Wer kann mir sagen, wie es mit dem Geltensmachen eines Pflichtteilanspruchs steht, wenn ein Tetstament den Ehepartner zum Alleinerben bestimmt und anschließend die beiden Kinder ihn zu je 50% beerben. Kann ein Sohn schon jetzt, vor dem Tod seines Vaters, des Vorerben, einen Anspruch auf ein Pflichtteil geltend machen.
Hallo!
Ich weiß nicht ob es Rechtens wäre, doch ein Sohn der bei seinem Elternteil das Erbe klauen(!) will kann ich nur „würgen“!
Hoffentlich antwortet hier kein Experte, daß solcher Mist nicht noch unterstützt wird!
Bernd
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Unter den folgenden Voraussetzungen ist das zulässig:
§ 2269 BGB Berliner Testament
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
aber ja, das geht und ist Sinn des Pflichtteils. Aber aufpassen! In vielen Testamenten ist bestimmt, dass, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird, auch nach dem Zweitversterbenden nur noch der Pflichtteil geltend gemacht werden kann!
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