Hallo Alex,
genau deshalb weil die Angelegenheit umfangreicher und komplizierter ist, habe ich das Angebot unterbreitet, mir in unsere Beratungsstelle, Kanzlei oder direkt an mich zur direkten kostenlosen Beantwortung die Unterlagen zur rechtlichen Prüfung zu überlassen.
Gruss Günter
Ok, mindern eventuell falscher Ausdruck, nennen wir es Abzug.
Bsp. Angebauter Raum ist durch baufälligkeit eingefallen, d.h.
er steht nicht mehr, und Heizkosten werden weiterhin auch auf
diesen Raum umgelegt.
Dies ist eine Annahme für einen Fall, den es in der Regel nie geben kann.
Kanntest du die Mängel bei Vertragsabschluss und hast sie
anerkannt, hast du das Recht der Minderung verwirkt.
Warst du
allerdings grob fahrlässig dabei
dann kein Mietminderungsanspruch
und der Vermieter hat den
Mangel arglistig verschwiegen, hast du das Recht wieder.§536b
BGB
trifft nicht zu. § 536 b regelt die Kenntnisse der Mängel
durch den Mieter bei Vertragsabschluss. Eine Berufung auf
arglistige Täuschung nach mehr als 5 Jahren Mietzeit ist
einfach nicht mehr möglich.
Jep, ist soweit richtig. Einzig genannter Zeitpunk war ja auch
Vertragsabschluss und Mietminderung
trotzdem kann nach mehr als sechs Monaten nicht mehr von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Überhaupt nicht, wenn trotz der Mängel jemand mindert und wohnen bleibt. Dies ist nicht meine persönliche Meinung, sondern geltende Rechtssprechung.
und nicht Minderung nach 5
Jahren. Er mindert ja schon, sogar seit 1997.
vorausgesetzt, dass die Miete ausdrücklich unter Vorbehalt
gezahlt wurde, ansonsten kann der Anspruch auf Mietminderung
auch verfallen sein.
Hier auch wieder. Wir gehen im aktuellen Beispiel ja von einer
bereits ERFOLGTEN Mietzinsminderung aus.
Nich von einer nachträglichen, und somit auch nicht der Zusatz
u.V…
Entschuldige bitte, aber grundsätzlich muss jemand schon aus rechtlichen Gründen seine Miete bei einer Mietminderung unter Vorbehalt stellen. Man kann nicht einfach weiterhin weniger Miete bezahlen, auch wenn einst eine Mietminderung angekündigt war, da sonst dies als Mietrückstand entsprechend der Rspr. zu bewerten ist und nach zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.
Im vorliegenden Fall ist juristisch zu prüfen, wie sich der Mieter und der Vermieter verhalten haben. Daran geht in dieser Sache kein Weg vorbei. Eine klare Auskunft zu diesem Vorgang ist - ohne Kenntnis der Schreiben zur Mietminderung - ohne Kenntnis, was besprochen wurde - wie gehandelt wurde - was in der Zwischenzeit von beiden Seiten getan wurde, um den Zustand zu ändern, schlicht nicht möglich.
Hier geht es um Verwirkung, Verjährung, berechtigte Ansprüche, unbegründete Ansprüche, wurden die Ansprüche rechtlich korrekt erklärt oder wurde korrekt widersprochen und, und,und… . Und wie und mit welchen Gründen begründet der Anwalt der Gegenseite seine Forderung. Wie sind diese Gründe zu entkräften ? Welche Beweise stehen diesem Schriftsatz entgegen.
Die Höhe der Mindminderung ist übrigens individuell regelbar
und es gibt keine genauen Tabellen, nur Richtwerte, was z.B.
die Gewichtung der verschiedenen Räume (ein Bad ist erheblich
gewichtiger als eine Abstellkammer) dafür. Sie muss
angemmessen sein.
Was mich in deinem Fall aber wundert.
Lischen Müller
, mietet sich doch die für sie passende Whg.
Lt. Vertrag alle darin aufgeführten Räume.
Beide Vetragsparteien sind natürlich aun einen korrekten
Ablauf des Vetrages interessiert.
D.h. Lieschen an allen Räumen und der Vermieter an seinem
Geld.
Soooo, du minderst also seit 1997 schon (rechne also 5 Jahre)
Warum hast du denn nicht von deinem Recht nach §536a gebrauch
gemacht und den Schaden nach einer angemessenen Fristsetzung
selbst beseitigt (VORSICHT, muss fachgerecht sein), bzw. hast
beseitigen lassen.
Kosten muss der Vermieter nach §539 und 556b BGB tragen, bzw.
du hast ein Zurückbehaltungsrecht der Mieteund kannst
aufrechnen.
§ 539 BGB regelt, dass ein Mieter eine vomn ihm eingebrachte
Mietsache wieder entfernen kann.
Jep, Abs. 2 regelt dies.
Abs.1 aber auch Aufwendungen, die nicht nach 536a Abs2, hier
der Ersatz erforderlichen Aufwendungen.
Also Fallbeispiel, nasser Keller, Boden muß ausgeschachtet
werden, Keller wird trockengelegt, Wände nun alle o.k., Boden
muß wieder rein und siehe da, plötzlich fehlen 10 Kubikmeter.
Also muss ich neuen kaufen, obwohl das mit dem eigentlichen
Mangel nichts zu tun hat, denn der ist ja behoben.
sonstige Aufwendungen.
so einfach wie Du es darstellst ist das nicht.
Auch 556 b regelt nicht die Kostenerstattung durch den
Vermieter. Es geht hier um die Aufrechnung in diesem §.
Hab ich gesagt „…und kannst aufrechnen…“
Zusatz §556b besagt "…Mieter kann nach §536a (daraus folgt
§536) oder 539 aufrechnen (hier z.B. der fehlende Boden)
Du sprichst hier mehrere Rechtsvorgänge an, die unterschiedliche Konsequenzen haben und unterschiedliche Folgen haben.
Diese Geschichte entspricht nicht der einfache Handhabung. Hier muss - und dies ist im vorliegenden Fall wohl notwendig - nun geklärt werden, was geschehen ist. Bevor es überhaupt zum Recht der Selbstvornahme kommt, eventuell unter Kostenvorschuss des Vermieters durch Anordung des Gerichtes stehen zahlreiche rechtliche Vorschriften, die beachtet werden müssen. Erst und in ganz bestimmten Fällen kann dann ein Mieter, wenn er alles beachtet hat, einen Mangel selbst beheben und Aufrechnung mit der Miete verlangen.
Soooo, das Schreiben des Anwalts ist erst mal kalter Kaffee,
vorausgesetzt du hast alles richtig angemeldet.
Das Schreiben eines Anwaltes ist kein kalter Kaffee, sondern
muss auf jeden Fall beantwortet werden, ausser man strebt
gleich einen Prozess mit ungewissem Ausgang an.
Ich hab ja auch NICHT gesagt, „…mach nichts…“.
Selbstverständlich sollte ich auf das Schreiben der
(Rechts)vertretung des Vermieters reagieren.
Hier sollen ja Argumentationsgrundlagen geschaffen werden.
Sorry wenn ich dieses vorausgesetzt habe.
Weshalb sorry ? Argumentationsvorlagen für unseren Mituser kann man nur geben, wenn man die restlichen Fragen kennt. Ich setze grundsätzlich voraus, wenn ich eine Antwort im Mietrecht gebe, dass mir soweit wie möglich die wesentlichen Fakten bekannt sind.
Der Hinweis auf kalter Kaffee besagt einzig und allein erst
mal eine gewisse Entspannung, denn nichts wird so heiß
gegessen, wie es gekocht wird.
Gruß
der Alex
Gruss Günter