Rausschmiss

Hallo,

seit 1997 mache ich für meine Wohnung Mietminderung geltend. Es handelt sich um Schimmel, der sich über das ganze Haus ausgebreitet hat, undichte Fenster, Zeitweiser Dachausbau direkt über meine Wohnung, Wegnahme von Bodenkammer und Schuppen sowie gemeinschaftliche Räume. Alles Bestandteile meines Mietvertrages. Dazu kommt, dass ich keine Möglichkeit habe fern zu sehen da der Vermieter keinen Platz für eine Antenne zur Verfügung stellt. An die Gemeinschaftsantenne werde ich nicht angeschlossen. Insgesamt mache ich momentan eine Mietminderung von 55% von der Bruttokaltmiete geltend.

Heute bekomme ich eine Aufforderung von dem Anwalt des Vermieters die Differenz seit 1997 bis jetzt, für die in Anspruch genommene Mietminderung, innerhalb von zwei Wochen auszugleichen. Sollte ich das nicht tun, droht er mit der Räumungsklage.

Kann mir jemand dazu etwas sagen?
Für Eure Bemühungen danke ich im Voraus

Gruß Lutz

Hallo Lutz,

setze Dich mit mir direkt in Verbindung. Du hast oben das Porbleme der Nebenkosten und eines möglichene Betruges angesprochen. Beide Fälle solltest Du in einer Einheit nun gegenüber dem Anwalt vertreten.

seit 1997 mache ich für meine Wohnung Mietminderung geltend.
Es handelt sich um Schimmel, der sich über das ganze Haus
ausgebreitet hat, undichte Fenster, Zeitweiser Dachausbau
direkt über meine Wohnung, Wegnahme von Bodenkammer und
Schuppen sowie gemeinschaftliche Räume. Alles Bestandteile
meines Mietvertrages. Dazu kommt, dass ich keine Möglichkeit
habe fern zu sehen da der Vermieter keinen Platz für eine
Antenne zur Verfügung stellt. An die Gemeinschaftsantenne
werde ich nicht angeschlossen. Insgesamt mache ich momentan
eine Mietminderung von 55% von der Bruttokaltmiete geltend.

Zuerst einmal : 1997 ist verjährt. Entscheidend ist, ob die Mietminderungen schriftlich erklärt wurden und ob in der Zwischenzeit der Vermieter diesen widersprochen hat. Wenn ja, wäre zu klären, wie er widersprochen hat. Wenn nein ist zu klären, ob er sich entsprechend geäussert hat, dass er die Mängel anerkennt.

Heute bekomme ich eine Aufforderung von dem Anwalt des
Vermieters die Differenz seit 1997 bis jetzt, für die in
Anspruch genommene Mietminderung, innerhalb von zwei Wochen
auszugleichen. Sollte ich das nicht tun, droht er mit der
Räumungsklage.

Wie begründet der Anwalt die Forderung ? Wie reagiert er auf die einzelnen Mietminderungen ? Das muss man wissen, um Dir auch nur eine kleine Auskunft geben zu könen. Die Frage ist auch, wenn Du geprüft hast und es gab falsche Abrechnungen, hat Dein Vermieter dies auch schon früher getan.

Gruss Günter

Hoooo Brauner hooooo…
Tach Lutz,

erst mal Begriffe klären:
Bruttokaltmiete gibt es m.W. erst einmal nicht.
Kaltmiete = privat "Kalt"pacht = gewerblich und damit eventuell USt pflichtig. Dann Netto § Brutto.
Was du meinst ist wahrscheinlich der Nettomietzins, also ohne NK.
NK sind wie der Name schon sagt tatsächlich entstehende Kosten und sind daher i.d.R. nicht Minderungsfähig.
Aber keine Regel ohne Ausnahme.
NK, ganz kurz angerissen, kanst du im Einzelfall auch mindern, z.B. wenn die Unbenutzbarkeit eines Raumes vorliegt und eventuell Heizkostenschlüssel nach qm verteilt werden.
Des aber nur am Rande.

So weiter zum Mietrecht.
Ich gehe mal davon aus, du hast die Schäden umgehend den Vermieter oder dessen Beauftragten nachweislich schriftlich und unverzüglich bekanntgegeben. §536c BGB

Das Recht zur Mietminderung hast du nach §536 BGB ABS 1+2.

Kanntest du die Mängel bei Vertragsabschluss und hast sie anerkannt, hast du das Recht der Minderung verwirkt. Warst du allerdings grob fahrlässig dabei und der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen, hast du das Recht wieder.§536b BGB

So weit so gut. Hast du des alles schön in schriftlicher Form gemacht, der Vermieter oder dessen Beauftragte hat auch nicht widersprochen dann ist alles ok.
Die Höhe der Mindminderung ist übrigens individuell regelbar und es gibt keine genauen Tabellen, nur Richtwerte, was z.B. die Gewichtung der verschiedenen Räume (ein Bad ist erheblich gewichtiger als eine Abstellkammer) dafür. Sie muss angemmessen sein.

Was mich in deinem Fall aber wundert.
Lischen Müller :smile:, mietet sich doch die für sie passende Whg.
Lt. Vertrag alle darin aufgeführten Räume.
Beide Vetragsparteien sind natürlich aun einen korrekten Ablauf des Vetrages interessiert.
D.h. Lieschen an allen Räumen und der Vermieter an seinem Geld.

Soooo, du minderst also seit 1997 schon (rechne also 5 Jahre)
Warum hast du denn nicht von deinem Recht nach §536a gebrauch gemacht und den Schaden nach einer angemessenen Fristsetzung selbst beseitigt (VORSICHT, muss fachgerecht sein), bzw. hast beseitigen lassen.
Kosten muss der Vermieter nach §539 und 556b BGB tragen, bzw. du hast ein Zurückbehaltungsrecht der Mieteund kannst aufrechnen.

Nun ja, nur so eine Anmerkung, weil das Gesetz sagt „der Mieter KANN…“ also nicht MUSS.

Soooo, das Schreiben des Anwalts ist erst mal kalter Kaffee, vorausgesetzt du hast alles richtig angemeldet.
Die Höhe der Minderung erscheint mir erst einmal ein wenig hoch, aber kann ja sein.
Tipp, alles dokumentieren und ab zum Mieterverein.

Noch ein Tipp :smile:
Ich gehe mal aufgrund deiner Beschreibungen und deiner ViKa von einem Altbau in der Nähe Berlins aus.

Hier eine gute Empfehlung von mir, netter Mensch:
BAKA
Bundesarbeitskreis Altbaurenovierung e.V.
Integra Architekten und Ingieneure
Dipl.Ing. Ulrich Zink
Elisabethweg 10
13187 Berlin
http://www.altbauerneuerung.de
http://www.integraberlin.de
Der kann die auch Gutachter vermitteln, eventuell auch selbst.
Die Kosten kannst du nach Aufforderung nach §539 & 556b BGB dem Vermieter in Rechnung stellen bzw. aufrechnen.

Alle Paragraphen gibts dann auch nachzulesen bei
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/
Gruß
der Alex

Hallo,

NK, ganz kurz angerissen, kanst du im Einzelfall auch mindern,
z.B. wenn die Unbenutzbarkeit eines Raumes vorliegt und
eventuell Heizkostenschlüssel nach qm verteilt werden.
Des aber nur am Rande.

Das Gesetz sieht ausdrücklich und schreibt sogar vor, die Kosten auch nach der Wohnfläche zu verteilen. Die Unbenutzbarkeit des Raumes in einer Wohnung - hat keinen Einfluss auf die Heizkosten sondern auf das Recht zur Mietminderung auf Grund des Mangels.

So weiter zum Mietrecht.
Ich gehe mal davon aus, du hast die Schäden umgehend den
Vermieter oder dessen Beauftragten nachweislich schriftlich
und unverzüglich bekanntgegeben. §536c BGB

Das Recht zur Mietminderung hast du nach §536 BGB ABS 1+2.

Kanntest du die Mängel bei Vertragsabschluss und hast sie
anerkannt, hast du das Recht der Minderung verwirkt.

richtig

Warst du

allerdings grob fahrlässig dabei

dann kein Mietminderungsanspruch

und der Vermieter hat den

Mangel arglistig verschwiegen, hast du das Recht wieder.§536b
BGB

trifft nicht zu. § 536 b regelt die Kenntnisse der Mängel durch den Mieter bei Vertragsabschluss. Eine Berufung auf arglistige Täuschung nach mehr als 5 Jahren Mietzeit ist einfach nicht mehr möglich. Hier ist der § 536 c BGB anzuwenden.

So weit so gut. Hast du des alles schön in schriftlicher Form
gemacht, der Vermieter oder dessen Beauftragte hat auch nicht
widersprochen dann ist alles ok.

vorausgesetzt, dass die Miete ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt wurde, ansonsten kann der Anspruch auf Mietminderung auch verfallen sein.

Die Höhe der Mindminderung ist übrigens individuell regelbar
und es gibt keine genauen Tabellen, nur Richtwerte, was z.B.
die Gewichtung der verschiedenen Räume (ein Bad ist erheblich
gewichtiger als eine Abstellkammer) dafür. Sie muss
angemmessen sein.

Was mich in deinem Fall aber wundert.
Lischen Müller :smile:, mietet sich doch die für sie passende Whg.
Lt. Vertrag alle darin aufgeführten Räume.
Beide Vetragsparteien sind natürlich aun einen korrekten
Ablauf des Vetrages interessiert.
D.h. Lieschen an allen Räumen und der Vermieter an seinem
Geld.

Soooo, du minderst also seit 1997 schon (rechne also 5 Jahre)
Warum hast du denn nicht von deinem Recht nach §536a gebrauch
gemacht und den Schaden nach einer angemessenen Fristsetzung
selbst beseitigt (VORSICHT, muss fachgerecht sein), bzw. hast
beseitigen lassen.
Kosten muss der Vermieter nach §539 und 556b BGB tragen, bzw.
du hast ein Zurückbehaltungsrecht der Mieteund kannst
aufrechnen.

§ 539 BGB regelt, dass ein Mieter eine vomn ihm eingebrachte Mietsache wieder entfernen kann. Dies hat mit der Mängelbeseitigung auf Kosten des Vermieters nichts zu tun. Auch 556 b regelt nicht die Kostenerstattung durch den Vermieter. Es geht hier um die Aufrechnung in diesem §. Der Schadenersatz regelt sich aus § 536 a BGB ff.

Nun ja, nur so eine Anmerkung, weil das Gesetz sagt „der
Mieter KANN…“ also nicht MUSS.
Soooo, das Schreiben des Anwalts ist erst mal kalter Kaffee,
vorausgesetzt du hast alles richtig angemeldet.

Das Schreiben eines Anwaltes ist kein kalter Kaffee, sondern muss auf jeden Fall beantwortet werden, ausser man strebt gleich einen Prozess mit ungewissem Ausgang an.

Die Höhe der Minderung erscheint mir erst einmal ein wenig
hoch, aber kann ja sein.
Tipp, alles dokumentieren und ab zum Mieterverein.

Gruss Günter

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Hallo Lutz

Das Gesetz sieht ausdrücklich und schreibt sogar vor, die
Kosten auch nach der Wohnfläche zu verteilen. Die
Unbenutzbarkeit des Raumes in einer Wohnung - hat keinen
Einfluss auf die Heizkosten sondern auf das Recht zur
Mietminderung auf Grund des Mangels.

Ok, mindern eventuell falscher Ausdruck, nennen wir es Abzug.
Bsp. Angebauter Raum ist durch baufälligkeit eingefallen, d.h. er steht nicht mehr, und Heizkosten werden weiterhin auch auf diesen Raum umgelegt.

Kanntest du die Mängel bei Vertragsabschluss und hast sie
anerkannt, hast du das Recht der Minderung verwirkt.

Warst du

allerdings grob fahrlässig dabei

dann kein Mietminderungsanspruch

und der Vermieter hat den

Mangel arglistig verschwiegen, hast du das Recht wieder.§536b
BGB

trifft nicht zu. § 536 b regelt die Kenntnisse der Mängel
durch den Mieter bei Vertragsabschluss. Eine Berufung auf
arglistige Täuschung nach mehr als 5 Jahren Mietzeit ist
einfach nicht mehr möglich.

Jep, ist soweit richtig. Einzig genannter Zeitpunk war ja auch Vertragsabschluss und Mietminderung und nicht Minderung nach 5 Jahren. Er mindert ja schon, sogar seit 1997.

vorausgesetzt, dass die Miete ausdrücklich unter Vorbehalt
gezahlt wurde, ansonsten kann der Anspruch auf Mietminderung
auch verfallen sein.

Hier auch wieder. Wir gehen im aktuellen Beispiel ja von einer bereits ERFOLGTEN Mietzinsminderung aus.
Nich von einer nachträglichen, und somit auch nicht der Zusatz u.V…

Die Höhe der Mindminderung ist übrigens individuell regelbar
und es gibt keine genauen Tabellen, nur Richtwerte, was z.B.
die Gewichtung der verschiedenen Räume (ein Bad ist erheblich
gewichtiger als eine Abstellkammer) dafür. Sie muss
angemmessen sein.

Was mich in deinem Fall aber wundert.
Lischen Müller :smile:, mietet sich doch die für sie passende Whg.
Lt. Vertrag alle darin aufgeführten Räume.
Beide Vetragsparteien sind natürlich aun einen korrekten
Ablauf des Vetrages interessiert.
D.h. Lieschen an allen Räumen und der Vermieter an seinem
Geld.

Soooo, du minderst also seit 1997 schon (rechne also 5 Jahre)
Warum hast du denn nicht von deinem Recht nach §536a gebrauch
gemacht und den Schaden nach einer angemessenen Fristsetzung
selbst beseitigt (VORSICHT, muss fachgerecht sein), bzw. hast
beseitigen lassen.
Kosten muss der Vermieter nach §539 und 556b BGB tragen, bzw.
du hast ein Zurückbehaltungsrecht der Mieteund kannst
aufrechnen.

§ 539 BGB regelt, dass ein Mieter eine vomn ihm eingebrachte
Mietsache wieder entfernen kann.

Jep, Abs. 2 regelt dies.
Abs.1 aber auch Aufwendungen, die nicht nach 536a Abs2, hier der Ersatz erforderlichen Aufwendungen.
Also Fallbeispiel, nasser Keller, Boden muß ausgeschachtet werden, Keller wird trockengelegt, Wände nun alle o.k., Boden muß wieder rein und siehe da, plötzlich fehlen 10 Kubikmeter.
Also muss ich neuen kaufen, obwohl das mit dem eigentlichen Mangel nichts zu tun hat, denn der ist ja behoben.
sonstige Aufwendungen.

Auch 556 b regelt nicht die Kostenerstattung durch den
Vermieter. Es geht hier um die Aufrechnung in diesem §.

Hab ich gesagt „…und kannst aufrechnen…“
Zusatz §556b besagt "…Mieter kann nach §536a (daraus folgt §536) oder 539 aufrechnen (hier z.B. der fehlende Boden)

Soooo, das Schreiben des Anwalts ist erst mal kalter Kaffee,
vorausgesetzt du hast alles richtig angemeldet.

Das Schreiben eines Anwaltes ist kein kalter Kaffee, sondern
muss auf jeden Fall beantwortet werden, ausser man strebt
gleich einen Prozess mit ungewissem Ausgang an.

Ich hab ja auch NICHT gesagt, „…mach nichts…“.
Selbstverständlich sollte ich auf das Schreiben der (Rechts)vertretung des Vermieters reagieren.
Hier sollen ja Argumentationsgrundlagen geschaffen werden.
Sorry wenn ich dieses vorausgesetzt habe.
Der Hinweis auf kalter Kaffee besagt einzig und allein erst mal eine gewisse Entspannung, denn nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Gruß
der Alex

Hallo Alex,

genau deshalb weil die Angelegenheit umfangreicher und komplizierter ist, habe ich das Angebot unterbreitet, mir in unsere Beratungsstelle, Kanzlei oder direkt an mich zur direkten kostenlosen Beantwortung die Unterlagen zur rechtlichen Prüfung zu überlassen.

Gruss Günter

Ok, mindern eventuell falscher Ausdruck, nennen wir es Abzug.
Bsp. Angebauter Raum ist durch baufälligkeit eingefallen, d.h.
er steht nicht mehr, und Heizkosten werden weiterhin auch auf
diesen Raum umgelegt.

Dies ist eine Annahme für einen Fall, den es in der Regel nie geben kann.

Kanntest du die Mängel bei Vertragsabschluss und hast sie
anerkannt, hast du das Recht der Minderung verwirkt.

Warst du

allerdings grob fahrlässig dabei

dann kein Mietminderungsanspruch

und der Vermieter hat den

Mangel arglistig verschwiegen, hast du das Recht wieder.§536b
BGB

trifft nicht zu. § 536 b regelt die Kenntnisse der Mängel
durch den Mieter bei Vertragsabschluss. Eine Berufung auf
arglistige Täuschung nach mehr als 5 Jahren Mietzeit ist
einfach nicht mehr möglich.

Jep, ist soweit richtig. Einzig genannter Zeitpunk war ja auch
Vertragsabschluss und Mietminderung

trotzdem kann nach mehr als sechs Monaten nicht mehr von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Überhaupt nicht, wenn trotz der Mängel jemand mindert und wohnen bleibt. Dies ist nicht meine persönliche Meinung, sondern geltende Rechtssprechung.

und nicht Minderung nach 5

Jahren. Er mindert ja schon, sogar seit 1997.

vorausgesetzt, dass die Miete ausdrücklich unter Vorbehalt
gezahlt wurde, ansonsten kann der Anspruch auf Mietminderung
auch verfallen sein.

Hier auch wieder. Wir gehen im aktuellen Beispiel ja von einer
bereits ERFOLGTEN Mietzinsminderung aus.
Nich von einer nachträglichen, und somit auch nicht der Zusatz
u.V…

Entschuldige bitte, aber grundsätzlich muss jemand schon aus rechtlichen Gründen seine Miete bei einer Mietminderung unter Vorbehalt stellen. Man kann nicht einfach weiterhin weniger Miete bezahlen, auch wenn einst eine Mietminderung angekündigt war, da sonst dies als Mietrückstand entsprechend der Rspr. zu bewerten ist und nach zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist juristisch zu prüfen, wie sich der Mieter und der Vermieter verhalten haben. Daran geht in dieser Sache kein Weg vorbei. Eine klare Auskunft zu diesem Vorgang ist - ohne Kenntnis der Schreiben zur Mietminderung - ohne Kenntnis, was besprochen wurde - wie gehandelt wurde - was in der Zwischenzeit von beiden Seiten getan wurde, um den Zustand zu ändern, schlicht nicht möglich.

Hier geht es um Verwirkung, Verjährung, berechtigte Ansprüche, unbegründete Ansprüche, wurden die Ansprüche rechtlich korrekt erklärt oder wurde korrekt widersprochen und, und,und… . Und wie und mit welchen Gründen begründet der Anwalt der Gegenseite seine Forderung. Wie sind diese Gründe zu entkräften ? Welche Beweise stehen diesem Schriftsatz entgegen.

Die Höhe der Mindminderung ist übrigens individuell regelbar
und es gibt keine genauen Tabellen, nur Richtwerte, was z.B.
die Gewichtung der verschiedenen Räume (ein Bad ist erheblich
gewichtiger als eine Abstellkammer) dafür. Sie muss
angemmessen sein.

Was mich in deinem Fall aber wundert.
Lischen Müller :smile:, mietet sich doch die für sie passende Whg.
Lt. Vertrag alle darin aufgeführten Räume.
Beide Vetragsparteien sind natürlich aun einen korrekten
Ablauf des Vetrages interessiert.
D.h. Lieschen an allen Räumen und der Vermieter an seinem
Geld.

Soooo, du minderst also seit 1997 schon (rechne also 5 Jahre)
Warum hast du denn nicht von deinem Recht nach §536a gebrauch
gemacht und den Schaden nach einer angemessenen Fristsetzung
selbst beseitigt (VORSICHT, muss fachgerecht sein), bzw. hast
beseitigen lassen.
Kosten muss der Vermieter nach §539 und 556b BGB tragen, bzw.
du hast ein Zurückbehaltungsrecht der Mieteund kannst
aufrechnen.

§ 539 BGB regelt, dass ein Mieter eine vomn ihm eingebrachte
Mietsache wieder entfernen kann.

Jep, Abs. 2 regelt dies.
Abs.1 aber auch Aufwendungen, die nicht nach 536a Abs2, hier
der Ersatz erforderlichen Aufwendungen.
Also Fallbeispiel, nasser Keller, Boden muß ausgeschachtet
werden, Keller wird trockengelegt, Wände nun alle o.k., Boden
muß wieder rein und siehe da, plötzlich fehlen 10 Kubikmeter.
Also muss ich neuen kaufen, obwohl das mit dem eigentlichen
Mangel nichts zu tun hat, denn der ist ja behoben.
sonstige Aufwendungen.

so einfach wie Du es darstellst ist das nicht.

Auch 556 b regelt nicht die Kostenerstattung durch den
Vermieter. Es geht hier um die Aufrechnung in diesem §.

Hab ich gesagt „…und kannst aufrechnen…“
Zusatz §556b besagt "…Mieter kann nach §536a (daraus folgt
§536) oder 539 aufrechnen (hier z.B. der fehlende Boden)

Du sprichst hier mehrere Rechtsvorgänge an, die unterschiedliche Konsequenzen haben und unterschiedliche Folgen haben.

Diese Geschichte entspricht nicht der einfache Handhabung. Hier muss - und dies ist im vorliegenden Fall wohl notwendig - nun geklärt werden, was geschehen ist. Bevor es überhaupt zum Recht der Selbstvornahme kommt, eventuell unter Kostenvorschuss des Vermieters durch Anordung des Gerichtes stehen zahlreiche rechtliche Vorschriften, die beachtet werden müssen. Erst und in ganz bestimmten Fällen kann dann ein Mieter, wenn er alles beachtet hat, einen Mangel selbst beheben und Aufrechnung mit der Miete verlangen.

Soooo, das Schreiben des Anwalts ist erst mal kalter Kaffee,
vorausgesetzt du hast alles richtig angemeldet.

Das Schreiben eines Anwaltes ist kein kalter Kaffee, sondern
muss auf jeden Fall beantwortet werden, ausser man strebt
gleich einen Prozess mit ungewissem Ausgang an.

Ich hab ja auch NICHT gesagt, „…mach nichts…“.
Selbstverständlich sollte ich auf das Schreiben der
(Rechts)vertretung des Vermieters reagieren.
Hier sollen ja Argumentationsgrundlagen geschaffen werden.
Sorry wenn ich dieses vorausgesetzt habe.

Weshalb sorry ? Argumentationsvorlagen für unseren Mituser kann man nur geben, wenn man die restlichen Fragen kennt. Ich setze grundsätzlich voraus, wenn ich eine Antwort im Mietrecht gebe, dass mir soweit wie möglich die wesentlichen Fakten bekannt sind.

Der Hinweis auf kalter Kaffee besagt einzig und allein erst
mal eine gewisse Entspannung, denn nichts wird so heiß
gegessen, wie es gekocht wird.

Gruß
der Alex

Gruss Günter