Kuppelei und so: Was gibt es da noch?

Hallo Rechtsexperten!
So weit ich weiß, ist der Kuppelei-Paragraph schon länger gestrichen. Gibt es noch ähnliche Tatbestände, die einem in der Richtung angehängt werden können?
Konket geht es um Folgendes:
Der Sohn meiner Freundin (15 Jahre) hat seit kurzem eine Freundin (14). Verständlicherweise sind die beiden nun ganz wild darauf alles mögliche auszuprobieren. Geschlechtsverkehr hat es wohl bisher nicht gegeben, wird aber wohl nicht mehr lange dauern.
Von verschiedenen Seiten wurde uns nun gesagt, dass man sich strafbar machen würde, wenn man das z.B. in der eigenen Wohnung dulde.
Von der praktischen Seite ist das natürlich ziemlich blöd, denn wenn wirs verbieten, tun sie’s eben woanders und heimlich.
Wie sieht es aber nun rechtlich aus? Pragmatismus ist ja nicht gerade der hervorstechendste Vorzug unseres Rechtssystems…

Wer kennt sich aus?
Danke!
Arndt

hallo arndt,

irgendwann machen sies sowieso,obwohl es,glaube ich
erst ab 16 jahre erlaubt ist?

viel wichtiger ist doch die frage der verhütung und
den evtl. krankheiten.

vielleicht hilft ja http://www.bzga.de

mfg

kunde3

Hallihallo

Davon kann ich dir nur abraten. Sowas nennt man „unerlaubten Eingriff in der Straßenverkehrsordnung“ oder so ähnlich. Stell dir mal vor, jemand würde eine Ampel aufstellen, weil er denkt, das der Verkehr dann ruhiger würde. Im schlimmsten Falle wärst du Schadensersatzpflichtig. Es gibt genaue Vorschriften über die Größe von Parkraum. Dir bleibt nichts anderes übrig, als einen Antrag bei der Straßenmeisterei zu stellen.

Gruß Marco

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Hallo,

§ 180 Strafgesetzbuch sagt:

Wer sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gruß,
Francesco

Hi Marco

Kann es sein das du im Posting verrutscht bist oder verstehe ich bloß den Sinn nicht?

grübelnde Grüße
Frank K.

Hallo Francesco!

§ 180 Strafgesetzbuch sagt:

Wer sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder
vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an
einer Person unter 16 Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft.

Das ist also doch noch aktuell?
Vielen Dank für die Auskunft!

Gruß
Arndt

hallhihallo

tatsächlich, bin verrutscht.

Marco

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Hallo Francesco,

da hast Du aber durch Weglassung des Restes ganz schön Verwirrung gestiftet (oder hattest Du selbst auch nicht weiter gelesen?). Der § 180. I geht wie folgt weiter:

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Bedeutet: Die Erziehungsberechtigten werden nicht belangt, wenn sie die Gelegenheit im Rahmen einer vernünftigen Erziehung unter Abwägung der bereits genannten Aspekte (besser im Elternhaus als andersow, etc.) bereit halten. Weiterhin ist der Tatbestand auch nicht fahrlässig zu verwirklichen. D.h. wenn ich einfach nur davon ausgehe, es könnte etwas passieren, weiß aber nichts von einem konkreten Vorhaben, ist für den § 180 StGB auch kein Platz.

Daher: Mit den Kindern sprechen, überlegen, ob sie dafür reif sind, an Verhütung denken, und der Natur ihren Lauf lassen. Und da die beiden wohl kaum ankündigen werden, dass es heute Nacht passieren wird, sind die Erziehungsberechtigten ohnehin außen vor. Und da der ursprüngliche Fragesteller schrieb, dass dass er sich klar ist, dass es ohnehin passieren wird, kann er wenigstens in dem Bewusstsein leben, dass das „erste Mal“ für die beiden schön und entspannt sein kann, da sie sich keine Sorgen um einen geeignetenPlatz und Angst vor Entdeckung machen müssen.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

ich hatte diesen Satz mit Absicht weggelassen, weil er hier nicht anzuwenden ist. Es handelt sich um das Verhalten eines Sorgeberechtigten. Die Sorgeberechtigten der Freundin des Sohnes sind ihre Eltern. Und das Mädel ist erst 14.
§ 180 StGB ist voll anwendbar.

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

sorry, aber ich glaube, da liegst Du falsch. Der § 180 (anwendbar auf Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, hier in beiden Fällen gegeben) bezieht sich nicht nur auf den Schutz des Mädchens, sondern auch auf den Schutz des Jungen. Die Vorschrift spricht nur von „Person“ und nicht von „weibliche Jugendliche“.

D.h. auch die Eltern/Sorgeberechtigten des Jungen sind priviligiert, wenn sie den Geschlechtsverkehr der beiden dulden. Hier geht es ja wohl um die Freundin des Schreibers, die Mutter des betroffenen Jungen ist. Und diese lässt sich somit nichts zu Schulden kommen, wenn sie den Geschlechtsverkehr der beiden duldet.

Gruß vom Wiz, der Strafrecht auch nur unter Zwang macht

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