Zurückziehen einer Anzeige

Hallo,

folgende Situation:

A hat B wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung angezeigt.

Verfahren wurde vorläufig eingestellt. (50 € Ordnungswidrigkeit für B)

Jetzt wird Verfahren wieder aufgenommen.

A wird zum zweiten mal als Zeuge geladen.

Kann A die Anzeige eigentlich wieder zurückziehen und welche Konsequenzen hätte es möglicherweise für A?

Vielen Dank

s’engelmaennle

Hallo,

folgende Situation:

A hat B wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
angezeigt.

Verfahren wurde vorläufig eingestellt. (50 €
Ordnungswidrigkeit für B)

Das verstehe ich nicht: wurde das Verfahren nun eingestellt oder gab es ein Ordnungsgeld in Höhe von € 50,00 ? Beides geht nicht.

Jetzt wird Verfahren wieder aufgenommen.

Wenn das Ordnungsgeld nicht bezahlt wurde, läuft das Verfahren weiter.

A wird zum zweiten mal als Zeuge geladen.

Kann A die Anzeige eigentlich wieder zurückziehen und welche
Konsequenzen hätte es möglicherweise für A?

Ich vermute mal, das geht nicht, da A nicht Kläger ist, sondern Zeuge. Die Entscheidung über Einstellung oder nicht Einstellung liegt bei der ermittelnden Behörde bzw. Staatsanwaltschaft.

Grüße
Gordie

Hallo,

Hallo Gordie

Verfahren wurde vorläufig eingestellt. (50 €
Ordnungswidrigkeit für B)

Das verstehe ich nicht: wurde das Verfahren nun eingestellt
oder gab es ein Ordnungsgeld in Höhe von € 50,00 ? Beides geht
nicht.

Ganz einfach: Wenn es zu einem Unall kommt, bei dem jemand verletzt wird (z.B.) so wird ein Strafverfahren eingeleitet. Wenn dieses Strafverfahren eingestellt wird, gibt die Staatsanwaltschaft den Vorgang an die Bußgeldstelle, damit dort geprüft wird, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Bußgeldstelle kann sehr wohl ein Bußgeld verhängen (dazu ist sie ja da).
Merke: Die Einstellung des Strafverfahrens ist NICHT auch die Einstellung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

zum Rest enthalte ich mich.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Ich nehme mal an, dass fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (das Delikt gibt es bei uns nicht) ein Offizialdelikt ist. Dann entscheidet die Anklagebehörde über Anklage oder Nichtanklage. Der Anzeiger informiert eine Behörde immer nur, um amtswegig tätig werden zu können.

Gruß
Tom