Pflegefall

Hi Experten,

folgende Situation:

die Tante eines Bürgers der BRD ist verwittwet (seit kurzem) und nun zum Pflegefall geworden. Die persönlichen Kontakte zwischen beiden Verwandten waren recht dürftig (Ost/West…).

Wer muß für den Pflegefall aufkommen, kann u.U. der Neffe (s.o.) vom Staat aufgefordert werden, die erforderlichen Pflegekosten zu übernehmen?

Ich habe gehört, dass das Sozialamt generell die Pflegekosten übernimmt und im Fall der Erbschaft dann gegengerechnet wird.
Stimmt das?
Was passiert, wenn das Erbe geringer ausfällt, als die aufgelaufenen Pflegekosten?
Was ist, wenn noch nähere Verwandte leben, diese aber auch nicht zahlungsfähig sind? Wird dann in der Verwandschaft durch den Staat so lange gesucht (z.B. über SCHUFA), bis ein zahlungsfähger - wenn auch weitläuftiger - Verwandter gefunden wird?

Danke vorab!

Hallo,

unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie, also Großeltern - Eltern - Kinder
und zwar in beide Richtungen. Enkel werden aber gegenüber Großeltern vom Sozialamt normalerweise nicht zum Unterhalt herangezogen, und umgekehrt auch nicht. Also nur Kinder Eltern.
Neffen haben also nichts zu befürchten.
Zum Thema erben:

BSHG § 92c Kostenersatz durch Erben

(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

  1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach
    § 81 Abs. 1 liegt,
  2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage von 15.340 Euro liegt,
    wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt
    ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit
    diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,
  3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
    Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten. § 92a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend

Aber was soll denn bei deiner Tante noch zu erben sein, wenn sie stirbt? Wenn sie irgendwelches Vermögen hat, wird sie dieses für die Pflege zunächst einsetzen müssen, da bleibt normalerweise nichts übrig zum erben.

Gruß
Nelly