Hallo Goosi,
zuerst einiger Hinweise auf die rechtlichen Punkte.
§ 556 BGB regelt, dass die Vertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.
§ 556 a BGB regelt den Abrechnungsmasstab (verbrauchsabhängig, personenbezogen, flächenbezogen usw.)
Die Defination des Betriebskostenkataloges ist über §§ 4 Abs. 1 MHG (MietHöhenGesetz, 20 Abs. 1 NMV (NeubauMietenVerordnung) festgelegt.
Die Nebenkosten selbst sind dann unter § 27 Abs. 1 Satz 3 II. BV (BerechnungsVerordnung) geregelt. Derzeit sind 17 Einzelkosten im Katalog benannt.
wie hat eigentlich eine Nebenkostenabrechnung auszusehen?
Es ist doch sicher nicht zulässig, einfach nur aufzuzählen
Hausmeister x DM
Grundsteuer y DM
Wasser z DM
usw.
Meiner Meinung nach muß doch für den Mieter erkenntlich sein:
Zuerst einmal muss aus der Abrechnung ersichtlich sein, für welchen Zeitraum die Kosten abgerechnet werden. Ohne diesen Hinweis ist die Forderung nicht wirksam. Trotz muss innerhalb einer Woche nach Zugang der Vermieter aufgefordert werden, eine ordnungsgemässe Abrechnung vorzulegen. Hat ein Umzug stattgefunden muss aus der Abrechnung hervorgehen, für welchen teilweisen Zeitraum der Mieter eine Rechnung erhält.
Achtung, der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Ablesung der Heizmesseinrichtung vorzunehmen. Er kann hier nur verzichten, wenn der Mieter zugestimmt hat. Ansonsten kann der Mieter die Nebenkosten um bis zu 30 % in der Regel 15 % kürzen.
Gesamtkosten der einzelnen Positionen und wie sich die
zusammensetzen.
richtig
Wie sie verteilt werden und dann erst welche
Kosten auf die einzelne Mietpartei entfällt. Oder sehe ich das
verkehrt.
alles richtig.
Der Vermieter muss dabei natürlich die Gesamtfläche aller Wohnungen angeben. Dies kann nun mit Quadratmeter erfolgen oder nach Wohnungseigentumsanteile.
Und wo ist das dann geregelt? Ist das also „einfach nur“ die
Rechtssprechung, oder ist das sogar im Mietrecht verankert?
Diverse Kosten wie Feuerlöscher, Kaminkehrer, Dachrinnenheizung, usw, sind in Urteilen geregelt und hier muss man speziell auf den Einzelfall eingehen.
Und natürlich am Ende nicht vergessen, dass auch die Vorauszahlungen angegeben werden müssen und der Restbetrag ersichtlich sein muss, der erstattet wird oder zu zahlen ist.
Gruss Günter