dazu ist es lediglich nötig, auf der 1. rechnung einen
entsprechenden vermerk zu platzieren.
Verzug tritt automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nach § 286 BGB nur bei Hinweis, dass Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt. Was will man da noch groß ausformulieren?
kleine Zwischenfrage: wenn auf der Rechnung ein genaues Datum steht bis wann die Zahlung erfolgen muss, nehmen wir als Beispiel den 06.06.2002, dann ist der Kunde doch schon am 07.06.2002 in Verzug und nicht erst 30 Tage nach Rechnungszustellung.
Stimmt das?
Liebe Grüße
Userine
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn das VORHER (vor/bei auftragserteilung) ausgemacht wurde - mit dem anderen (kürzeren) zahlungszielen
uwe
Hallo E.Krull,
kleine Zwischenfrage: wenn auf der Rechnung ein genaues Datum
steht bis wann die Zahlung erfolgen muss, nehmen wir als
Beispiel den 06.06.2002, dann ist der Kunde doch schon am
07.06.2002 in Verzug und nicht erst 30 Tage nach
Rechnungszustellung.
Stimmt das?
Zwischenfrage: wenn auf der Rechnung ein genaues Datum
steht bis wann die Zahlung erfolgen muss, nehmen wir als
Beispiel den 06.06.2002, dann ist der Kunde doch schon am
07.06.2002 in Verzug und nicht erst 30 Tage nach
Rechnungszustellung.
Stimmt das?
Ja, die 30 Tage sind jetzt als „spätester“ Termin maßgeblich, es kann auch ein anderes angemessenes (mind. 2 Wochen) Zahlungsziel (am besten fester Termin) festgelegt werden. Nach altem Recht übrigens war das anders, da half auch ein Zahlungsziel nicht, Verzug bei Geldforderungen trat selbst bei vorheriger Mahnung erst 30 Tage nach der Rechnung ein.
Ob ein Zahlungstermin einseitig festgelegt werden kann, ist umstritten. In jedem Falle kann aber eine Mahnung erfolgen, um nach dem einseitig festgelegten Datum Verzug zu begründen.
Danke für Deine Antwort.
Ja - 14 Tage sollte man seinem Kunden schon lassen.
Aber es ist ja nicht einseitig, wenn man seinen Kunden ausdrücklich auf die AGB’s hinweist (wo vermerkt ist, dass die Zahlung bis zu dem in der Rechnung genannten Zahlungsziel zu erfolgen hat) und der Kunde dieses mit seiner Unterschrift auch bestätigt.
Liebe Grüße
Userine
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Na ja, Juristen sind ja nicht wie die Mönche des Mittelalters, die eine Geheimwissenschaft pflegen. Aus Deinen Ausführungen entnahm ich, dass Du offenbar die neuen Vorschriften kennst. Und dort steht die Hinweispflicht auf den automatischen Verzugseintritt, so dass auch für Nichtjuristen eigentlich alles klar sein müßte.
Die übliche angemessene Frist für Zahlungen beträgt im übrigen 14 Tage.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben: Es ist umstritten, ob ein kürzeres Zahlungsziel einseitig gesetzt werden kann.