Hi, mir stellt sich folgendes Problem: Ich weiß, das häufiges Grillen auf dem Balkon in einem Mietshaus nicht erlaubt ist. Was aber ist mit ständiger Geruchsbelästigung?
Das Ganze stellt sich wie folgt dar: Unter uns wohnt ein Mensch der jeden (nicht übertrieben!!!) Tag Hammelfleisch grillt/gart/kocht. Das riecht dann wie bei einem schlechten Kebap. Das Küchenfenster ist gleichzeitig Balkontür und der Geruch zieht wunderbar nach oben.
Derzeit nicht so tragisch, da die Temperaturen nicht zu einem Aufenthalt auf dem Balkon einladen. Im Sommer aber unerträglich, wenn man abends heimkommt und noch ein bißchen den schönen Balkon und die tolle Aussicht genießen möchte.
Kann man da irgendwas gegen machen? Kochen kann ja jeder was er will, wann er will und wie er will…
Hallo, hier ein Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes.
ich hoffe, es kann helfen.
Nur extreme Geruchsbelästigungen können rechtliche Konsequenzen hervorrufen. Haushaltsübliche Kochgerüche müssen auch im Treppenhaus hingenommen werden (AG Hamburg WM 93, 39). Anders ist das, wenn aus der Mieterwohnung dringender Gestank dazu führt, daß „man den Hausflur kaum noch ohne Gasmaske betreten kann“. Hier, so das AG Köln (221 C 409/91), ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Normalerweise dürfte es aber ausgeschlossen sein, daß es bei einer geschlossenen Wohnungstür und einem normal konstruierten Gebäude zu übermäßigen Belästigungen der Mitmieter durch Kochgerüche und Tabakrauch kommt (AG Aachen 12 C 478/93).
Aber: In einer Wohnungseigentümeranlage wurde,ein Wohnungseigentümer zum Einbau einer Dunstabzugshaube verurteilt, damit der über ihm wohnende Nachbar nicht weiter durch Küchengerüche belästigt werde (OLG Köln WM 97, 453). Allerdings betonte das Gericht auch, daß normalerweise Kochgerüche ortsüblich seien und der Einbau einer Dunstabzugshaube allenfalls in Sonderfällen gefordert werden könne.
Geruchsbelästigungen aus einer benachbarten Pizzeria können aber eine Mietminderung in Höhe von 15% rechtfertigen (AG Köln WM 90, 338). Hier war den Richtern bei einer Ortsbesichtigung nach 15 Minuten schlecht geworden. Ein Bußgeld droht, wenn im Rahmen einer Grillparty der durch die verglühende Holzkohle entstehende Qualm in offenstehende Fenster der Nachbarwohnungen dringt . Das OLG Düsseldorf (WM 96, 56) verurteilte den Gastgeber zu 200 DM Geldbuße. Allerdings kam en hier noch Lärmstörungen hinzu, die Feier dauerte bis in den frühen Morgen.
In Extremfällen können Geruchsbelästigungen, z. B. einer städtischen Kläranlage, den Mieter sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (LG Augsburg WM 86,137) .
Hallo, ganz einfach
Dein Vermieter muß sich mit dieser Angelegenheit auseinanderstzen. Informiere ihn und fordere ihnauf, Abhilfe zu schaffen.
Hilft dieses nicht, dann eine Frist setzen und dann entsprechend Miete mindern. Nicht vergessen, daß Du die Grillabende protokolliertst, denn bei einem gerichtlichen Strei solltest Du schon nachweisen, dass Dein Leben auf dem Balkon so nicht zumutbar ist.
BB
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