um herauszubekommen, was dem überlebenden Ehegatten zusteht, habe ich im BGB geblättert und bin prompt ins Schleudern gekommen:
§ 1931 [Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten] (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile … als gesetzlicher Erbe berufen. (…)
Das klingt schön schräg, aber noch verständlich. Aber dann:
§ 1934 [Erbrecht des verwandten Ehegatten] Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. (…)
Vor diesem Satz stehe ich wie der Ochs vor dem Tor. Wann gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten und wann nicht? Was folgt aus dem einen oder dem anderen? Bekommt der überlebende Ehegatte unter Umständen mal mehr als das „Vierteile“? Wer weiß was?
Bei Zugewinngemeinschaft (Normalfall):
Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder und deren Nachkommen) erbt Ehepartner ¼ + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich. D.h. Kinder teilen sich zu gleichen Anteilen ½ des Erbes.
Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Nachkommen) erbt Ehepartner ½ + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich, also ¾. D.h. die übrigen Erben teilen sich ¼ des Erbes.
Bei Gütertrennung:
Neben Erben der 1. Ordnung und bei bis zu zwei Kindern erbt Ehegatte genau wie diese, also bei einem Kind ½, bei zwei Kindern 1/3. Bei drei und mehr Kindern ¼. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Neben Erben der 2. Ordnung erbt der Ehegatte ½. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Was jetzt § 1934 BGB angeht, so bedeutet dieser nur, dass sich das Erbrecht des Ehegatten dann erhöht, wenn der Ehegatte auch Verwandter ist und ihm auch als solchem ein Erbrecht zustehen würde. Sind die Ehepartner also gleichzeitig auch Cousin und Cousine und kommt es zu einem Erbrecht nach der 3. Ordnung, dann erbt der Ehepartner zusätzlich zu seinem Anteil als Ehegatte auch noch seinen Anteil als Cousin.
Gruß vom Wiz
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ist es für den Laien eben doch. In der Zugewinngemeinschaft gehört jedem die Hälfte, in der auch der Zugewinn hälftig enthalten ist (Feinheiten lassen wir mal außen vor). Der Erblasser vererbt seine Hälfte, der überlebende Ehegatte erbt ein „Vierteile“ - woher kommt dann dieses Viertel aus dem Zugewinn? Hat das auch mit dem Erbrecht zu tun?
das ist nicht so ganz richtig. In der Zugewinngemeinschaft gehört jedem das, was er in die Ehe mitgebracht hat allein, ebenso die während der Ehe beschafften „Ersatzgeräte“. Das Auto gehört also (bei mir) meiner Frau, während mir der Fernseher, Videorekorder und Computer gehören.
Das gemeinsam während der Ehe neu erworbene gehört zum Zugewinn, also beiden.
(Das was du geschrieben hast gilt als Gütergemeinschaft, die Extra vereinbart und eingetragen werden muss)
Im Erbfalle wird dem überlebenden Ehegatten das zugerechnet, was ihm gehört (warum sollte er das auch erben?) - der Rest fällt unter die Erbmasse. Davon erbt er ein viertel als gesetzlicher Erbe (wenn Kinder da sind, sonst die Hälfte) und zusätzlich ein viertel als pauschaler Zugewinnausgleich.
Gruß
HaWeThie
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OK, wenn man sich intensiver mit Erbrecht beschäftigt, kommen einem vielleicht Dinge einfacher vor, als sie für den Laien sind. Noch mal zum Verständnis von Zugewinnausgleich und Erbrecht:
Üblicherweise (wenn man nichts anderes ausdrücklich bestimmt) werden Ehen in D im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Im Fall einer Scheidung heißt dies, dass man das Vermögen jedes Ehegatten vor der Eheschließung mit dem Vermögen bei der Scheidung vergleicht und dann die beiden erzielten Zugewinne zusammenzählt und dann halbiert. Die Ehegatten müssen dann untereinander den Zugewinn so ausgleichen, dass beide zum Schluss die Hälfte des während der Ehe erworbenen Zugewinns haben. Dies ist u.U. recht komplex und sorgt für die vielen häßlichen und langwierigen Scheidungsverfahren.
Auch im Todesfall gibt es einen Zugewinnausgleich. Um sich aber das ganze Prozedere zu ersparen, hat der Gesetzgeber einen pauschalen Zugewinnausgleich vorgesehen. D.h. man geht davon aus, dass das Vermögen des Erblassers sich zu festen Anteilen aus eigenem (in die Ehe eigebrachtem) und während der Ehe gemeinschaftlich erworbenem Vermögen zusammensetzt. Aus dem eigenen Vermögen ergibt sich dann der 1/4 gesetzliche Erbanteil des Ehegatten und beim Zugewinnanteil sagt man, dass hiervon ein weiteres 1/4 als Ausgleich an den überlebenden Ehegatten zu zahlen ist (dies betrifft ausschließlich die Zugewinngemeinschaft!). Der Rest geht dann nach Erbordnungen und entsprechenden Quoten an die übrigen Erben, wobei natürlich noch das Voraus des überlebenden Ehegatten (Hausrat, Geld für den laufenden Monat, Beerdigungskosten etc.) ab geht.
Diese Konstruktion ist in der überwiegenden Zahl der Fälle auch ganz brauchbar, insbesondere weil man sich viel Aufwand zur genauen Ermittlung des Zugewinns spart. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein sehr hoher Zugewinn in der Ehe bei nur einem Ehegatten eingetreten ist. Dann kann es (muss man im Einzelfall nachrechnen) sich für den überlebenden Ehepartner lohnen, dass Erbe auszuschlagen (Es gibt dann statt des 1/4 Erbanteils nur 1/8 Pflichtteilsanspruch) und dann einen konkreten Zugewinnausgleich zu beanspruchen. Dies sind aber dann Fälle, in denen man auf jeden Fall einen Fachmann braucht.
Gruß vom Wiz
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