Daniel Du darfst vor Gericht dann lügen, wenn Du selbst angeklagt bist.
ich habe wegen einer Diskussion mal eine Frage:
Wenn man vor Gericht steht, und NICHT vereidigt ist, darf man
doch lügen, ohne für Falschaussagen belangt zu werden, oder ?
Nein, selbstverständlich darfst Du als Zeuge nicht lügen. Wenn es auffliegt, hast Du ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage am Hals.
Wenn Du vereidigt wirst, ist es bei falscher Aussage ein Meineid. Der ist mit Gefängnis bedroht.
Und wird der Angeklagte auch automatisch vereidigt und wann
wird man überhaupt vereidigt.
Nein, dies erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag kann die StA stellen, ein Anwalt oder eine andere Person oder aber das Gericht ist der Meinung, Deine Aussage sei zu beeiden und greift zu diesem Mittel. Die Vereidigung wird nach der Aussage vorgenommen.
Hallo,
wenn man sich selber belasten würde mit dieser Aussage kann man die Aussage verweigern. Wenn man allerdings eine Falschaussage macht und dabei erwischt wird, so nennt man das glaube ich „Irreführen des Gerichtes“. Ist die Aussage nicht ganz glaubhaft, kann man vereidigt werden und wer dann immer noch lügt hat das Nachsehen. Lieber keine Aussage machen als eine Falsche! ( So Mancher hatte Probleme weil er nur einem „Freund“ helfen wollte. „FREUNDE“ würde so etwas auch niemals wollen!)
mfg
Anikoa
Wenn man vor Gericht steht, und NICHT vereidigt ist, darf man
doch lügen, ohne für Falschaussagen belangt zu werden, oder ?
Nein. Vor Gericht darfst Du nicht lügen, ob vereidigt oder nicht.
Auch wenn Du nicht vereidigt wirst, weist Dich der Richter bevor Du Deine Aussage machst auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage hin, die unter Umständen mit Gefängnis bestraft wird.
Nachstehend § 153 StGB:
§ 153
Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
Das Delikt der strafbaren eidlichen oder uneidlichen Falschaussage können nur Zeugen und Sachverständige begehen (§§ 153, 154 StGB). Angeklagte können sich zwar nicht durch Lügen oder Verschweigen der Falschaussage strafbar machen, aber natürlich mit ihren Einlassungen andere Straftatbestände begehen. Z.B. falsche Verdächtigung (ich war es nicht, es war der Kalle Schmitz), Strafvereitelung bzgl. Dritter (der Kalle war nicht dabei) etc.
Nur Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden, d.h. schwören, dass sie die Wahrheit sagen (ggf. mit religiöser Beteuerungsformel „so wahr mir Gott helfe“). Die Vereidigung erfolgt in der Praxis nur selten, da das Gericht, Staatsanwalt, Verteidigung und alle im Saal dazu aufstehen und die Richter ihre Hüte aufsetzen müssen. Die Vereidigung ist allerdings der gesetzliche Regelfall, es muss also von allen Seiten darauf verzichtet werden. Die Vereidigung findet i.d.R. nach einer Aussage statt, nämlich wenn gefragt wird, ob auf die Vereidigung verzichtet wird. Hat eine Seite den Eindruck, der Zeuge habe vorsätzlich falsch ausgesagt, wird sie nicht auf die Vereidgung verzichten. Denn entweder überlegt es sich der Zeuge dann bei dem ganzen feierlichen Brimborium noch anders oder man hat ihn später richtig am Wickel, da Meineid (also Falschaussage mit Vereidigung) ein Verbrechen ist (wie Raub oder Mord) und nicht nur ein Vergehen (wie Diebstahl oder Betrug), d.h. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.
Vorsätzliches Verschweigen ist auch eine Falschaussage
Eine Zeugenaussage kann nur in bestimmten Fällen verweigert werden (Angehöriger, Schweigepflicht, Selbstbelastung), der Angeklagte darf immer schweigen