Mündlicher Vertrag

Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Jan 2000

Ende letzten Jahres wollten wir ein Geschäft eröffnen und zu diesem Zweck einen Laden anmieten. Der Vermieter, mit dem wir uns mündlich geeinigt hatten, hat uns mit dem Vertrag ca. 1 1/2 Wochen warten lassen; d.h. er hat uns den Laden versprochen (Zitat: "Mein Wort zählt", etc.). Er hätte keine Zeit, den Vertrag auszufüllen, dieser würde aber gelten.
Daraufhin haben wir bereits Investitionen für die Einrichtung getätigt.
Er hat uns schließlich den ausgefüllten Vertrag ohne Unterschrift zur Durchsicht mitgegeben. Vier Tage später entschuldigte er sich, er habe keine Zeit, den Vertrag nochmals zusammen durchzugehen. Das gleiche am 5., 6. und 7. Tag danach.
Nach ca. 1 Woche hat er uns abgesagt.

Nun unsere Frage:

Gibt es eine Möglichkeit, das Geld für die bereits gekaufte Einrichtung irgendwie zurückzufordern (Zeitausfall, etc.)? Wir haben nämlich jetzt auch einen kleineren Laden, in den nicht die komplette Einrichtung passt.

Wir sind übrigens zu zweit und er hat in Anwesenheit von uns beiden diese Bemerkungen wie "Der Vertrag steht" gemacht.

Vielen Dank für Eure Antwort.

Lars Gabrysch

E-Mail: [E-Mail-Adresse entfernt]

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Mündlicher Vertrag

    Es gibt den Grundstz, so heisst es glaube ich, treu und glaube.

    wenn ihr nun zu zweien wisst, das er euch das vermietet hat, könntet ihr dagegen klagen. da er euch schon den mietvertrag gab, kann wohl davon ausgegangen werden, das er es euch wirklich vermieten wolltet, ihr zumindest davon ausgehen konntet. wenn rechtsschutzversicherung vorhanden dürfte das risiko nicht besonders hoch sein. lasst euch einfach mal beim mieterschutzbund beraten, die wissen wie das geht. alleine währe es aussichtslos, aber da zeuge vorhanden...

    ach, und hat er eure namen schon eingetragen?
    das währe natürlich der beweis dafür das er nicht nur den vertrag zur ansicht gab, sondern speziell an euch vermieten wollte.

    gruß

    sonja

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: Mündlicher Vertrag

      Hallo Sonja,

      sorry, aber der Mieterschutzbund und die diversen Mieterschutzvereine sind ausschließlich bei Mietverhältnissen für Wohnzwecke die richtige Adresse und für Gewerberäume ungeeignete Ansprechpartner.
      Auch wenn sich der Vermieter hier sicher nicht korrekt verhalten hat, würde ich gründlich abwägen, ob sich ein Streit lohnt.
      Sehr wahrscheinlich wird das nämlich eine Sache, die nur Geld und Zeit kostet, aber nichts bringt.

      Gruß
      Wolfgang

      • Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
        Re^3: Mündlicher Vertrag

        Hallo,
        wenn man davon ausgeht, das mündliche verträge genauso gültig sind wie schriftliche, würde ich sagen ein Rechtsstreit lohnt dann, wenn man wegen diesem mündlichen Vertrag viel geld invenstiert hat. Der Nachteil bei mündlichen verträgen ist dieser, das man bei sondervereinbahrungen immer zeugen braucht um diese beweisen zu können.
        Gruß
        Roland

  2. Antwort von nach 12 Stunden hilfreich
    Re: Mündlicher Vertrag

    Hallöchen Lars,

    wenn ich ehrlich sein soll, wenn ihr einen mündlichen Vertrag unter Freunden gemacht habt, wo er nach dem Zitat nach zu gehen eine Zustimmung bei einer Hilfeleistung gegeben hat ... und wenn er jetzt alles abstreiten wird oder hat ... hat dies nichts mehr mit einer Freundschaft mehr zu tun, da er das Vetrauen gebrochen hat ... !

    Fals du mit diesm Fall vor Gericht gehen solltest, würde ich dir dvon abraten, da vor Gericht Verträge schriftlich gemacht werden müssen und auch vorgelegt werden müssen ..... auch wenn er über 18 Jahre ist .. !!!

    TIP: Suche Dir einen anderen Partner, der bei deiner Sache hilft oder wende dich an Immobilienberater, die könne dir bestimmt helfen .....

    Also .. viel Glück

    Ich würde mich auf eine Antwort sehr freuen, was darsu geworden ist oder wie du gehandelt hast ... !

    • Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
      Re^2: Mündlicher Vertrag

      Hallo!

      Blödsinn!! Mündliche Verträge sind genauso wirksam wie schriftliche - auch vor Gericht!

      Da das zustandekommen eines mündlichen Vertrages hier unstrittig ist, gelten die Bedingungen eines in diesem Falle üblichen Standardvertrages, sofern nichts anderes ausgemacht!

      Also... Rechtsanwalt aufsuchen....

      Gruß

      Bernd [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Mündlicher Vertrag

        Hallo!

        Blödsinn!! Mündliche Verträge sind
        genauso wirksam wie schriftliche - auch
        vor Gericht!

        Da das zustandekommen eines mündlichen
        Vertrages hier unstrittig ist, gelten die
        Bedingungen eines in diesem Falle
        üblichen Standardvertrages, sofern nichts
        anderes ausgemacht!
        Genau, Bei uns hat mal ein Rechtsanwalt erzählt, er stelle seine Mitarbeiter anfangs immer mit einem mündlichen Vertrag ein. Ich weiss zwar nicht, wer auf so etwas eingeht, aber ein mündlicher Vertrag zählt.
        Alex

  3. Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
    Re: Mündlicher Vertrag

    Zwar können Verträge auch mündlich voll wirksam abgeschlossen werden, aber: Ist der Abschluß eines schriftlichen Vertrages vorgesehen, nützt die mündliche Zusage nichts. Hier liegt aber offensichtlich der schuldhafte Abbruch von Vertragsverhandlungen vor, der zum Ersatz des Vertrauensschadens (Aufwendungen des anderen Vertragsteils im berechtigten Vertrauen auf den Abschluß des Vertrages) verpflichtet. Das ist natürlich auch einklagbar, kann natürlich wie jede Klage lange dauern. Geht zum Rechtsanwalt.

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Mündlicher Vertrag

      Einspruch euer Ehren:

      Mündliche Verträge sind in jedem Falle gültig unabhängig davon ob ein schriftlicher folgen soll! (in den meisten Fällen sind mündliche Verträge schliesslich provisorisch bis zu den schriftlichen)

      Auch wenn es nur Vorverträge sind, so haben sie volle Gültigkeit! Der Aspekt des schudlhaften Abbruches kommt hier noch zusätzlich zum tragen!

      Bernd [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Nachhilfe

        § 154 Abs. 2 BGB: Ist eine Beurkundung (auch durch einfache Schriftform, Anm. d. Verf.) des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.



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