Noch ein paar Anmerkungen zum § 142 StGB
hallo wiz,
ich gebe dir recht. im zweifelsfall immer anhalten und abklären. vielen ist auch nicht klar, dass sie fremdschaden verursachen wenn sie gegen eine leitplanke fahren („die ist doch dafür da, damit man dagegen fahren kann!“)
dass die 25 euro auch gleich erreicht sind, steht ausser frage *lächelt
Hieran sieht man einmal mehr, wie vollkommen blödsinnig diese
Vorschrift aufgebaut ist. Wo bleibt da der Vorsatz im Moment
des Wegfahrens, wenn dem Täter überhaupt nicht klar sein kann,
ob er das TB-Merkmal „nicht nur geringfügiger Schaden“
überhaupt verwirklicht hat.
der § 142 ist nun mal ein sonderfall. nirgends sonst muss sich der täter ja praktisch selbst anzeigen…
was ich am § 142 auch nie verstanden habe ist, dass der fall nicht erfasst, in dem sich ein unfallbeteiligter erst nach dem unfall (z.b. durch ein führerlos, in bewegung geratenes fahrzeug) am unfallort eintrifft und diesen wieder verlässt, weil der tatbestand anwesenheit am unfallort voraussetzt. der strafgrund (sozialschädliches und verantwortungsloses täterverhalten) trifft nämlich auch diesen.
Sie war von Freissler (der
berühmte vom Volksgerichtshof) eben mehr zur „Ausmerzung des
ungeeigneten Kraftfahrers“ - Originalzitat - als für die
Praxis ordentlich arbeitender Gerichte gedacht.
das von freissler wusste ich noch nicht. man lernt nie aus 
Schon komisch,
dass sie sich trotzdem so lange nahezu unverändert gehalten
hat.
ich habe das jetzt nicht nachgeprüft, glaube aber, dass er sich einige male geändert hat. mit deinem wort „nahzu“ stimmt deine aussage aber wohl.
schönen gruss norbert
ps: sicher könnten wir das noch vertiefen *gg - aber das würde im forum zu weit führen, denke ich