Re^2: Erbrecht - Alles oder die Hälfte?
Hallo Ekkehard,
jetzt aber mal nicht Zugewinn und Erbanspruch durcheinanderwürfeln. Es geht hier zunächst einmal nicht um einen konkreten Zugewinnausgleich sondern um eine normale Erbauseinandersetzung. Und da hat die Sache folgende Bewandnis. Das Geld aus der Erbschaft gehörte dem Ehemann alleine und geht daher in voller Höhe ins Erbe ein. Bei Zugewinngemeinschaft bekommt die Ehefrau also von diesem Geld genau wie vom restlichen alleinigen Vermögen des Ehemanns 1/4. Weiterhin bekommt sie ein weiteres 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich, und somit insgesamt 1/2 des ererbten Geldes und aller anderen Vermögenswerte.
Soweit zur Ausgangsfrage. Was Deinen Hinweis zum Thema Zugewinn angeht, so ist dieser für den Fall interessant, dass die Ehefrau bei einem hohen Vermögenszuwachs in der Ehf aus Seiten des Ehemanns das Erbe ausschlägt und statt dessen den Pflichtteil, also 1/8, und zusätzlich einen konkreten Zugewinnausgleich verlangt, wodurch sie sich unter Umständen besser stellt. Hierbei würde dann die in der Ehe angefallene Erbschaft ausgeklammert. Die hohe Erbschaft des Mannes während der Ehe würde daher die Schwelle, ab der ggf. diese Konstellation sinnvoll wäre, nach oben verlagern.
Gruß vom Wiz
§ 1374 Abs. 2 BGB: Erbschaften während der
Zugewinngemeinschaft gelten als Anfangsvermögen - also GAR
KEIN Zugewinn, auch nicht zur Hälfte