Elektronische Archivierung Österreich

Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Jan 2000

Ich arbeite in einem österreichischen Unternehmen und soll für ein Projekt die Möglichkeit der elektronischen Archivierung analysieren. Die betroffenen Daten unterliegen einer Aufbewahrungsfrist.

Die Frage ist: Wie ist die gesetzliche Lage diesbezüglich? Darf man elektronisch Archivieren? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? In welchen Gesetzen steht das und wo genau?

Kann mir da jemand helfen????
Vielen Dank
Ewald

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: Elektronische Archivierung Österreich

    Hallo Ewald!
    Um welche Daten handelt es sich genau?
    Wenn es sog personenbezogene Daten (= Daten, die etwas über eine Person aussagen, zB Name, Alter, Adresse usw) sind, dann sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten.
    Mit der "elektronischen Archivierung" wirst Du wohl das meinen, was im DSG (§ 3 Z 7 leg cit) "automationsunterstützte Datenverarbeitung" genannt wird, weshalb der gesamte 3. Abschnitt des DSG über private Rechtsträger von Belang ist.
    Außerdem möchte ich Dir als Grundnorm § 1 DSG ans Herz legen, der in seinen Abs 3 und 4 Auskunftsrechte und Löschungs- bzw Berichtigungsansprüche von Betroffenen statuiert, deren Daten automationsunterstützt verarbeitet werden. Ein Anspruch auf Geheimhaltung erstreckt sich aber gem § 1 Abs 1 DSG auf alle personenbezogenen Daten, also auch auf solche, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.

    Jedenfalls solltest Du Dir für näheres das DSG (speziell seinen 3. Abschnitt: §§ 17 ff) ansehen, wo die Bestimmungen des § 1 DSG konkretisiert werden.
    (UU müssen Datenverarbeitungen auch an das DV-Register gemeldet werden.)

    Das DSG sowie weitere Literaturangaben sind zu finden unter:
    http://www.ad.or.at/office/recht/dsg.htm

    Und andere Rechtsnormen (zB Verordnungen aufgrund des DSG) sind wie immer im RIS ( http://www.ris.bka.gv.at/ ) zu finden.

    Viel Spaß beim Projekt ;-)
    P. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
      Re^2: Elektronische Archivierung Österreich

      Vielen Dank für die Antwort!
      Das Datenschutzgesetz hat mich dabei aber weniger interessiert. Ich habe aber schon gefunden, was ich suchte. Für alle die das noch brauchen, es steht in der Bundesabgabenordnung §131 Absatz 3:
      quote
      Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf eine
      Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
      unquote Hallo Ewald!
      Um welche Daten handelt es sich genau?
      Wenn es sog personenbezogene Daten
      (= Daten, die etwas über eine Person
      aussagen, zB Name, Alter, Adresse usw)
      sind, dann sind die Bestimmungen des
      Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten.
      Mit der "elektronischen Archivierung"
      wirst Du wohl das meinen, was im DSG (§ 3
      Z 7 leg cit) "automationsunterstützte
      Datenverarbeitung" genannt wird, weshalb
      der gesamte 3. Abschnitt des DSG über
      private Rechtsträger von Belang ist.
      Außerdem möchte ich Dir als Grundnorm § 1
      DSG ans Herz legen, der in seinen Abs 3
      und 4 Auskunftsrechte und Löschungs- bzw
      Berichtigungsansprüche von Betroffenen
      statuiert, deren Daten
      automationsunterstützt verarbeitet
      werden. Ein Anspruch auf Geheimhaltung
      erstreckt sich aber gem § 1 Abs 1 DSG auf
      alle personenbezogenen Daten, also auch
      auf solche, die nicht
      automationsunterstützt verarbeitet
      werden.

      Jedenfalls solltest Du Dir für näheres
      das DSG (speziell seinen 3. Abschnitt: §§
      17 ff) ansehen, wo die Bestimmungen des §
      1 DSG konkretisiert werden.
      (UU müssen Datenverarbeitungen auch an
      das DV-Register gemeldet werden.)

      Das DSG sowie weitere Literaturangaben
      sind zu finden unter:
      http://www.ad.or.at/office/recht/dsg.htm

      Und andere Rechtsnormen (zB Verordnungen
      aufgrund des DSG) sind wie immer im RIS (
      http://www.ris.bka.gv.at/ ) zu finden.

      Viel Spaß beim Projekt ;-)
      P.

      • Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
        Re^3: Elektronische Archivierung Österreich

        Achso...
        Es ging also nicht um die Frage, welche Daten man unter welchen Voraussetzungen edv-mäßig verarbeiten darf, sondern um die Frage, ob man sie überhaupt digital speichern darf.
        Da es Dir anscheinend um Daten aus der Buchhaltung geht, würde ich Dir aber auch noch § 189 HGB (Handelsgesetzbuch) ans Herz legen, wo es um die handelsrechtliche Buchführungspflicht geht (die BAO regelt nur die steuerrechtliche Buchführungspflicht).
        Besonders von Interesse sind da § 189 Abs 2 Satz 2 HGB, wo für den Kaufmann eine Pflicht zur Aufbewahrung zB von E-Mails "in geeigneter Form" statuiert wird, und § 189 Abs 3 HGB, wo die Speicherung von geschäftlichen Schriftstücken in digitaler Form auf Datenträgern geregelt wird.
        Außerdem wäre noch § 216 HGB zu erwähnen, der dem Buchführenden die Pflicht auferlegt, wo es um die Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern geht.

        Diese Normen sind also das handelsrechtliche Gegenstück zur entsprechenden steuerrechtlichen Regelung des § 131 BAO.

        Das gehört zur kompletten "Sicht der Dinge" dazu
        meint
        Patrick :-)

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