WEG, hier Verwaltervertrag

Hallo Gemeinde,

seit kurzem bin ich in eine Eigentümergemeinschaft „eingezogen“, deren Verwalter

a) 3 Wohnungen von insges. 12 dort besitzt und
b) einen merkwürdigen Verwaltervertrag ohne Datum und Original für die Verwaltungsbeiräte aufweist und
c) obendrein Immobilienmaklerin ist, deren Schwiegersohn schon mal das Treppenhaus für 12.000 DM gestrichen hat.

Bedauerlich ist bei den meisten Besitzern dort, daß es Rußlanddeutsche sind (Sprachschwierigkeiten), die sich regelrecht über das Mundwerk fahren lassen von diesem unverfrorenen Weib, die obendrein die Protokolle nach ihrem Gusto schreibt und Beschlüsse erfindet, um erneut ihrem Schwiegersohn Aufträge zuzuschanzen (z.B. Pflasterarbeiten, die absolut überflüssig sind, Isolierglas-Fenster ersetzt in einem Treppenhaus ohne Heizung, obwohl es genügt hätte, die alten zu streiche etc.

Meine Frage nun: Wann liegt denn nun ein „wichtiger Grund“ vor, um sich von so einer Verwalterin zu trennen? Wie definiert der Gesetzgeber diesen wichtigen Grund? Muß ich der Frau erst Betrug in einem Strafverfahren nachweisen oder einen Detektiv auf den Hals hetzen? Gibt es nicht eine elegantere Lösung, diese Frau noch vor Ablauf der Kündigungsfrist loszuwerden, die obendrein noch klamm ist und möglicherweise mit den Rücklagen durchbrennt?

Mit fragenden Grüßen
Richard

Hallo Gemeinde,

seit kurzem bin ich in eine Eigentümergemeinschaft
„eingezogen“, deren Verwalter

a) 3 Wohnungen von insges. 12 dort besitzt und
b) einen merkwürdigen Verwaltervertrag ohne Datum und Original
für die Verwaltungsbeiräte aufweist und
c) obendrein Immobilienmaklerin ist, deren Schwiegersohn schon
mal das Treppenhaus für 12.000 DM gestrichen hat.

Bei größeren Aufträgen soll der Verwalter Angebote mehrerer Firmen einholen. Es ist dazu auch ein Beschluss der WEG nötig (außer bei Bagatellen und Notfällen) Im Beschluss kann auch das Prozedere festgelegt werden. z.B. Anzahl der Angebote, Zustimmung des Verwaltungsbeirats vor Auftragsvergabe, Kostenobergrenze.

Falls gegen einen Beschluss seitens des Verwalters verstoßen wird, ist er halt nicht zu entlasten - ggf. muss vor Gericht der Verwalter auf Schadensersatz verklagt werden.

Bedauerlich ist bei den meisten Besitzern dort, daß es
Rußlanddeutsche sind (Sprachschwierigkeiten), die sich
regelrecht über das Mundwerk fahren lassen von diesem
unverfrorenen Weib, die obendrein die Protokolle nach ihrem
Gusto schreibt und Beschlüsse erfindet,

Protokolle müssen einem gewissen Standard genügen:
i.d.R. sind es Ergebnisprotokolle (BayOblG 17.7.72)

Nach § 24 Abs.4 WEG ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden, – einem Wohnungseigentümer und von

  • einem Mitglied des Verwaltungsbeirats

zu unterschreiben.

DU hast das Recht die Niederschrift einzusehen. Es besteht ein Protokollberichtigungsanspruch, wenn ein Eigentümer rechtswidrig beeinträchtigt wird oder eine erhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde.

um erneut ihrem
Schwiegersohn Aufträge zuzuschanzen (z.B. Pflasterarbeiten,
die absolut überflüssig sind, Isolierglas-Fenster ersetzt in
einem Treppenhaus ohne Heizung, obwohl es genügt hätte, die
alten zu streiche etc.

Kein Auftrag ohne Beschluss! Falls die Arbeiten nicht eine Reparatur oder Instandsetzung zum Ziel haben, sind es bauliche Veränderungen! d.h. mit deiner Gegenstimme und anschließendem Anfechten des Beschlusses (innerhalb 4 Wochen nach der Versammlung!) kannst du den Zauber stoppen.

Man muss aber wirklich schauen, dass man sich selbst nicht in eine Freund Feind- Position hineinsteigert, und dann auch sinnvolle Sachen torpediert. Wenn man allerdings abgelinkt werden soll, ist es mit Hilfe der Gerichte ein leichtes, den gröbsten Schwachsinn zu verhindern.

Meine Frage nun: Wann liegt denn nun ein „wichtiger Grund“
vor, um sich von so einer Verwalterin zu trennen? Wie
definiert der Gesetzgeber diesen wichtigen Grund?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendigerweise vom Verwalter verschuldeter Umstände das Vertrauensverhältnis zerstört ist und deshalb den Wohnungseigentümern eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann. (BayOLG)

z.B.

  • sein Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit

  • grobe Mißachtung der Rechte der Wohnungseigentümer

  • Nichtausführen von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

  • Unterlassen der Abrechnung für 2 Jahre

  • Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen

Muß ich der

Frau erst Betrug in einem Strafverfahren nachweisen oder einen
Detektiv auf den Hals hetzen? Gibt es nicht eine elegantere
Lösung, diese Frau noch vor Ablauf der Kündigungsfrist
loszuwerden, die obendrein noch klamm ist und möglicherweise
mit den Rücklagen durchbrennt?

Das kann man prinzipiell niemanden so einfach unterstellen.

Mit fragenden Grüßen
Richard

Gruß N.

Zunächst mal Danke!

Bei größeren Aufträgen soll der Verwalter Angebote mehrerer
Firmen einholen. Es ist dazu auch ein Beschluss der WEG nötig
(außer bei Bagatellen und Notfällen) Im Beschluss kann auch
das Prozedere festgelegt werden. z.B. Anzahl der Angebote,
Zustimmung des Verwaltungsbeirats vor Auftragsvergabe,
Kostenobergrenze.

Der Verwaltervertrag ist so dumm gestaltet worden, daß die Verwalterin bis DM 10.000 selbst verfügen kann. Unglaublich, was da vor 5 Jahren unterschrieben worden ist. Ist sowas nicht sittenwidrig? Ist das nicht Rechtsbeugung oder ähnliches?

Falls gegen einen Beschluss seitens des Verwalters verstoßen
wird, ist er halt nicht zu entlasten - ggf. muss vor Gericht
der Verwalter auf Schadensersatz verklagt werden.

Ich habe nicht der Entlastung zugestimmt, ist dann dennoch die Entlastung gegeben? Müssen also alle zustimmen oder nur die Mehrheit?

Protokolle müssen einem gewissen Standard genügen:
i.d.R. sind es Ergebnisprotokolle (BayOblG 17.7.72)

Nach § 24 Abs.4 WEG ist die Niederschrift von dem
Vorsitzenden, – einem Wohnungseigentümer und von

  • einem Mitglied des Verwaltungsbeirats
    zu unterschreiben.

Das Protokoll schreibt die Sekretärin der Verwalterin, jetzt hat der Beirat dem Protokoll nicht zugestimmt und Änderungen beantragt. Welches Protokoll gilt?

DU hast das Recht die Niederschrift einzusehen. Es besteht ein
Protokollberichtigungsanspruch, wenn ein Eigentümer
rechtswidrig beeinträchtigt wird oder eine erhebliche
Erklärung falsch protokolliert wurde.

Und wie sie falsch protokolliert: Einen ablehnenden Beschluß protokoliert sie als „vertagt, weil kein Geld da“ (es geht hier um die Bepfalsterung des Vorhofes (also eine bauliche Maßnahme), der immerhin fast 30 Jahre mit Split belegt war auf den Parkplätzen. Damit sagt sie: es wäre ein Beschluß zugunsten der Pflasterung da gewesen, nur kein Geld da. Ist aber falsch, weil nichts beschlossen worden ist!

Kein Auftrag ohne Beschluss! Falls die Arbeiten nicht eine
Reparatur oder Instandsetzung zum Ziel haben, sind es bauliche
Veränderungen! d.h. mit deiner Gegenstimme und anschließendem
Anfechten des Beschlusses (innerhalb 4 Wochen nach der
Versammlung!) kannst du den Zauber stoppen.

Die 4-Wochenfrist umgeht sie raffiniert, indem sie das Protokoll erst nach 4 Wochen rausgibt, clever bzw unverschämt.

Man muss aber wirklich schauen, dass man sich selbst nicht in
eine Freund Feind- Position hineinsteigert, und dann auch
sinnvolle Sachen torpediert. Wenn man allerdings abgelinkt
werden soll, ist es mit Hilfe der Gerichte ein leichtes, den
gröbsten Schwachsinn zu verhindern.

Alle waren auf der Versammlung gegen weitere bauliche Maßnahmen: das verschweigt sie einfach und schreibt „kein Geld da“. Ich stehe also nicht alleine da, sondern fast alle (außer sie selbst, die ja 3 Wohnungen hat).

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung
aller, nicht notwendigerweise vom Verwalter verschuldeter
Umstände das Vertrauensverhältnis zerstört ist und deshalb den
Wohnungseigentümern eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter
nicht mehr zugemutet werden kann. (BayOLG)

Hinterlistig vergibt sie Kleinaufträge an arbeitslose Kinder der schon alten Aussiedler (z.B. Streichen von Kellerfenstern) für einen Pappenstiel. Die trauen sich dann nicht, gegen sie aufzumucken.

z.B.

  • sein Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit
  • grobe Mißachtung der Rechte der Wohnungseigentümer
  • Nichtausführen von Beschlüssen der
    Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erfinden von Beschlüssen gehört ja dann wohl dazu???

Muß ich der

Frau erst Betrug in einem Strafverfahren nachweisen oder einen
Detektiv auf den Hals hetzen? Gibt es nicht eine elegantere
Lösung, diese Frau noch vor Ablauf der Kündigungsfrist
loszuwerden, die obendrein noch klamm ist und möglicherweise
mit den Rücklagen durchbrennt?

Das kann man prinzipiell niemanden so einfach unterstellen.

Das ist der Eigentümergemeinschaft schon mal vorher passiert. Da war das Konto abgeräumt und nichts mehr zu holen (GmbH).

Frage: Wie kommt man an einen seriösen Verwalter ran?

Gruß Richard

Der Verwaltervertrag ist so dumm gestaltet worden, daß die
Verwalterin bis DM 10.000 selbst verfügen kann. Unglaublich,
was da vor 5 Jahren unterschrieben worden ist. Ist sowas nicht
sittenwidrig? Ist das nicht Rechtsbeugung oder ähnliches?

Also prinzipiell ist ein Erwerber an einen vorher geschlossenen Verwaltervertrag gebunden.

Eine Klausel in dem Vertrag wäre unwirksam, wenn er wesentliche Kontroll- und Aufsichtsrechte der Eigentümer ausschließt und die Klausel in einer Vielzahl von Verträgen vorkommt.

Falls gegen einen Beschluss seitens des Verwalters verstoßen
wird, ist er halt nicht zu entlasten - ggf. muss vor Gericht
der Verwalter auf Schadensersatz verklagt werden.

Ich habe nicht der Entlastung zugestimmt, ist dann dennoch die
Entlastung gegeben? Müssen also alle zustimmen oder nur die
Mehrheit?

Mehrheit reicht. Allerdings ist der Beschluss anfechtbar(siehe unten).

Protokolle müssen einem gewissen Standard genügen:
i.d.R. sind es Ergebnisprotokolle (BayOblG 17.7.72)

Nach § 24 Abs.4 WEG ist die Niederschrift von dem
Vorsitzenden, – einem Wohnungseigentümer und von

  • einem Mitglied des Verwaltungsbeirats
    zu unterschreiben.

Das Protokoll schreibt die Sekretärin der Verwalterin, jetzt
hat der Beirat dem Protokoll nicht zugestimmt und Änderungen
beantragt. Welches Protokoll gilt?

Ohne Unterschrift gilt das Protokoll halt nicht. Der Beirat oder du sollten über die strittigen Punkte auch ein Gedächtnisprotokoll anfertigen.
wurde.

Und wie sie falsch protokolliert: Einen ablehnenden Beschluß
protokoliert sie als „vertagt, weil kein Geld da“ (es geht
hier um die Bepfalsterung des Vorhofes (also eine bauliche
Maßnahme), der immerhin fast 30 Jahre mit Split belegt war auf
den Parkplätzen. Damit sagt sie: es wäre ein Beschluß
zugunsten der Pflasterung da gewesen, nur kein Geld da. Ist
aber falsch, weil nichts beschlossen worden ist!

Ein Beschluss erfordert einen Antrag, und ein Abstimmungsergebnis. Aus dem Protokoll muss beides hervorgehen, sonst ist der Beschluss mit dem Protokoll nicht nachweisbar. Es muss auch hervorgehen, ob eine Mehrheit für oder gegen den Beschluss gestimmt hat (genaues Zahlenverhältnis ist nicht erforderlich)
Die Protokollnotiz: „vertagt, weil kein Geld da ist“ beweist sicherlich keinen positiven Beschluss.

Die 4-Wochenfrist umgeht sie raffiniert, indem sie das
Protokoll erst nach 4 Wochen rausgibt, clever bzw unverschämt.

Für die Gültigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse ist es nicht erforderlich, dass eine Niederschrift vorliegt. Sie sollte zwar eine Woche vor Ende der Einspruchsfrist vorliegen (BayObLG) aber man kann natürlich schon vorher Einspruch bei Gericht einlegen:

Kopf

An das AG

Betreff

Gemäß § 43 Abs. 1 Nr 4 WEG stelle ich hiermit den Antrag, das Gericht möge folgenden Beschluß erlassen:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.6.02 ungültig sind:
    TOP 2: Entlastung der Verwaltung
    TOP 3: Pflasterung des Hofes
  2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Begründung(en) reiche ich nach, sobald das Protokoll der Versammlung vorliegt.

Anlagen
Liste aller Wohnungseigentümer
Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung

Hinterlistig vergibt sie Kleinaufträge an arbeitslose Kinder
der schon alten Aussiedler (z.B. Streichen von Kellerfenstern)
für einen Pappenstiel. Die trauen sich dann nicht, gegen sie
aufzumucken.

z.B.

  • sein Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit
  • grobe Mißachtung der Rechte der Wohnungseigentümer
  • Nichtausführen von Beschlüssen der
    Wohnungseigentümergemeinschaft.

diese Gründe haben vor dtsch. Gerichten erfolgreich bestanden -

Erfinden von Beschlüssen gehört ja dann wohl dazu???

grobe Mißachtung…

Frage: Wie kommt man an einen seriösen Verwalter ran?

Eigentlich nur über Mundpropaganda - sprich mit Eigentümern die zufrieden sind, lass dir die Adresse der Beiräte geben, sprich mit denen.

  • kontrolliere die Zeitpunkte der Jahreseigentümerversammlungen.
    Falls er sie im 1.+2. Quartal des Jahres durchführt, hat er seine Buchhaltung im Griff.

  • Laß dir eine beliebige Jahresabrechnung eines beliebigen Hauses und eines beliebigen Eigentümers zeigen. Wenn du nach 5 min nicht verstanden hast, ob nachzuzahlen ist oder Guthaben existiert, weil angeblich die EDV, Guthaben immer nur als Minusbeträge rauswirft, sei mißtrauisch.

  • Erkundige dich nach Sprechzeiten (Do und Fr von 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr finde ich nicht ausreichend); versuch mal währenddessen anzurufen.

  • Mein Tip für ein persönliches Gespräch: wenn der Verwalter nicht mitschreibt, ist es (erfahrungsgemäß) schon ein übles Zeichen - das sind nämlich die Typen, die sich später alle Beschwerden anhören, ohne Notizen haben sie schon am Ende des Gesprächs die Hälfte wieder vergessen. Die andere Hälfte ist dann spätestens am nächsten Morgen weg. Ein mir bekannter Verwalter hat die Demontage einer unangeschlossenen Fernsehantenne inzwischen schon 6 Jahre (!) lang erfolgreich vergessen, obwohl bei der jährlichen Wohnanlageninspektion das jedesmal erneut festgestellt wird.

Gruß Norbert

.-.-.