wie sieht denn aktuell die gesetzliche Kündigungsfrist für Angestellte aus?
Habe laut Vertrag 6 Wochen zum Monatsende, wenn allerdings gesetzliche Regelung hier längere Fristen vorsieht, gilt doch das „Günstigkeitsprinzip“, oder?
Hallo Alex.
Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter.
Wenn du einer Gewerkschaft angehörst gelten Fristen aus dem Tarifvertrag wenn diese günstiger sind.
Im BGB ist evtl. eine für dich längere(günstigere) Kündigungsfrist definiert.
Falls der nachfolgende Text zu kompliziert ist frag mich nochmal mit Angabe von Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
wie sieht denn aktuell die gesetzliche Kündigungsfrist für
Angestellte aus?
Habe laut Vertrag 6 Wochen zum Monatsende, wenn allerdings
gesetzliche Regelung hier längere Fristen vorsieht, gilt doch
das „Günstigkeitsprinzip“, oder?
Die Quelle hat mein Vorredner ja schon genannt. Aus dem langen Text, ziehen wir uns mal den entscheidenen Nebensatz heraus:
„Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.“
=> Das sagenumwobene Günstigkeitsprinzip ist auch hier nicht anzuwenden. Die verlängerte Küfrist von 6Wo zum Monatsende ist von Dir einzuhalten, wenn kein anzuwendender TV eine kürzere Frist vorschreibt.
Habe laut Vertrag 6 Wochen zum Monatsende, wenn allerdings
gesetzliche Regelung hier längere Fristen vorsieht, gilt doch
das „Günstigkeitsprinzip“, oder?
NEIN!
Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche nur dann vereinbart werden, wenn Du
a) nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt bist
b) bei einem Arbeitgeber bist, der in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis).
Dann allerdings gilt die kürzere Frist !!!
Wenn die vertragliche Frist länger ist als die gesetzliche Frist, dann gilt die längere Frist!
Steht irgendwo im BGB ab § 620 (ich glaube 622, bin mir aber nicht 100%ig sicher)
Hallo LeoLo,
die Frage war andersrum gestellt.
Es ging nicht um eine Verkürzung der Kündigungsfrist sondern um eine evtl.Verlängerung. Also evtl. doch Günstigkeitsprinzip.
Gruß von Manfred