Hilfe bei Mietrecht

Von: , Frage gestellt am Mi, 12. Jan 2000

Hallo.

Vor einer Woche hat uns(WG 2xm)unsere Vermieterin (die im gleichen Haus einen Stock über uns wohnt) eröffnet, dass sie das Haus(3Familienhaus) verkaufen will.
Sie wollte uns schon mal vorab informieren, dass wir dann bis zum 30. Juni ausziehen müssten, da der Käufer unsere Wohnung (Erdgeschoss) beziehen möchte. Den Auszug begründete sie ausserdem damit, dass eine 3 monatige Kündigungsfrist bestehe. Das stimmt zwar, aber der Mietvertrag an sich läuft unbefristet.

Nun werde ich aber im Juni Vater und meine Freundin lebt noch in ihrer eigenen Wohnung. Wir hatten uns überlegt, dass sie ja bei uns einziehen könnte, da wir ein Zimmer frei hätten (5 Zimmer 117qm).
Nun habe ich heute mal nachgefragt ob ihr das etwas ausmache, wenn meine Freundin zwecks eheähnlicher Lebensgemeinschaft und Schwanger, einziehen würde. Diese Einwilligung wollte ich natürlich schriftlich festhalten. Da wurde sie ein wenig stutzig und wunderte sich, dass ich jetzt noch jemanden einziehen lassen möchte, wo ich doch weiss, dass wir ausziehen müssen. Ich erklärte ihr, dass ich sie sowieso fragen wollte, unabhängig von der Kündigung. Sie wollte dass nochmal überschlafen und ich solle doch morgen wiederkommen, sie überlegt sich es noch.

Ich bin Rechtschutzversichert.

Nun meine Fragen:

Kann sie uns überhaupt kündigen wegen des Verkaufs des Hauses?

Darf sie ihre Einwilligung zum Einzug meiner Lebensgefährtin verweigern?

Was tue ich, wenn die Kündigung ins Haus flattert.

Morgen möchten die Käufer sich unsere Wohnung ansehen. Darf ich den Käufern sagen, dass wir eigentlich nicht ausziehen möchten und ihnen auch von den Mängeln der Wohnung berichten?

Vielen, vielen Dank für eure Antworten.

RAMIUS

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Hilfe bei Mietrecht

    Hallo Ramius,

    also, zu Deiner ersten Frage, weder die jetzige Vermieterin noch der Käufer des Hauses kann aufgrund der Veräußerung kündigen ! Das stellt auf keinen Fall einen Kündigungsgrund dar. Der Käufer kann insbesondere nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, dies kann er frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Erwerb der Wohnung geltend machen.

    Ferner kann Deine Freundin auch ohne Erlaubnis der Vermieterin einziehen; dies ist gefestigte Rechtsprechung in Bezug auf nichteheliche LG. Ausreichend ist, wenn Du die Vermieterin darüber informierst.

    Klar kannst Du dem Käufer erzählen, daß Du nicht ausziehen möchtest. Da sehe ich kein Problem.

    Hoffe, Dir etwas geholfen zu haben.
    Viele Grüße
    Bettina

    • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
      Re^2: Hilfe bei Mietrecht

      Ferner kann Deine Freundin auch ohne
      Erlaubnis der Vermieterin einziehen; dies
      ist gefestigte Rechtsprechung in Bezug
      auf nichteheliche LG. Ausreichend ist,
      wenn Du die Vermieterin darüber
      informierst.
      Hallo Bettina.

      Ich dachte, dass das nur für Ehepartner gilt.

      Danke für Deine Antwort.

      RAMIUS

  2. Antwort von nach 10 Stunden hilfreich
    Re: Hilfe bei Mietrecht

    Hallo!

    Eure jetzige Vermieterin darf euch schon mal nicht kündigen, da SIE keinen Eigenbedarf anmelden kann.

    Abgesehen davon bist du doch versichert, also nimm einen Anwalt.....

    Gruß

    Bernd

  3. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Hilfe bei Mietrecht

    Hi,
    Kauf bricht nicht Miete. Der neue Eigentümer könnte Euch wegen Eigenbedarf kündigen. Auf jeden Fall der Kündigung widersprechen.
    Der potentielle Käufer darf sich die WE natürlich anschauen. Er will doch nicht die Katze im Sack kaufen

    BB [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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