortung gezogen werden kann?
Auch könnte sich die Frage stellen, ob durch die einseitige Parteinahme der Gemeinde und (grob?) fahrlässigen Beihilfe zur illegalen Gefährdung von Rechtsgütern nicht eine gewisse Form der Veruntreuung von öffentlichen Interessen, Pflichten oder Gütern vorliegt.

Viele Grüße und Dank
Gerald