NACHWEISBARKEIT des Urhebers eines TEXTES

Von: , Frage gestellt am Sa, 4. Mai 2002

meine Frage betrifft das URHEBERRECHT im Internet.
>
> Und zwar die NACHWEISBARKEIT des Urhebers eines TEXTES.
>
> Bei Musik,Büchern ist es klar...der Urheber ist nachweisbar.
>
> Wie ist es denn bei z.B. Referaten,Hausarbeiten,Unterrichtsentwürfen?
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> Kann bei solchen Texten der Urheber NACHGEWIESEN werden?
>
> (Diese Texte wurden ja nie veröffentlicht?)
>
> Vielen Dank für Tipps!

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: NACHWEISBARKEIT des Urhebers eines TEXTES

    Hallo, > Wie ist es denn bei z.B.
    Referaten,Hausarbeiten,Unterrichtsentwürfen?
    > Kann bei solchen Texten der Urheber NACHGEWIESEN werden?
    > (Diese Texte wurden ja nie veröffentlicht?)
    um einen gerichtlich verwertbaren Nachweis zu erbringen, dürfte es ausreichen, Zeugen zu benennen, die den Text gesehen haben, bevor ihn die Konkurrenz veröffentlicht hat. Allerdings hat man in der Regel auch da schlechte Karten, wenn der Betreffende wissenschaftliches Ansehen genießt. Das muss dann schon ziemlich dingfest bezeugt werden, evt. durch mehrere Zeugen.

    Ob Unterrichtsentwürfe dem UrhR unterliegen, wage ich zu bezweifeln, aber da kann ich mich auch irren. Bei Referatstexten und Hausarbeiten ist es immerhin möglich, die Zuhörer bzw. die Prüfer zu befragen, oder den Stempel des Instituts auf dem Schein als Beleg anzubieten.

    Herzliche Grüße

    Thomas Miller

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: NACHWEISBARKEIT des Urhebers eines TEXTES

      Ob Unterrichtsentwürfe dem UrhR unterliegen, wage ich zu
      bezweifeln, aber da kann ich mich auch irren.
      Hallo,

      wie kann man herausbekommen, ob Unterrichtsentwürfe, wie sie z.B. von Lehramts-Prüflingen verfasst werden müssen dem Urheberrecht unterliegen?

      Gruss, Peter

      • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
        UrhR

        Hi, wie kann man herausbekommen, ob Unterrichtsentwürfe, wie sie
        z.B. von Lehramts-Prüflingen verfasst werden müssen dem
        Urheberrecht unterliegen?
        es scheint doch so zu sein, dass Unterrichtsentwürfe dem Urheberrecht unterliegen - jedenfalls wenn sie angemessen ausgearbeitet sind, denn:

        § 2 UrhR verzeichnet als "Geschützte Werke" unter Punkt 7 "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen".

        Ich sehe keine Einschränkung für Prüfungsarbeiten, es sei denn, du hättest etwas Derartiges bei der Anmeldung zur Prüfung unterschrieben.

        Allerdings gibt es in § 46 UrhR für den Schul- und Unterrichtsgebrauch die Erlaubnis der Vervielfältigung und Verbreitung, wenn es sich nur um Teile "von geringem Umfang" handelt, die in Sammlungen aufgenommen werden. Allerdings muss dieser Gebrauch dem Urheber mitgeteilt werden, und es besteht ein Anspruch auf Vergütung.

        Herzliche Grüße

        Thomas Miller

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re: UrhR

          Interessant wäre noch, ob der Verfasser eines Unterrichtsentwurfes irgendwie BEWEISEN kann, dass er der erste war, der diesen Entwurf generiert hat...!

          Wenn dieser Entwurf "plötzlich" an einigen Stellen auftaucht ... wie soll man herausbekommen können, wo er seinen Ursprung hatte?!

          Es gibt ja zig Schulen, an denen ähnliche oder sogar gleiche Stunden gehalten werden müssen...

          (So ein Entwurf ist ja z.B. nicht von einem Verlag veröffentlicht worden...)

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^2: UrhR

            Hi,



            ich hatte schon vermutet, dass du so ein Problem hast, dass dir jemand die Idee geklaut hat. Du kannst Zeugen bringen, das sagte ich bereits. Das können Leute sein, die den Entwurf als Kollegen oder als Schüler oder als Bekannte oder als etwas anderes gesehen haben. Um so etwas aber zu bezeugen, muss die Idee des Entwurfs schon sehr ungewöhnlich oder markant sein, damit man nicht etwa z. B. den Ablauf als allgemein üblich und nicht kreativ bezeichnen kann, sodass er quasi jedem eingefallen sein könnte.

            Es ist allerdings dann immer noch fraglich, ob du deinen Entwurf zu Geld machen kannst, weil in der Regel sowas ja nicht bezahlt wird. Aber das kommt auf den Einzelfall an: Wie sieht der Entwurf aus? Wo ist das Besondere? etc.

            Herzliche Grüße

            Thomas Miller [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^3: UrhR

              Es ist allerdings dann immer noch fraglich, ob du deinen
              Entwurf zu Geld machen kannst, weil in der Regel sowas ja
              nicht bezahlt wird.
              Wenn ich sehe, dass "mein" Entwurf irgendwo verkauft wird ...

              ...sollte ich dagegen klagen ... oder stehen die Chancen der Nachweisbarkeit so gering, dass sich ein Rechtsstreit nicht lohnt? (Streitwert?!)

              Danke übrigens für Deine kompetente Hilfe! ;-)

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Einzelfall

              Hi, Wenn ich sehe, dass "mein" Entwurf irgendwo verkauft wird ...
              ...sollte ich dagegen klagen ... oder stehen die Chancen der
              Nachweisbarkeit so gering, dass sich ein Rechtsstreit nicht
              lohnt? (Streitwert?!)
              das kommt immer darauf an, wie gut bzw. ob du überhaupt darlegen kannst, worin dein besonderer Anteil des Entwurfes besteht. So allgemein ist das nicht zu beantworten.

              Wenn du möchtest, dann schreib mal genauer, worum es geht - wenn du magst auch per Mail an mich. Wie sieht dein Entwurf aus? Wie sieht die Veröffentlichung des anderen aus? Was ist dein besonderer Anteil daran? usw. Sowas kann man nur am Einzelfall abschätzen. Danke übrigens für Deine kompetente Hilfe! ;-)
              Bitte sehr, darüber freue ich mich wirklich!

              Herzliche Grüße

              Thomas Miller

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