Inkasso vom Reiseveranstalter?

Von: , Frage gestellt am So, 16. Jan 2000

Hallo zusammen,

wg. Reisemängeln habe ich für eine Pauschalreise einen Teil vom Betrag nicht gezahlt (war buchungstechnisch möglich) und wollte nun mit dem Veranstalter wg. einer Minderung verhandeln.

Nun habe ich die Forderung des ausstehenden Betrags (+Gebühren) durch ein Inkasso-Büro bekommen.

Ich möchte auch weiterhin den Betrag nicht bezahlen und es notfalls auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.


Meine Fragen:

Wer ist nun mein "Vertragspartner" ?

Richte ich meinen Schriftverkehr weiterhin an den Veranstalter? Mit dem Inkasso-Büro habe ich ja nichts zu tun - obwohl sie die Forderung vom Veranstalter gekauft haben?

Muss ich das akzeptieren dass der Veranstalter sich mit dem Verkauf der Forderung einfach so aus der Affäre zieht?
Auf meine Mängelbeschreibungen ist er nicht eingegangen (in keiner Weise) und wird es auch nicht tun wenn nun das Inkasso-Büro alles abwickelt.

Wenn Ihr mir einen Tip geben könntet wäre ich euch sehr sehr dankbar :-))

Viele Grüsse aus Heidelberg ...

Stefan Toobe

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Inkasso vom Reiseveranstalter?

    Hi Stefan,

    aus meiner Laiensicht stellt sich der Fall so dar: Du gehst mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag ein. Dieser besagt u.a. daß die Reiseunterlagen (Ticket, Hotegutschein u.s.w.) Zug um Zug gegen Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt werden müssen.

    Sorry wenn ich jetzt hart bin aber dadurch daß Du vor der Reise nicht bezahlt hast bist Du schon mal Vertragsbrüchig geworden. Der Veranstalter kann dir m.E. auch unterstellen daß Du damit spekuliert hast, hinterher zu reklamieren.

    Die Bezahlung des Reisepreises ist genauso Vertragsbestandteil wie die ordnungsgemässe Abwicklung der Reklamation auf der Veranstalterseite...........nur ist das Eine nicht vom Anderen abhängig.

    Würde mich interessieren wie das die "rechtler" sehen. Meine Sicht stammt übrigens aus der Reisebüroecke.

    Rolf

    • Antwort von nach 8 Tagen hilfreich
      Re^2: Inkasso vom Reiseveranstalter?

      Als Praktiker kann ich dazu sagen:
      Solange Dir das Inkassobuero nicht nachweist, dass eine Abtretung der Forderung (Zession) durch das Reisebuero stattgefunden hat, kann Dich jedes Schreiben des Inkassobueros kalt lassen, nicht einmal ignorieren musst Du es. Ich habe das BGB nich bei mir, aber schau einmal unter Abtretung oder Zession nach. Ich denke, das Reisebuero selbst muesste Dich von der Abtretung verstaendigen, ansonsten diese ungueltig ist und dich wiederum das Inkassobuero nix angeht. Wenn also nicht rechtsgueltig abgetreten wurde, d.h. vorstehenden Formvorschriften nicht entsprochen wurde, tu nix, warte auf die Klage. Wenn diese vom Inkassobuero kommt, kommt, erhebst Du die Einrede der mangelnden Klags-(Aktiv-)legitimation und die Klage wird abgewiesen. Anschliessend muesste das Reisebuero dieselbe neuerlich einbringen. Dann kannst Du Deinen sachlichen Standpunkt vertreten.
      Franz

  2. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Inkasso vom Reiseveranstalter?

    Ich möchte auch weiterhin den Betrag
    nicht bezahlen und es notfalls auf eine
    Gerichtsverhandlung ankommen lassen.


    Meine Fragen:

    Wer ist nun mein "Vertragspartner" ?

    Richte ich meinen Schriftverkehr
    weiterhin an den Veranstalter? Mit dem
    Inkasso-Büro habe ich ja nichts zu tun -
    obwohl sie die Forderung vom Veranstalter
    gekauft haben?

    Muss ich das akzeptieren dass der
    Veranstalter sich mit dem Verkauf der
    Forderung einfach so aus der Affäre
    zieht?
    Auf meine Mängelbeschreibungen ist er
    nicht eingegangen (in keiner Weise) und
    wird es auch nicht tun wenn nun das
    Inkasso-Büro alles abwickelt.

    Wenn Ihr mir einen Tip geben könntet wäre
    ich euch sehr sehr dankbar :-))

    Viele Grüsse aus Heidelberg ...

    Stefan Toobe
    Ich würde an deiner Stelle gleich klagen; wenn nícht, bekommst Du unter Garantie einen Mahnbescheid. Du kannst allerdings auch warten bis der Mahnbescheid kommt und dann diesem widersprechen; in diesem Fall wird der Gläubiger Klage erheben und es kommt auch zum Gerichtsverfahren (was dich dann nichts kostet, es sei denn du verlierst den Prozeß).
    Dein Vertragspartner ist immer noch der Reiseveranstalter, denn der hat ja die Leistung erbracht (bzw. erbringen sollen).

  3. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Das sehe ich anders

    Die vorstehenden Antworten würde ich mit Vorsicht genießen (sorry).

    Häufig treiben Inkassounternehmen die Forderungen als eigene ein. Du musst also zunächst schauen, ob der Reiseveranstalter die Reisepreisforderung an das Inkassobüro abgetreten (§ 398 BGB) hat. In diesem Fall ist dein neuer und AUSSCHLIEßLICHER Ansprechpartner grundsätzlich das Inkassobüro. Aber keine Angst: Du kannst dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die du auch gegenüber dem bisherigen Gläubiger hattest (§ 404 BGB). Die Mängelrüge steht dir also auch voll gegen das Inkassobüro zu. Wenn du sie auch bereits gegen den veranstalter erhoben hast, würde ich sicherheitshalber eine Kopie dieses Schreibens dem Inkassobüro zukommen lassen.

    Zum Rechtsweg: Klagen muss hier das Inkassobüro, da es schließlich etwas von dir will. Eine Klage deinerseits (etwa auf Feststellung des Erlöschens der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Reisevertrag wegen Erfüllung - § 362 BGB-) ist hier völlig überflüssig.

    Beachte: Du solltest dir ziemlich sicher sein, dass die Minderung in der von dir vorgenommenen Höhe auch in Ordnung ist, da ansonsten - zumindest anteilig - Kosten auf dich zukommen können.

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re: Das sehe ich anders

      Hallo,

      mir liegt weder die Abtretungsurkunde vom Ink.Büro, noch die Anzeige der Abtretung vom Reiseveranstalter vor. Nach §410 muss das aber so sein, dass die Forderung des Ink.Büro rechtens ist - wie man mir mittlerweile per Mail und hier im Forum mitgeteilt hat. Danke !!

      Ich werde jetzt knapp vor Ablauf der Zahlungsfrist (vom Ink.-Büro) erstmal die Abtretungsurkunde des Reiseveranstalters verlangen. Das bis dorthin vielleicht schon gestellte Mahnverfahren wäre dann erstmal gegenstandslos. hattest (§ 404 BGB). Die Mängelrüge steht
      dir also auch voll gegen das Inkassobüro
      zu. Wenn du sie auch bereits gegen den
      veranstalter erhoben hast, würde ich
      sicherheitshalber eine Kopie dieses
      Schreibens dem Inkassobüro zukommen
      lassen.
      Wusste ich nicht - werde ich tun!!

      Aber das Ink.Büro hat doch garnicht die Möglichkeiten auf meine Mängel einzugehen, die sind schliesslich nicht der Reiseveranstalter. Ist doch dann eigentlich aussichtslos denen nochmal alle Beweise vorzuelegen, oder? (ich werds natürlich trotzdem tun) Beachte: Du solltest dir ziemlich sicher
      sein, dass die Minderung in der von dir
      vorgenommenen Höhe auch in Ordnung ist,
      da ansonsten - zumindest anteilig -
      Kosten auf dich zukommen können.
      Ich bin mir sehr sicher, aber naja, 100% natürlich nicht. Das Risiko muss ich eingehen. Allerdings bin ich nicht der einzige der aufgrund dieser Reise gegen den Veranstalter vorgeht (bzw. Geld zurück will), das sind mehrere. Wir alle sind in Verbindung und bezeugen gegenseitig unsere Aussagen, von daher hab ich wohl ganz gute Chancen zumindest alles zu belegen - obs dann rechtens ist, naja, das muss das Gericht dann entscheiden.


      Danke mal an alle und Gruss
      Stefan

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^2: Das sehe ich anders

        Hallo!

        Soweit ich informiert bin, muß das Inkassobüro nachweisen, daß es zum "Eintreiben" berechtigt ist!

        Ich hatte schonmal Post von denen und habe lediglich auf deren Schreiben den kurzen Hinweis geschrieben, daß dieser NAchweis fehlt, zurückgefaaxt und seitdem net mehr von denen gehört....

        Gruß

        Bernd

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Re^3: Das sehe ich anders

          Das ist natürlich selbstredend, dass die erst einmal nachweisen müssen, dass sie nun berechtigter Inhaber der Forderung sind.

          Dennoch: wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben wurde, sind nun "die anderen" am Zug. daher gilt: abwarten und Tee trinken ;-)

          • Antwort von nach einem Tag hilfreich
            Verständnisfrage

            Ohne damit irgend jemanden an den Karren fahren zu wollen: Der Reisevertrag wird "zug um zug" abgewickelt d.h. doch daß sich zuerst einmal Stefan nicht richtig verhalten hat indem er den Reisepreis nach Erhalt der Reiseunterlagen nicht bezahlt hat.
            Aus der Forderung des Reiseveranstalters entsteht doch nun das Inkassoverfahren, unabhängig wie das jetzt passiert, durch den Reiseveranstalter oder ein Inkassobüro.
            Dieses Inkasso ist m.E. völlig unabhängig von der Reklamation aber ich bin, wie schon erwähnt, vorbelastet.

            Vielen Dank für Eure Meinung
            Rolf

            • Antwort von nach einem Tag hilfreich
              Re: Verständnisfrage

              Andere Frage:
              WEnn Stefan den Reisepreis nicht vollständig bezahlt hat, wie konnte er dann an der Reise teilnehmen ? Das muß er doch wohl, wie hätte er sonst Mängel feststellen können. Das würde bedeuten, daß der Preis nach der Reise zu zahlen war. War dies der Fall, dann kann er doch m.E. bei Mängeln einen Teil des Preises zurückbehalten (ähnlich wie bei Werkverträgen, die nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurden). Oder sehe ich das falsch ? Über eine Antwort würde ich mich freuen ! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



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