Gewerbe nach Konkurs?

Von: , Frage gestellt am So, 26. Mai 2002

Hallo,

gibt es ein Verbot, nach einem Konkurs als GmbH-Geschäftsführer wieder ein Gewerbe anzumelden?

Wenn ja, wie lange gilt das ?

Danke, foc

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Minuten 0 hilfreich
    Re: Gewerbe nach Konkurs?

    Hallo Foc,

    du solltest zumindest das Konkursverfahren abwarten. Frag mal den Konkursverwalter, ob die Möglichkeit besteht, daß ein strafbares Verhalten (Konkursverschleppung z.b.) vorliegt und ob die Staatsanwaltschaft über den Insolvenzfall informiert wurde.

    Wenn nein, dann kannst du davon ausgehen, daß kein "Geschäftsführungsverbot" ausgesprochen wird.

    gruss
    winkel

    PS: manchmal ist es notwendig, das Geschäft sofort weiterzuführen, um Reste der kunden und des Geschäftsbetriebes zu retten, da empfiehlt sich der alte weg der Strohmann- (Ehefrau)neugründung. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Gewerbe nach Konkurs?

      ":PS: manchmal ist es notwendig, das Geschäft sofort weiterzuführen, um Reste der kunden und des Geschäftsbetriebes
      zu retten, da empfiehlt sich der alte weg der Strohmann-
      (Ehefrau)neugründung."-
      hi,

      und oft auch der schlechteste weg, mit den paar infos kann man eigentlich nix so rfichtiges raten,

      folgende fragen sind da zu beantworten (unvollständig):

      was willst du für ein gewerbe anmelden, warum ist die firma konkurs, ist das neue geschäft auf bessere füße gebaut wie das alte, ist die branche allg. schlecht (z.b. bau)für ein neues geschäft - oder gut, was sagen die "ehem." kunden dazu, falls das neue geschäft den gleichen gegenstand hat wie das insolvente (was ich annehme) ist zu bedenken, das die gläubiger nicht so einfach den kunden/ auftragsstamm etc. hergeben, willst du alte aufträge der firma weiterführen - wie ist das vertraglich mit der "alten" firma/ auftraggebern geregelt etc.(???)

      ich hab hier nur mal ein paar genannnt die mir hier so schnell einfallen

      aber ich kenn hier beispiele die gründen sich mitlerweile das x-te mal neu und bekommen immer noch nicht mit dass die branche schlecht ist und/ oder sie selber unfähig sind einen betrieb zu führen (was ich dir nicht unterstelle), und dann stehn die da haben ehemann, ehefrau, kinder, verwandschaft etc. in div. "Strohmann-(Ehefrau)neugründungen" um hab und gut gebracht und kommen nie wieder so richtig auf die beine,

      aber ich denke das hast du sdchon alles bedacht, wenn du als ehm. gf eine neue fra. gründen willst ;-)

      uwe

      • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Gewerbe nach Konkurs?

        hi Uwe, und oft auch der schlechteste weg, mit den paar infos kann man
        eigentlich nix so rfichtiges raten,
        da hast du die Frage nicht verstanden: Gibt es ein Verbot....?

        Ich habe mir angewöhnt, auf kurze Fragen kurze antworten zu geben. Der Fragesteller wollte ja nicht wissen, ob das klug ist, was er da vorhat, sonst hätte er schon von sich aus mehr Infos gegeben und anders gefragt oder?

        ansonsten hast du ja recht, aber das wollte er nicht wissen ;-)

        gruss
        winkel

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Gewerbe nach Konkurs?

          hi,

          hast ja recht, ich ertappe mich immer dabei, das ich oft zu ausschweifwend antworte- nicht nur hier, ich werd mich bessern - ich versprechs ;-),

          aber ich wollt das mal von der seele kriegen, mit dem ständig neuen gründen und "Strohmann-(Ehefrau)neugründungen" etc.

          uwe

  2. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gewerbe nach Konkurs?

    Hallo,

    ein grundsätzliches Verbot gibt es nicht.
    In einem Strafverfahren kann das Amtsgericht dir untersagen, für einen festgelegten Zeitraum ein Gewerbe zu betreiben.
    Auch kann in einem ordnungsbehördlichen Verfahren die Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden.
    Wenn dies nicht erfolgt ist, dann steht einer neuerlichen Selbständigkeit nichts im Wege.
    Der GmbH-Geschäftsführer ist allerdings nicht selbständig. Es sei denn, dass er mehr als 50% der Gesellschaftsanteile an der GmbH hält.
    Wenn er lediglich Angestellter der GmbH ist, gilt er nicht als Gewerbetreibender.

    Gruß,
    Francesco

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