Antwort von
nach 20 Stunden
hilfreich
Re^2: Elektronische Archivierung Österreich
Vielen Dank für die Antwort!
Das Datenschutzgesetz hat mich dabei aber weniger interessiert. Ich habe aber schon gefunden, was ich suchte. Für alle die das noch brauchen, es steht in der Bundesabgabenordnung §131 Absatz 3:
quote
Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf eine
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
unquote
Hallo Ewald!
Um welche Daten handelt es sich genau?
Wenn es sog personenbezogene Daten
(= Daten, die etwas über eine Person
aussagen, zB Name, Alter, Adresse usw)
sind, dann sind die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten.
Mit der "elektronischen Archivierung"
wirst Du wohl das meinen, was im DSG (§ 3
Z 7 leg cit) "automationsunterstützte
Datenverarbeitung" genannt wird, weshalb
der gesamte 3. Abschnitt des DSG über
private Rechtsträger von Belang ist.
Außerdem möchte ich Dir als Grundnorm § 1
DSG ans Herz legen, der in seinen Abs 3
und 4 Auskunftsrechte und Löschungs- bzw
Berichtigungsansprüche von Betroffenen
statuiert, deren Daten
automationsunterstützt verarbeitet
werden. Ein Anspruch auf Geheimhaltung
erstreckt sich aber gem § 1 Abs 1 DSG auf
alle personenbezogenen Daten, also auch
auf solche, die nicht
automationsunterstützt verarbeitet
werden.
Jedenfalls solltest Du Dir für näheres
das DSG (speziell seinen 3. Abschnitt: §§
17 ff) ansehen, wo die Bestimmungen des §
1 DSG konkretisiert werden.
(UU müssen Datenverarbeitungen auch an
das DV-Register gemeldet werden.)
Das DSG sowie weitere Literaturangaben
sind zu finden unter:
http://www.ad.or.at/office/recht/dsg.htm
Und andere Rechtsnormen (zB Verordnungen
aufgrund des DSG) sind wie immer im RIS (
http://www.ris.bka.gv.at/ ) zu finden.
Viel Spaß beim Projekt ;-)
P.