Hallo,
das Rabattgesetz wurde ja abgeschafft. Darf also ein Einzelhändler nun z.B. 10% Rabatt auf alles geben? Oder muß er seine Ware neu (natülich über dem Einkaufspreis) auszeichnen?
Hintergrund: warum mußte C&A genau eine ordentliche Strafe zahlen, doch weil sie Rabatt auf alle Artikel gewährt haben.
Hintergrund: warum mußte C&A genau eine ordentliche Strafe
zahlen, doch weil sie Rabatt auf alle Artikel gewährt haben.
Das Rabattgesetz ist zwar abgeschafft, aber die Vereine zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs und die Zentralen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs etc. stützen ihre Anträge auf das Wettbewerbsrecht (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Dieses Gesetz sieht noch immer vor, dass verhindert werden muss, dass sich Käufer durch zeitlich befristete Rabatte in ihrer Kaufentscheidung unter Druck gesetzt fühlen.
Nach dem Fall des Rabattgesetzes ist somit eine Rabattgewährung immer noch unzulässig, wenn sie nach UWG den Tatbestand einer unerlaubten Sonderveranstaltung erfüllt (§ 7 UWG). Und das Wettbewerbsrecht wird eben immer noch durchgesetzt.
Dieses Gesetz sieht noch immer vor, dass verhindert werden
muss, dass sich Käufer durch zeitlich befristete
Rabatte in ihrer Kaufentscheidung unter Druck gesetzt
fühlen.
Wenn jemand jetzt nur Saisonartikel hat, ist das ganze doch „in sich“ befristet.
Nach dem Fall des Rabattgesetzes ist somit eine
Rabattgewährung immer noch unzulässig, wenn sie nach UWG den
Tatbestand einer unerlaubten Sonderveranstaltung
erfüllt (§ 7 UWG). Und das Wettbewerbsrecht wird eben immer
noch durchgesetzt.
Hab ich mal rausgesucht:
§ 7 UWG
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Da steht nichts von Verboten, oder versteht der Jurist den Teilsatz „kann … Unterlassung … werden“ ein Verbot? Ich lese da nur, daß man aufgefordert werden kann es zu unterlassen (von wem steht in §13), nicht aber daß es Verboten ist.
Wenn jemand jetzt nur Saisonartikel hat, ist das ganze
doch „in sich“ befristet.
Wenn Du auf alle Deine Artikel dauerhaft (in dem Fall die ganze Saison) Rabatte gewährst, müsste es - imho - erlaubt sein. Nun bin ich kein Jurist, aber ich denke, der ausschlaggebende Punkt ist hier die aggressive Werbung, mit der der Kunde in den Laden gelockt und zum Kaufen animiert werden soll in Verbindung mit dieser zeitlichen Begrenzung. Solche Sonderverkäufe dauern ja meist nur wenige Tage.
Da steht nichts von Verboten, oder versteht der Jurist den
Teilsatz „kann … Unterlassung … werden“ ein Verbot? Ich
lese da nur, daß man aufgefordert werden kann es zu
unterlassen (von wem steht in §13), nicht aber daß es Verboten
ist.
Das kannst Du als Verbot verstehen.
Gewöhnlich läuft das in etwa so ab:
Die bereits erwähnten Zentralen, Vereine etc. haben die Möglichkeit, zunächst außergerichtlich abzumahnen und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern. Wird diese nicht abgegeben oder drängt die Zeit, weil z. B. die „Sonderveranstaltung“ bereits läuft, wird eine sogenannte einstweilige Verfügung beantragt. Die einstweilige Verfügung gewährt dem Antragsteller einen vorläufigen Rechtsschutz , d. h. die Werbung und der entsprechende Verkauf muss sofort gestoppt werden. Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren wird allerdings nur dann zu einer endgültigen Entscheidung, wenn der Antragsgegner die „Schlusserklärung“ abgibt. Meist schließt sich das sogenannte „Hauptsacheverfahren“ dem einstweiligen Verfügungsverfahren an, in welchem die Angelegenheit dann rechtskräftig entschieden wird. Evtl. begibt man sich auch auf den Instanzenweg und bringt den Fall bis zum BGH.
Ich hoffe, ich habe das jetzt juristisch einigermaßen korrekt rübergebracht.
Ok, aber solange bis sich ein Kläger „findet“, und die
Aufforderung zugestellt ist, kann man offensichtlich Rabatte
gewähren.
Das ist genau der Punkt. Die „Großen“ machen Werbung, ziehen die Verkaufsaktion durch bis eine einstweilige Verfügung kommt und geben dann die Schlusserklärung ab. Erledigt.
Die dadurch entstehenden Anwalts- und sonstigen Kosten sind im Vergleich zu dem bis dahin gemachten Umsatz ein Witz.
Dass C&A ein Zwangsgeld in dieser enormen Höhe zahlen musste lag wohl daran, dass man von Seiten C&A alle einstweiligen Verfügungen und Zwangsgeldbeschlüsse ignoriert und die gesamte Aktion einfach weitergemacht hat. Es wird schon - aus Sicht von C&A - immer noch eine wirtschaftlich sinnvolle Sache gewesen sein und selbst wenn nicht, war man jedenfalls in der Presse und das ist ja bekanntlich auch Werbung!
Ok, aber solange bis sich ein Kläger „findet“, und die
Aufforderung zugestellt ist, kann man offensichtlich Rabatte
gewähren.
Das ist genau der Punkt. Die „Großen“ machen Werbung, ziehen
die Verkaufsaktion durch bis eine einstweilige Verfügung kommt
und geben dann die Schlusserklärung ab. Erledigt.
Die dadurch entstehenden Anwalts- und sonstigen Kosten sind im
Vergleich zu dem bis dahin gemachten Umsatz ein Witz.
Sehe ich auch so. Notfalls kann man ja immer noch damit werben, daß einem ein allgemeiner Rabatt verboten wurde, nun aber jeder einzeln handeln kann (wer läßt sich in D schon weiter als die 30 C&A % herunterhandeln?).
Zu C&A:
Soweit ich weiss, lag das daran, dass der Rabatt nur bei Bezahlung mit EC-Karte gegeben wurde, nicht bei Barzahlung (um die Euroumstellung zu vereinfachen). Es war aber nicht erlaubt, die Waren, je nach Zahlungsmittel zu reduzieren…