Hallo,
wer kann mir sagen wo ich etwas darüber finde und nachlesen kann ?
Oder kann mir jemand etwas darüber hier schreiben.
Vielen Dank.
Gruß Anno
Hallo Joachim,
was genau willst Du denn wissen? Beim § 170 geht es um die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht, bzw. in Abs. II um die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen eben keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beweise nicht ausreichend sind.
Weiterhin ist in Abs. II noch geregelt, unter welchen Umständen der Beschuldigte der Ermittlungen überhaupt davon in Kenntnis gesetzt werden muss, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Dies ist dann notwendig, wenn der Beschuldigte als Beschuldigter in der Sache vernommen worden ist bzw. wenn ein Haftbefehl gegen ihn vorlag, wenn er darum gebeten hat, oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe besteht.
Weitere Hintergründe findest Du in jedem StPO-Kommentar, den Du in Bibliotheken der juristischen Fakultäten oder in der üblicherweise öffentlich zugängigen Bib des nächsten größeren Gerichts finden kannst.
Gruß vom Wiz
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