Erbrecht - Alles oder die Hälfte?

Von: , Frage gestellt am Di, 7. Mai 2002

A und B leben in einer Ehe in Zugewinngemeinschaft. Herr A erbt von seiner Mutter 10.000 EUR. Das Geld liegt zwei Wochen auf dem gemeinschaftlichen Girokonto bevor dann Herr A ein Investmentdepot nur auf seinen Namen eröffnet (ohne Hintergedanken!) und den Betrag überweist. Ein halbes Jahr danach verstirbt Herr A plötzlich. Gehen in die Erbmasse nun die 10.000 EUR ein, da er der Eigentümer war, oder nur 5.000 EUR, da
es gemeinschaftliches Vermögen ist ?
Wer kann helfen?
Boris

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Erbrecht - Alles oder die Hälfte?

    Hallo Boris, A und B leben in einer Ehe in Zugewinngemeinschaft. Herr A
    erbt von seiner Mutter 10.000 EUR. Das Geld liegt zwei Wochen
    auf dem gemeinschaftlichen Girokonto bevor dann Herr A ein
    Investmentdepot nur auf seinen Namen eröffnet (ohne
    Hintergedanken!) und den Betrag überweist. Ein halbes Jahr
    danach verstirbt Herr A plötzlich. Gehen in die Erbmasse nun
    die 10.000 EUR ein, da er der Eigentümer war, oder nur 5.000
    EUR, da
    es gemeinschaftliches Vermögen ist ?
    Das ist kein gemeinschaftliches Vermögen. Das Geld gehört dem Erben alleine. Herr A vererbt nun also diese gesamten 10.000€.
    Schöne Grüße
    Sabine

  2. Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
    Re: Erbrecht - Alles oder die Hälfte?

    § 1374 Abs. 2 BGB: Erbschaften während der Zugewinngemeinschaft gelten als Anfangsvermögen - also GAR KEIN Zugewinn, auch nicht zur Hälfte

    • Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Erbrecht - Alles oder die Hälfte?

      Hallo Ekkehard,

      jetzt aber mal nicht Zugewinn und Erbanspruch durcheinanderwürfeln. Es geht hier zunächst einmal nicht um einen konkreten Zugewinnausgleich sondern um eine normale Erbauseinandersetzung. Und da hat die Sache folgende Bewandnis. Das Geld aus der Erbschaft gehörte dem Ehemann alleine und geht daher in voller Höhe ins Erbe ein. Bei Zugewinngemeinschaft bekommt die Ehefrau also von diesem Geld genau wie vom restlichen alleinigen Vermögen des Ehemanns 1/4. Weiterhin bekommt sie ein weiteres 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich, und somit insgesamt 1/2 des ererbten Geldes und aller anderen Vermögenswerte.

      Soweit zur Ausgangsfrage. Was Deinen Hinweis zum Thema Zugewinn angeht, so ist dieser für den Fall interessant, dass die Ehefrau bei einem hohen Vermögenszuwachs in der Ehf aus Seiten des Ehemanns das Erbe ausschlägt und statt dessen den Pflichtteil, also 1/8, und zusätzlich einen konkreten Zugewinnausgleich verlangt, wodurch sie sich unter Umständen besser stellt. Hierbei würde dann die in der Ehe angefallene Erbschaft ausgeklammert. Die hohe Erbschaft des Mannes während der Ehe würde daher die Schwelle, ab der ggf. diese Konstellation sinnvoll wäre, nach oben verlagern.

      Gruß vom Wiz § 1374 Abs. 2 BGB: Erbschaften während der
      Zugewinngemeinschaft gelten als Anfangsvermögen - also GAR
      KEIN Zugewinn, auch nicht zur Hälfte

  3. Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
    Re: Erbrecht - Alles oder die Hälfte?

    Hallo Boris,
    habe auf Deine mail geantwortet, aber leider meldete sich der Mailer- Daemon. Ich versuchs jetzt noch mal.
    Schöne Grüße
    Sabine

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