Hallo,
mal wieder eine Frage zum Zeitmietvertrag: Eine Bekannte hat für ihre alte Mutter eine Wohnung gefunden. Der Mietvertrag ist für das erste Jahr ein Zeitmietvertrag, danach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Frage: In wieweit ist das erste Jahr bindend, was gilt als Kündigungmöglichkeit? Kann etwa gekündigt werden, wenn der Mieter so stark erkrankt, dass er nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen?
Alexander
Hallo Alexander,
da es sich um einen Jahresvertrag handelt kann dieser auch von beiden Seiten frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Hier sind jedoch auch die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, also, drei Monate VOR Ablauf des Vertrages. Danach wird daraus ein unbefristeter Mietvertrag, der wiederum mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann. Kürzere Fristen gibt es NICHT.
Auch nicht bei Tod oder Haushaltsauflösung.
Gruss Doris
Hallo Alexander,
mal wieder eine Frage zum Zeitmietvertrag: Eine Bekannte hat
für ihre alte Mutter eine Wohnung gefunden. Der Mietvertrag
ist für das erste Jahr ein Zeitmietvertrag, danach gilt die
gesetzliche Kündigungsfrist.
Frage: In wieweit ist das erste Jahr bindend, was gilt als
Kündigungmöglichkeit? Kann etwa gekündigt werden, wenn der
Mieter so stark erkrankt, dass er nicht mehr in der Lage ist,
den Haushalt zu führen?
Das erste Jahr ist auf jeden Fall bindend. Nach dem neuen Mietrecht hat der Mieter zum Ende des Vertrages die Wohnung zu verlassen. Kündigungsfristen bei Zeitmietverträgen gibt es nicht. In den vorliegenden Fall wird nun eine Konstruktion
geschaffen, die verlangt vom Mieter, dass er einfach in der Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt. Nun beginnt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist das unbefristete Vertragsverhältnis. Nach Ablauf eines Jahres kann also der Mieter mit der gesetzlichen Frist kündigen. Er muss aber, will er nach Ablauf der Vertragsfrist aus dem Zeitmietvertrag kündigen mindestens einen Tag länger in der Wohnung sein als er und dann mit drei Monaten kündigen. Eine Kündigung vor Ablauf eines Zeitmietvertrages auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Zeitmietvertrages ist unwirksam.
Grüsse Günter
Danke
Kürzere Fristen
gibt es NICHT.
Auch nicht bei Tod oder Haushaltsauflösung.Gruss Doris
Hallo,
danke für die Auskunft. Die Klausel „nicht mal bei Tod“ finde ich allerdings heftig.
Alexander
Kürzere Fristen
gibt es NICHT.
Auch nicht bei Tod oder Haushaltsauflösung.Gruss Doris
Hallo,
danke für die Auskunft. Die Klausel „nicht mal bei Tod“ finde
ich allerdings heftig.
Hallo Alexander,
selbstverständlich wird bei Tod auch bei einem Zeitmietvertrag die Drei-Monats-Frist angewendet. Die Erben müssen dann, wie sonst auch, drei Monate die Miete zahlen, wenn sie rechtzeitig gekündigt haben.
Bei einer Haushaltsauflösung dagegen kommt es auf die zwingenden Gründe an, weshalb ein Haushalt aufgelöst werden muss. Wird so z.B. wegen einer Eheschliessung ein Haushalt aufgelöst, muss der Vertrag eingehalten werden. Es muss auch nur,wenn im Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugelassen wird, drei Monate vor Ende des Vertrages gekündigt werden. Ist diese Option nicht im Vertrag vorgesehen, endet der Vertrag automatisch am Ende und kann und wird nicht automatisch fort gesetzt.
Vorsicht nach den neuen Mietrecht hat sich bei Zeitmietverträgen manches verändert, was früher möglich gewesen ist.
Gruss Günter