Hallo experts,
noch einmal zum Thema Erbrecht und uneheliches Kind. Sie sollen seit 1.4.1998 also gleichgestellt sein. Wie ist dann folgender Text zu verstehen?
Zitat-Anfang:
Erbrecht
Im Erbrecht sind ab 01.04.98 nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Der vorzeitige Erbausgleichsanspruch sowie der Erbersatzanspruch für nichteheliche Kinder entfällt, sofern sie nach den 30.06.1949 geboren sind.
Im Geltungsbereich der Höfeordnung werden die bisher von der Hoferbfolge ausgeschlossenen, nur erbersatzberechtigten nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge den ehelichen Kindern nunmehr auch bei der Berufung zum Hoferben gleichgestellt.
Für die vor den Stichtag geborenen Kinder besteht jedoch die Möglichkeit durch eine Gleichstellungsvereinbarung mit den Vater für künftige Erbfälle die Wirkungen des Nichtehelichengesetzes auszuschließen (Artikel 12 § lOa NEhelG). Es gelten dann ohne jede Einschränkung die allgemein für die erbrechtlichen Verhältnisse eines Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten geltenden Vorschriften.
Zitat-Ende
???
Ist nun ein uneheliches Kind, welches vor 1949 geboren wurde, voll gleichgestellt oder nicht - sprich: erbt es im Todesfalle des Vaters oder nicht???
Es sind keinerlei Vereinbarungen getroffen worden.
Für Rat dankbar:
Kai