kann man einem mahnbescheid (bzw. dessen kosten) wiedersprechen, weil vorher nicht formlos gemahnt wurde, und man die forderung schlicht vergessen hatte ? ist es also ok, wenn man lediglich die hauptforderung bezahlt und gegen kosten und zinsen widerspruch einlegt ?
meine ehemalige wohnungsbaugesellschaft hatte nach meinen umzug noch eine geringe summe zu erhalten. trotz abbuchungermächtigung hatten die es nicht getan und schickten als erstes einen mahnbescheid, dann kam es zur verhandlung.
dort erklärte der richter die verfahrensweise als rechtens.
hätte die wbg einen anruf getan oder einen brief geschrieben, wäre das ohne verhandlung gegangen, taten sie aber nicht.
ich wusste bis zum mahnbescheid nicht, daß eine summe von 130 dm noch offen war und fühlte mich im recht.
hat aber nichts genutzt.
Meines Erachtens glattes Fehlurteil. Ein Schuldner, der vereinbarungsgemäß (!) eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, kann gar nicht in Verzug geraten, weil dann der Gläubiger sich das Geld holen muß. Folglich kann er auch nicht Verzugskosten und damit auch insbesondere nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung (Mahnbescheid) schulden.
ist schon eigenartig was dir da widerfahren ist strubbel, aber nun hast du ja dein urteil im namen des volkes - ich war übrigens nicht dabei ,
ne also kossi es gibt da schon möglichkeiten das ganze mit „nur“ dem normalen rechnungsbetrag zu ende zu bringen, aber das poste ich hier nicht, weil ich dann hiermit die eh schon schlechte zahlungsmoral nur noch mehr verschlechtere, um wieviel geld geht es eigentlich?
ich hatte bei einzug beim damaligen vermieter (wbg) die ermächtigung erteilt.
dann meldeten sich die alteigentümer, übernahmen mietvertrag und ermächtigung.
kurz vor meinem auszug kam dann eine andere wbg:„war nur spaß, wir sind die alteigentümer“.
übernahmen mietvertrag, aber nicht die einzugsermächtigung, was ich nicht mitbekam.
so unterstellten die mir boshaftigkeit und alles weitere hab ich schon geschrieben.
ja, es ist dann möglich, wenn entweder ein Fälligkeitstermin datumsmäßig in der Rechnung bestimmt worden ist (Zahlbar bis zum 31.3.02), oder nach dem neuen Schuldrecht dann, wenn darauf hingewiesen wurde, dass 30 Tage nach Zusendung der Rechnung automatisch Verzug eintritt bzw. wenn der Rechnungsempfänger Gewerbetreibender ist (dann tritt Verzug ebenfalls nach 30 Tagen automatisch ein).
Gruß vom Wiz
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