Leistungsverweigerungsrecht des Freiberuflers

Hi,

ich habe folgende Frage: Nehmen wir mal an, mir wird von einem
mir bislang unbekannten Auftraggeber ein Auftrag erteilt, den
ich nach Ansicht des Auftragsinhaltes annehme. Später jedoch (z.B. durch die verläßliche Nachricht von Kollegen, die mit diesem
Auftraggeber bereits zusammengearbeitet haben und auf die Nase gefallen sind) stelle ich fest, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen
unseriösen oder zahlungs-
unfähigen/-unwilligen Auftraggeber handelt, und möchte aufgrund
dieser Information nicht das Risiko eingehen, daß später meine Rechnung
nicht beglichen wird. Kann ich den zustande gekommenen Vertrag
in diesem Fall kündigen/widerrufen/annullieren, indem ich mich auf
das Leistungsverweigungsrecht nach § 321 Abs 1, Satz 1 BGB
berufe, oder gibt es einen anderen, hierfür besser geeigneten Para-
graphen im BGB? Ich habe im BGB unter der Überschrift „Werkvertrag“ gesucht und keinen geeigneten Paragraphen gefunden.
Bevor ich’s vergesse: Nehmen wir weiter an, daß der Zeitraum zwischen
meiner Leistungsverweigerungserklärung und dem bei Auftragserteilung vereinbarten
Liefertermin ausreichend lang ist, so daß der Auftraggeber
in dieser Zeit mühelos einen anderen Freiberufler wird beauftragen
und seinen Auftrag für den Endkunden abwickeln können.

Der Wortlaut des besagten Paragraphen ist wie folgt:

Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)

§ 321
Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet
ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach
Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch
auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
anderen Teils gefährdet wird. […]

Ich danke schon mal für Eure Antworten!

Liebe Grüße
Donovan

§ 321
Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten
verpflichtet
ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach
Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch
auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
anderen Teils gefährdet wird. […]

Hallo,

es müssen nach Auftragsannnahme Umstände eintreten, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt erscheinen lassen. Wenn sich aber zwischen Auftragserteilung und Rücktritt von einem gültigen Vertrag keine Veränderungen ergeben haben, wirst Du Dich nicht auf den § 321 berufen können.

Der schlechte Ruf des Auftraggebers war auch schon vor der Auftragsbestätigung erkennbar. Daß Du der Auftragserledigung entgegen stehende Umstände nicht erkannt hast, ist Dein Problem.
Anders sähe es aus, wenn Dir der Auftraggeber z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verschwiegen hat und Du bekommst im Nachhinein Kenntnis davon. Aber nur aufgrund von Hörensagen vom Vertrag zurücktreten, würde ich nicht empfehlen. Es handelt sich nur um ein Gerücht und das reicht nicht, um einen Vertrag zu kippen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich glabue, Du gehst da zu sehr von der alten Fassung von vor 2002 aus, wenn ich Deine Antwort lese. In der neuen, hier auch im Zitat genannten Fassung, geht es entgegen der älteren Version nicht mehr so sehr darum, dass eine Vermögensverschlechterung an sich eintritt, sondern vielmehr darum, dass entsprechende Umstände lediglich erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, die also früher durchaus schon bestanden haben können.

Leider gibt es noch keine Kommentiierung zur Neufassung, aber der geänderte Wortlaut erscheint mir doch recht eindeutig.

Ich frage mich in diesem Fall aber viel mehr danach, inwieweit hier überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen ist, und ob der Vertragspartner dies denn dann auch überhaupt beweisen könnte. Weiterhin wäre es die Frage, wie denn die Bediungungen eines evtl. vorhandenen Vertrages überhaupt aussehen würden. Daher würde ich erst einmal hier ansetzen. Ansonsten würde ich mich mal mit den Anfechtungsvorschriften auseinandersetzen. Üblicherweise kann man in solchen Fällen auch dort fündig werden, um so einen Kunden wieder los zu werden.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgang,

es müssen nach Auftragsannnahme Umstände eintreten, die
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
berechtigt erscheinen lassen. Wenn sich aber zwischen
Auftragserteilung und Rücktritt von einem gültigen Vertrag
keine Veränderungen ergeben haben, wirst Du Dich nicht auf den
§ 321 berufen können.
Der schlechte Ruf des Auftraggebers war auch schon vor der
Auftragsbestätigung erkennbar. Daß Du der Auftragserledigung
entgegen stehende Umstände nicht erkannt hast, ist Dein
Problem.
Anders sähe es aus, wenn Dir der Auftraggeber z. B. die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
verschwiegen hat und Du bekommst im Nachhinein Kenntnis davon.
Aber nur aufgrund von Hörensagen vom Vertrag zurücktreten,
würde ich nicht empfehlen. Es handelt sich nur um ein Gerücht
und das reicht nicht, um einen Vertrag zu kippen.

Ich muß Dir widersprechen. Die Info war kein Gerücht, sondern die Meldung eines bekannten Mitglieds einer Fachübersetzer-Mailingliste. Er hat sämtliche Details dazu genannt, also den von meinem Auftraggeber nicht bezahlten Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Details zu seinem unseriösen Auftreten usw.
Meiner Meinung nach kann mir niemand den Vorwurf machen, ich hätte erst nach Auftragsannahme davon erfahren. Niemand ist allwissend. Diese Mailingliste funktioniert ja gerade nach dem Prinzip, daß wenn jemand eine Anfrage eines ihm unbekannten Auftraggebers bekommt und den Auftrag gemäß gutem Glauben annimmt, sofort eine Frage in der Mailingliste reinsetzt und kurz darauf Antwort von Fachübersetzern bekommt, die bereits negative (oder positive) Erfahrungen mit diesem Azftraggeber gemacht haben. Wäre ich allwissend und ein Hellseher, bräuchte ich eine solche Mailingliste nicht und wüßte immer im voraus, welchem neuen Auftraggeber ich trauen kann und welchem nicht.
Dies sagt mir mein gesunder Menschenverstand und mein einigermaßen akzeptables Rechtsverständnis. :smile:

Grüße
Donovan

Guten Morgen!

Ich möchte nicht missionieren und in kein Streitgespräch eintreten. Da soll doch jeder selbst wissen, was er tut. Ich sage Dir aber folgendes für Geschäfte unter Kaufleuten:

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ob es also eine beiderseitige Willenserklärung mündlich oder schriftlich gab. Von einem Kaufmann erwartet man, daß er sich seine Verträge vorher überlegt. Ist er ein Vertragsverhältnis eingegangen und liegt nicht höhere Gewalt oder Täuschung durch den Vertragspartner vor, ist der Vertrag zu erfüllen. Irgendwelche Mailinglisten können im Nachhinein keine Vertragsverhältnisse kippen. Wäre es anders, könnte man sich Verträge fortan sparen, indem man erklärt, 'ne Mail bekommen zu haben. Wer legt fest, wann welcher Vorgang in die Liste aufgenommen wird? Ein Zwist zwischen Vertragspartners löst nicht automatisch die Verträge zwischen anderen Partnern.

Im konkreten Einzelfall kommt es auf die Sichtweise eines Richters an. Sicher vorhersehbar ist dabei nichts. Deshalb kann ich jedem nur raten, Verträge zu erfüllen. Mit dem Hinweis auf eine privat in Umlauf gebrachte Liste die Vertragserfüllung zu verweigern, kann richtig teuer werden, wenn man an den Falschen gerät. Bei der Gelegenheit kann man auch den Urhebern der Liste empfindlich auf die Zehen treten, wenn sich dort anderes findet, als gerichtsfeste und titulierte Sachverhalte.

Verträge müssen erfüllt werden, das gilt ganz besonders bei Verträgen zwischen Kaufleuten, weil sich dabei kein Vertragspartner auf Nichtwissen oder besondere Schutzbedürfnisse zurückziehen kann. Der Vertrag ist unter allen Umständen zu erfüllen, es sei denn, höhere Gewalt verhindert dies, der Vertrag ist rechts- oder sittenwidrig oder beruht auf Täuschung. Ich sage Dir dies nur als Warnung. Gerätst Du an jemanden mit Ehrgeiz, stehst Du mit beliebigen BGB-Paragraphen auf verlorenem Posten, wenn Du die Erfüllung mit Hinweis auf Hörensagen verweigerst. Die erwähnte Liste ist weiter nichts als Hörensagen.

Gruß
Wolfgang