Arglistige Täuschung oder Betrug?

Von: , Frage gestellt am Fr, 3. Mai 2002

Folgender Fall:

Ein Verkäufer bietet über ein Internetauktionshaus einen Artikel an. Um einen möglichst guten Preis zu erzielen, macht er wissentlich und bewusst falsche Angaben zu dem Artikel (und - er ist nicht nur gierig sondern auch dumm - das auch nachweisbar). Nachdem der Artikel bezahlt ist und der Käufer diesen erhält, durchschaut er die falschen Angaben in der Artikelbeschreibung bei der Auktion.

Bei einem gütlichen Versuch, das Geschäft rückgängig zu machen, lehnt der Verkäufer eine Rücküberweisung des Kaufbetrages ab.

Frage 1:

Hat sich der Verkäufer einer "arglistigen Täuschung" oder sogar eines "Betruges" schuldig gemacht? Die Angaben zum Artikel waren derart erfunden, daß daraus eindeutig hervor geht, daß sie zum Zwecke einer Gewinnmaximierung gemacht worden sind.

Frage 2:

Wenn nur eine "arglistige Täuschung vorliegt, ist dies in irgendeiner Form strafbar oder von einem "öffentlichen Interesse"?

Frage 3:

Spielt die Höhe des Kaufbetrages eine Rolle?

Frage 4:

Wenn eine Strafanzeige erfolgversprechend ist, bei welcher Behörde muss ich Strafantrag stellen? Erspart mir dies evtl. einen Rechtsanwalt, da ich ggf. als Nebenkläger mich dem Strafprozess anschließen und Antrag auf Rücknahme der Ware stellen kann?

Soweit erst einmal dazu.

Vielen Dank
Patrick

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
    Re: Arglistige Täuschung und/oder Betrug

    Hallo, Frage 1:

    Hat sich der Verkäufer einer "arglistigen Täuschung" oder
    sogar eines "Betruges" schuldig gemacht? Die Angaben zum
    Artikel waren derart erfunden, daß daraus eindeutig hervor
    geht, daß sie zum Zwecke einer Gewinnmaximierung gemacht
    worden sind.
    arglistige Täuschung ist ein zivilrechtlicher Begriff aus dem BGB (§123). In Verbindung mit § 142 ist das Rechtsgeschäft nichtig. Auf den Anfechtenden kann dann u.U. Schadensersatzpflicht zukommen.

    Betrug hingegen ist ein Begriff aus dem Strafrecht (§ 263 StGB).

    Insofern stellt sich nicht die Frage "oder", sondern nach "sowohl als auch". Wenn nur eine "arglistige Täuschung vorliegt, ist dies in
    irgendeiner Form strafbar oder von einem "öffentlichen
    Interesse"?
    Nein, arglistige Täuschung an sich ist nicht strafbar (s.o.) Spielt die Höhe des Kaufbetrages eine Rolle?
    Nein. Wenn eine Strafanzeige erfolgversprechend ist, bei welcher
    Behörde muss ich Strafantrag stellen? Erspart mir dies evtl.
    einen Rechtsanwalt, da ich ggf. als Nebenkläger mich dem
    Strafprozess anschließen und Antrag auf Rücknahme der Ware
    stellen kann?
    Um einen Rechtsanwalt kommst Du im Zweifel nicht herum. Ein evtl. Strafprozeß ändert nichts daran, daß Du Dein persönliches Recht in einem Zivilprozeß erstreiten mußt.

    Gruß
    Christian

    • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
      Re^2: Arglistige Täuschung und/oder Betrug

      arglistige Täuschung ist ein zivilrechtlicher Begriff aus dem
      BGB (§123). In Verbindung mit § 142 ist das Rechtsgeschäft
      nichtig. Auf den Anfechtenden kann dann u.U.
      Schadensersatzpflicht zukommen.
      Bitte was? Wer wegen arglistiger Täuschung anficht, soll u.U. schadensersatzpflichtig sein???? :-))) Hallo??? Schon mal über den Sinn der Anfechtung wg. arglistiger Täuschung nachgedacht?

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Arglistige Täuschung und/oder Betrug

        Bitte was? Wer wegen arglistiger Täuschung anficht, soll u.U.
        schadensersatzpflichtig sein???? :-))) Hallo??? Schon mal über
        den Sinn der Anfechtung wg. arglistiger Täuschung nachgedacht?
        Jaja, ist schon recht. Ich hatte da einen längeren Sermon über die Anfechtbarkeit und Anfechtung stehen, den ich dann aber gelöscht habe. Der letzte Satz ist versehentlich stehen geblieben. Die Schadenersatzpflicht trifft natürlich nur bei Anfechtung wegen Irrtum, Übermittlungsfehler usw. (§§ 118-120 wenn ich micht recht entsinne) zu.

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Arglistige Täuschung und/oder Betrug

          Jaja, ist schon recht. Ich hatte da einen längeren Sermon über
          die Anfechtbarkeit und Anfechtung stehen, den ich dann aber
          gelöscht habe. Der letzte Satz ist versehentlich stehen
          geblieben. Die Schadenersatzpflicht trifft natürlich nur bei
          Anfechtung wegen Irrtum, Übermittlungsfehler usw. (§§ 118-120
          wenn ich micht recht entsinne) zu.
          Nix für ungut, das kann jedem mal passieren. Aber ich dachte gestern echt, Du hältst einen Betrüger für schutzwürdig :-)

          Christian

  2. Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
    Genaue Definition

    1.) Alleine schon diese Online-"Auktionen" sind schon ..... auf jeden Fall keine Auktionen und teilweise extrem unseriös.
    Gerade Ebay und solche "Läden" hat deswegen schon (sicher nicht unbegründet) die Staatsanwaltschaft ermittelt, bis Ebay Deutschland z.B. mit ihrem Hauptsitz ins Ausland gegangen sind.

    2.) Was ist Betrug ? :

    §263 : Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird....bestraft.

    Das Problem an der Sache : Was sind Tatsachen?

    Tatsachen lassen sich beweisen! Deswegen ist Betrug nicht immer Betrug, auch wenn es so aussieht.

    Der Schulfall : A hat Hunger. Er sucht eine Gastwirtschaft auf und läßt sich bewirten. Gesättigt verläßt er das Lokal ohne zu bezahlen. Der Gastwirt erstattet Anzeige wegen Betrug. Aber über welche Tatsachen ist er getäuscht worden? Die Zahlungsbereitschaft?

    Wer einen goldenen Ring kauft und ihn nicht gekauft hätte, wenn er gewußt hätte, das er nur, entgegen der Behauptung des Verkäufers, vergoldet ist, ist betrogen worden.

    Die Chance einen Betrug vor Gericht als Betrug durchzubringen ist sehr gering, da es mehrere Möglichkeiten gibt sich vor einer Verurteilung zu retten. Mehrere Dinge müssen klar und eindeutig sein und dem Richter auch so eindeutig klar werden, was meist das größere Problem ist. Anwälte lassen sich deswegen auf das unsichere Spiel mit Betrug lieber nicht ein und versuchen es lieber mit Täuschung oder fahrlässiger Täuschung.

    Der Begriff Täuschung drückt ungefähr den Betrug aus, beinhaltet aber nicht die klare beweisbare Tatsache. Fahrlässigkeit ist heutzutage ein solcher Gummibegriff, das in Schadensersatzansprüchen schon einfaches anlehnen oder setzen als Fahrlässig erklärt wurde. Hier besteht eher die Chance einen (deutlich geringeren) Gewinn aus einer Klage zu ziehen, meist
    zur Unzufriedenheit des Klägers

    Reicht das?

    Winni the Pooh

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