Verkehrsrecht: Anzeige wenn niemand zu Schaden kam

Hallo,

Neulich im Stadtverkehr fuhr mir jemand auf. Doch statt anzuhalten fuhr er einfach weiter. Ich nahm natürlich sofort die Verfolgung auf, die ich aber nach 10 km abbrechen musste, weil der Fahrer fuhr wie die letzte Sau und ich niemand anders gefährden wollte. Nachdem ich mein Fahrzeug untersucht hatte stellte ich keinen Schaden fest (ausser einem kleinen, entfernbaren Auftrag an der Stossstange). Auf dem Polizeipräsidium sagte man mir, ich könne keine Anzeige erstatten, weil ja niemand zu Schaden gekommen sei? Stimmt das? Gilt das nur für´s Verkehrsrecht oder auch für andere Rechtsbereiche(welche)?
Hätte ich eigentlich ein Knöllchen wg. zu schnellem Fahren bezahlen müssen, wenn ich bei der Verfolgungsjagd geblitzt worden wäre? Oder gibt es da Ausnahmen?

phil

Hi,

das nur grds. nur der etwas verlangen kann, der einen Schaden hat, ist ein Prinzip aus dem Zivilrecht.
Im Strafrecht gibt es dort freilich ausnahmen.
Bei einem versuchten Mord muss z.B. auch keiner zu schaden kommen, gleichwohl ist ein solches Delikt strafbar.
Bei deinem Vortrag könnte § 143 I einschlägig sein (Fahrerflucht), dafür müsste ein Unfall passiert sein. Unter Unfall wird ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, das eine nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Hier wird es bei dir mangeln, da wie du ja selber sagst, kein Schaden eingetreten ist. Der Tatbestand ist daher nicht eröffnet. Mangels einer Versuchsstrafbarkeit käme auch kein Versuch in Betracht.
Eine Strafbarkeit scheidet also mangels Schaden aus.

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Hallo Philipp,

nein, die Antwort der Polizei stimmt so nicht ganz. Es handelt sich hierbei immer noch um Verkehrsunfallflucht, denn der Fahrer des anderen Fahrzeugs konnte nicht wissen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Gerne gehen hinter den Stoßstangen liegende Stoßabsorber kaputt, ohne dass man hiervon von außen etwas sieht, und die Reparatur kann trotzdem teuer werden. Dies solltest Du also überprüfen lassen. Wenn sich ein Schaden ergibt, solltest Du auch Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht stellen. Es hat sich allerdings in der Rechtsprechung eine Mindestgrenze bei so ca. EUR 25,-- gebildet, unter der man einen nach § 142 StGB zu subsumierenden Unfall nicht annehmen kann. Insoweit war die Auskunft dann also auch nicht ganz falsch, sollte tatsächlich kein Schaden feststellbar sein.

Etwas anderes ist natürlich noch die Verfolgung. Sollte der Fahrer des anderen Fahrzeugs dabei zu schnell, gefährdend, etc. gefahren sein, kann natürlich auch dies zur Anzeige gebracht werden. Was Dich angeht, so solltest Du Dich beim nächsten Mal zurückhalten. Hätte man Dich erwischt, wärst auch Du abdei gewesen. Mehr als ein kurzes hinterherspurten im Affekt um das Kennzeichen zu lesen, ist nicht gedeckt. Den Rest muss man der Polizei überlassen. Über 10 Km evtl. mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren, ist bei so einem Vorfall unverhältnismäßig.

Gruß vom Wiz

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Hi
Anzeigen denk ich, könntest du ihn höchstens wegen zu schnellem Fahren, da du aber selbst zuschnell gefahren bist, würde ich davon abraten.
Schnellfahren ist eben eine strafbare Handlung, weil man andere damit gefährdet etc.
Hingegen jemandem Auffahren ist eben ein Missgeschick das eben einfach im Alltag ohne Vorsatz mal passiert. Er hat dich ja nicht in böser Absicht gerammt um Dir eine Verletzung zuzuführen oder um dein Auto zu zerstören, also was soll daran strafbar sein.
Er ist nur Schadensersatzpflichtig.
aber Deiner Aussage nach ist ja kein Schaden entstanden.
Angemessen wäre es auf jedenfall von Ihm gewesen, sich mit Dir zusammen anzusehen ob ein Schaden entstanden ist.
aber vielleicht hat er ja soviel gefühl um zu spüren daß da nix passiert ist.
ich bin auch schon einmal an einer Ampel einem leicht hintendrauf, wir sind beide sitzengeblieben und anschliesend normal weitergefahren.
vielleicht ist er nur so hastig davon weil er sich vor dir gefürchtet hat.
es soll ja Autofahrer geben die so cholerisch sind, daß sie zum prügeln beginnen, ausfällig werden, oder gar eine wilde Schiesserei beginnen.
ich denke, du hättest genug Zeit gehabt dir seine Nummer zu merken, und falls ein Schaden vorhanden gewesen wäre, hättest ihn ja wegen Fahrerflucht anzeigen können.
wäre sicher die bessere Position für dich gewesen als ihn zu verfolgen, und dann was hättest du dann gemacht?

Also wenn man dich geblitzt hätte, bist du nur einfach auch wie jeder andere zu schnell gefahren, das lernt man doch sogar beim Führerschein, das nichteinmal die Polizei zu schnell fahren darf, es sei denn sie hat einen Einsatz (das ist das wo sie das Blaulicht einschalten).
Kannst es ja mal probieren, wenn sie dich bei anderer Gelegenheit beim Autorasen erwischen. Sagst einfach du warst auf einer Verfolgungsfahrt weil dich jemand angefahren hat.
Schön peinlich ist es dann auch noch wenn an deinem Auto kein Schaden ist.

Ulrich

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Es liegt kein Verkehrsunfall vor (-> kein § 142
Unfallflucht, die Juristen nennen es unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), setzt noch immer einen Verkehrsunfall voraus. Ein Verkehrsunfall ist aber ein plötzliches im öffentlichen Verkehrsraum sich abspielendes Ereignis, das mit dessen typischen Gefahren zusammhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt hat. Die Grenze dessen, was ein belangloser Schaden ist, ändert sich durch die Rechtsprechung (25 Euro, wie hier angegeben, kann gut passen). Im vorliegenden Fall lag - da kein Schaden - keine Verkehrsunfall vor.

Vielleicht könnte man über einen Versuch diskutieren. Aber der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrück bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Im § 142 StGB ist der Versuch jedenfalls nicht strafbar.

Eventuell nach der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegende Verkehrsordnungwidrigkeiten (Sicherheitsabstand etc) dürften nicht nachweisbar sein.

Die eigene Geschwindigkeitsüberschreitung ist sicher objektiv ordnungwidrig nach der Straßenverkehrsordnung. Rechtfertigunggründe sind auch nicht erkennbar.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt das Opportunitätsprinzip (pflichtgemäßes Ermessen). Deshalb glaube ich, dass die Polizei (im Einspruchsfall vielleicht auch ein Gericht) angesichts der Besonderheiten des Falles das Verfahren einstellen kann (mancherorts auch tatsächlich einstellen wird), wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht den Verwarnungsbereich verlässt,keine konkrete Gefährdung anderer im Zusammenhang steht und sich der Sachverhalt wie geschildert verifizieren lässt.

Gruß Norbert

Hallo Norbert,

hatte auch nichts anderes in letzter Konsequenz ausgedrückt. Nur muss man sich klar machen, wodurch sich die Bagatellfeststellung ergibt. Erst einmal einfach weiterfahren ist sehr gefährlich, weil bei modernen Autos die Schäden oft verborgen sind. Und wenn in der Werkstatt auch nur ein Handgriff gemacht werden muss, sind die EUR 25,-- sofort erreicht :wink:. Daher sollte man, um sicher zu gehen, immer eine Schadens- und Adressfeststellung ermöglichen. In sofern auch der Hinweis, als Betroffener nach verdeckten Schäden zu suchen, weil sich evtl. erst dann auch die Frage des § 142 StGB stellt.

Hieran sieht man einmal mehr, wie vollkommen blödsinnig diese Vorschrift aufgebaut ist. Wo bleibt da der Vorsatz im Moment des Wegfahrens, wenn dem Täter überhaupt nicht klar sein kann, ob er das TB-Merkmal „nicht nur geringfügiger Schaden“ überhaupt verwirklicht hat. Sie war von Freissler (der berühmte vom Volksgerichtshof) eben mehr zur „Ausmerzung des ungeeigneten Kraftfahrers“ - Originalzitat - als für die Praxis ordentlich arbeitender Gerichte gedacht. Schon komisch, dass sie sich trotzdem so lange nahezu unverändert gehalten hat.

Gruß vom Wiz

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Hallo Ulrich,

hier irrst Du aber:

Hingegen jemandem Auffahren ist eben ein Missgeschick das eben
einfach im Alltag ohne Vorsatz mal passiert. Er hat dich ja
nicht in böser Absicht gerammt um Dir eine Verletzung
zuzuführen oder um dein Auto zu zerstören, also was soll daran
strafbar sein.

So etwas nennt man fahrlässige Körperverletzung bzw. Sachbeschädigung und beides ist (zumindest auf Strafantrag) sehr wohl strafbar und wird (auf Antrag) auch regelmäßig verfolgt. (An alle, die es noch genauer nehmen als ich: ich weiß, daß der StA ein solches Verfahren z.B. wegen fehlendem öffentlichen Interesse einstellen kann)

Und auch das ist nicht richtig:

Also wenn man dich geblitzt hätte, bist du nur einfach auch
wie jeder andere zu schnell gefahren, das lernt man doch sogar
beim Führerschein, das nichteinmal die Polizei zu schnell
fahren darf, es sei denn sie hat einen Einsatz (das ist das wo
sie das Blaulicht einschalten).

Sondersignal (Blaulicht + Einsatzhorn) gewährt Wegerecht, d.h. andere Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen. Sonderrechte (also z.B. zu schnelles fahren, oder rote Ampel überfahren) können auch ohne Sondersignal greifen, z.B. wenn Du einen Verletzten transportierst. Man darf bei seiner Fahrt allerdings nicht erwarten, daß andere Platz machen und man darf natürlich niemanden gefährden!
Im vorliegenden Fall hast Du aber natürlich recht, die Verfolgung eines Ufallflüchtigen ist sicher nicht ausreichend für Sonderrechte…

Gruß Stefan

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Noch ein paar Anmerkungen zum § 142 StGB
hallo wiz,

ich gebe dir recht. im zweifelsfall immer anhalten und abklären. vielen ist auch nicht klar, dass sie fremdschaden verursachen wenn sie gegen eine leitplanke fahren („die ist doch dafür da, damit man dagegen fahren kann!“)
dass die 25 euro auch gleich erreicht sind, steht ausser frage *lächelt

Hieran sieht man einmal mehr, wie vollkommen blödsinnig diese
Vorschrift aufgebaut ist. Wo bleibt da der Vorsatz im Moment
des Wegfahrens, wenn dem Täter überhaupt nicht klar sein kann,
ob er das TB-Merkmal „nicht nur geringfügiger Schaden“
überhaupt verwirklicht hat.

der § 142 ist nun mal ein sonderfall. nirgends sonst muss sich der täter ja praktisch selbst anzeigen…

was ich am § 142 auch nie verstanden habe ist, dass der fall nicht erfasst, in dem sich ein unfallbeteiligter erst nach dem unfall (z.b. durch ein führerlos, in bewegung geratenes fahrzeug) am unfallort eintrifft und diesen wieder verlässt, weil der tatbestand anwesenheit am unfallort voraussetzt. der strafgrund (sozialschädliches und verantwortungsloses täterverhalten) trifft nämlich auch diesen.

Sie war von Freissler (der

berühmte vom Volksgerichtshof) eben mehr zur „Ausmerzung des
ungeeigneten Kraftfahrers“ - Originalzitat - als für die
Praxis ordentlich arbeitender Gerichte gedacht.

das von freissler wusste ich noch nicht. man lernt nie aus :smile:

Schon komisch,

dass sie sich trotzdem so lange nahezu unverändert gehalten
hat.

ich habe das jetzt nicht nachgeprüft, glaube aber, dass er sich einige male geändert hat. mit deinem wort „nahzu“ stimmt deine aussage aber wohl.

schönen gruss norbert
ps: sicher könnten wir das noch vertiefen *gg - aber das würde im forum zu weit führen, denke ich