Nazischwein vs. Türkenschwein

Das kann doch nicht wahr sein oder?

In einer Diskussion (am Stammtisch) wurde folgendes behauptet:
Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem Deutschen und einem Türken beschimpft der Türke den Deutschen als „Nazischwein“. Der Deutsche antwortet mit „Türkenschwein“.
Diese beiden Unanständigkeiten würden nach deutschem Recht völlig unterschiedlich behandelt.
Der Deutsche könnte sich einen Rechsanwalt nehmen und den Türken zivilrechtlich wegen Beleidigung verklagen. Mit allen finanziellen Unwägbarkeiten und Risiken für ihn.
Der Türke könne zur Polizei gehen und den Deuschen anzeigen. Danach bräuchte er nichts weiteres zu tun. Dann würde der Staatsanwalt von sich aus aktiv und den Deutschen wegen Volksverhetzung vor Gericht zerren.
Ich kann das nicht glauben, daß diese beiden Unanständikkeiten nach deutschem Recht soo unterschiedlich behandelt werden.

Gesetzgeber vs. Stammtisch

Das kann doch nicht wahr sein oder?

Doch…

In einer Diskussion (am Stammtisch) wurde folgendes behauptet:

Da gehört es auch hin…

Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem Deutschen und
einem Türken beschimpft der Türke den Deutschen als
„Nazischwein“. Der Deutsche antwortet mit „Türkenschwein“.
Diese beiden Unanständigkeiten würden nach deutschem Recht
völlig unterschiedlich behandelt.

Sind ja auch unterschiedliche Aussagen:

Der Deutsche könnte sich einen Rechsanwalt nehmen und den
Türken zivilrechtlich wegen Beleidigung verklagen. Mit allen
finanziellen Unwägbarkeiten und Risiken für ihn.

Die ganz normale Beleidigung § 185 ff. StGB

Wohl in der Begehungsform der Äußerung eines beleidigenden Werturteils – persönliche Überzeugung, subjektive Bewertung – gegenüber dem Betroffenen durch ehrkränkende Worte („Sie sind ein Lump“), oder gegenüber einem Dritten („er ist ein Lump“),

Die Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt, das wegen seiner geringen kriminellen Energie iSd Gesetzgebers, zwischen Privatpersonen, nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird.
Weiterhin stellt die Beleidigung ein Privatklagedelikt dar:
§ 374 (Zulässigkeit; Klageberechtigte)

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt
werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
  2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie
    nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
    genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

Im Privatklageverfahren wird der staatliche Strafanspruch
ausnahmsweise nicht durch die StA, sondern durch den Privatkläger
unter Durchbrechung des Legalitäts- wie des Offizialprinzips geltend gemacht.
Das Verfahren ist ausschließlich wegen der im Katalog des § 374
Abs. 1 aufgeführten Delikte statthaft. Bei diesen Delikten hat der Verletzte (nach § 374 Abs. 2 auch ein selbständig Antragsberechtigter) die Möglichkeit, selbst beim Amtsgericht (Strafrichter, vgl. § 25 Nr. 1 GVG) die Strafklage zu erheben. Die StA kann bei diesen Delikten den Verletzten auf den Weg der Privatklage verweisen, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint. Was sie bei Beleidigungen idR tun wird, da sie sich mit schwerwiegenderen Delitken beschäftigt.

Der Beleidigte muss sich also im Prinzip - wenn die Sta kein öffentl. interesse sieht - Anwaltlich vertreten lassen.
Wird der Beleidiger verurteilt, trägt er die Verfahrenskosten, also entstehen dem Beleidigten keine weiteren Kosten.

Der Türke könne zur Polizei gehen und den Deuschen anzeigen.
Danach bräuchte er nichts weiteres zu tun. Dann würde der
Staatsanwalt von sich aus aktiv und den Deutschen wegen
Volksverhetzung vor Gericht zerren.

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören,

  1. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der
    Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
    verleumdet,

Der Unterschied zur Beleidigung liegt hier darin, das mit dem Begriff „Türkenschwein“ der ganze Türkische Teil der Bevölkerung auf den Stand von Tieren - namentlich Schweinen - herabgewürdigt wird, da der zur Rede stehende Begriff die Volksgruppe und das Tier so in Zusammenhang bringt, dass man jeden Türken automatisch als Schwein abklassifiziert.

Im gegensatz dazu, wurde der als „Nazischwein“ beschimpfte nur in Persona angesprochen. Hätte der ausländische Mitbürger geäussert „Alle Deutschen sind Nazischweine“ müsste er ebenfalls mit einer Anzeige/Verurteilung nach § 130 StGB rechnen.

Die Volksverhetzung ist nun weder ein Antragsdelikt, noch ein Privatklagedelikt, d.h. sie ist ein sog. Offizialdelikt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass IMMER ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, daher wird die STA immer ermitteln und ggf. Anklage erheben, bzw. einen Strafbefehl erwirken.

Ich kann das nicht glauben, daß diese beiden Unanständikkeiten
nach deutschem Recht soo unterschiedlich behandelt werden.

Nach gängigen Stammtischansichten mag das ja sehr unterschiedlich o sogar ungerecht sein, wenn man es sich recht überlegt wird man jedoch zu einer anderen Ansicht gelangen müssen.

M.

umdrehen, dann wirds logisch
Hi,

Ergänzung zu Mikes Antwort,

Das kann doch nicht wahr sein oder?

logischer und einleuchtender ist es, wenn Du den Türken „Türkenschwein“ und den Deutschen „Nazischwein“ sagen lässt, dann würde der Staatsanwalt gegen den Türken vorgehen.
Damit wäre alles wieder in Ordnung - das Beispiel (weil doch sehr unwarscheinlich) bringt mich allerdings selbst zum grinsen.

Gruß,
Micha

Gesetzgeber vs. Stammtisch - Nachfrage
Hallo Mike,

Dieser Unterschied ist mir nicht ersichtlich. Zum einen kann mit „Türkenschwein“ sehr wohl eine einzige Person türkischer Volkszugehörigkeit gemeint sein, die sich z.B. durch unter Türken als besonders schändlich geltendes Verhalten auszeichnet, zum anderen kann in „Nazischwein“ sehr wohl eine pauschale Herabsetzung des national denkenden Teils des deutschen Volkes gesehen werden.

Es müßte also im Einzelfall als Tatmerkmal geprüft werden, ob das „Türken-/Nazi-Schwein“ im Gegensatz zu „normalen“ Türken bzw. Nazis gemeint wahr oder ob das „Schwein“ aus dem Merkmal „Türke“ bzw. „Nazi“ kausal abgeleitet wurde.

Es kommt hinzu, daß man bereits in dem nicht näher qualifizierten „Nazi“ eine als Volksverhetzung wertbare Beleidigung aller Deutschen sehen kann, weil es ausschließlich für Deutsche beleidigend ist. Einen Türken, Amerikaner, Israeli, Koreaner w.a.i. oder eben diese Staatsvölker als nationalistisch zu bezeichnen, ist hingegen nicht herabsetzend.

Gruß,

Wolfgang Berger

Nicht ernsthaft oder?

Hallo Mike,

Dieser Unterschied ist mir nicht ersichtlich. Zum einen kann
mit „Türkenschwein“ sehr wohl eine einzige Person türkischer
Volkszugehörigkeit gemeint sein, die sich z.B. durch unter
Türken als besonders schändlich geltendes Verhalten

Folglich:
Wenn also jemand als „Judensau“ bezeichnet wird, handelt es sich hier bei um eine Einzelperson mosaischen Glaubens, die sich unter ihren Glaubensbrüdern besonders „schändlich“ verhält???

Das ist nicht Dein ernst oder???

Muss man dazu noch was erläutern - ich glaube nicht…

auszeichnet, zum anderen kann in „Nazischwein“ sehr wohl eine
pauschale Herabsetzung des national denkenden Teils des
deutschen Volkes gesehen werden.

Es ist eigentlich schon eine Beleidigung national denkende Menschen überhaupt als Nazis zu bezeichnen.
NAZI ist gemäß Duden ein abfälliges Kurzwort für National Sozialisten - UND ES IST KEINE BELEIDIGUNG WEIL DER DUDEN ES ABFÄLLIG NENNT!!! - Du willst doch nicht den „national denkenden Teil des deutschen Volkes“ ernsthaft als Nazionalsozialisten bezeichnen??? Das kann ich nicht glauben…
Überlege bitte was Du da schreibst!!!

Es müßte also im Einzelfall als Tatmerkmal geprüft werden, ob
das „Türken-/Nazi-Schwein“ im Gegensatz zu „normalen“ Türken
bzw. Nazis gemeint wahr oder ob das „Schwein“ aus dem Merkmal
„Türke“ bzw. „Nazi“ kausal abgeleitet wurde.

Was bitte sind NORMALE NAZIs? Adolf Hitler?
Ansonsten fällt mir dazu eigentlich nix mehr ein, das ist wirr…

Es kommt hinzu, daß man bereits in dem nicht näher
qualifizierten „Nazi“ eine als Volksverhetzung wertbare
Beleidigung aller Deutschen sehen kann, weil es ausschließlich
für Deutsche beleidigend ist. Einen Türken, Amerikaner,
Israeli, Koreaner w.a.i. oder eben diese Staatsvölker als
nationalistisch zu bezeichnen, ist hingegen nicht
herabsetzend.

Ein Mensch kann auch kein Schwein sein - trotzdem ist es beleidigend ihn so zu nennen…

Ich denke Du solltest Dich mal etwas mit dem Themenbereich Nationalsozialismus / Nationalismus etc. auseinandersetzten, bevor Du hier weiter zum Thema schreibst… Es gibt da gewisse Unterschiede…

M.

Wenn also jemand als „Judensau“ bezeichnet wird, handelt es
sich hier bei um eine Einzelperson mosaischen Glaubens, die
sich unter ihren GlaubensbrEern besonders „schändlich“
verhält???

Weder ist das „Kameradenschwein“ eine Herabsetzung aller Soldaten, noch die „Pistensau“ eine solche aller Skifahrer, vielmehr ist jeweils eine Einzelperson gemeint.

auszeichnet, zum anderen kann in „Nazischwein“ sehr wohl eine
pauschale Herabsetzung des national denkenden Teils des
deutschen Volkes gesehen werden.

Es ist eigentlich schon eine Beleidigung national denkende
Menschen Eerhaupt als Nazis zu bezeichnen.

Genau das sagte ich.

NAZI ist gemäß Duden ein abfälliges Kurzwort fE National
Sozialisten - UND ES IST KEINE BELEIDIGUNG WEIL DER DUDEN ES
ABFÄLLIG NENNT!!! - Du willst doch nicht den „national
denkenden Teil des deutschen Volkes“ ernsthaft als
Nazionalsozialisten bezeichnen??? Das kann ich nicht
glauben…

Du schreist mich zwar an, gibst mir aber recht.
Die Verwendung von „Nazi“ als Schimpfwort kann also in den Tatbestand der Volksverhetzung hineinreichen.

Es mEte also im Einzelfall als Tatmerkmal geprEt werden, ob
das „TEken-/Nazi-Schwein“ im Gegensatz zu „normalen“ TEken
bzw. Nazis gemeint wahr oder ob das „Schwein“ aus dem Merkmal
„TEke“ bzw. „Nazi“ kausal abgeleitet wurde.

Was bitte sind NORMALE NAZIs? Adolf Hitler?

Auch das gibt es. „Nazi“ wird – insbesondere im österreichischen Alpenland durchaus auch in wertneutraler Weise verwendet - als Gegesatz zu „Roter“ (Kommunist).

Ein Mensch kann auch kein Schwein sein - trotzdem ist es
beleidigend ihn so zu nennen…

Die Menschen pauschal als Schweine zu bezeichnen, ist keine Volksverhetzung und nicht einmal eine Beleidigung.
Das besonders verwerfliche ist die Herabsetzung einer Bevölkerungsgruppe.

Gruß,

Wolfgang Berger

Hi!

In einer Diskussion (am Stammtisch) wurde folgendes behauptet:
Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem Deutschen und
einem Türken beschimpft der Türke den Deutschen als
„Nazischwein“. Der Deutsche antwortet mit „Türkenschwein“.

Warum tut er das? Er hätte ihm lieber ein paar in die Schnauze hauen sollen.

Des weiteren sagt man so etwas nicht, egal wie die Rechtslage aussieht…

Grüße,

Mathias

Sinnlose Diskussion
Ganz ehrlich, entweder Du kannst o. willst nicht verstehen, deshalb werde ich diese Diskussion nicht weiter fortsetzen.

M.

In einer Diskussion (am Stammtisch) wurde folgendes behauptet:
Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem Deutschen und
einem Türken beschimpft der Türke den Deutschen als
„Nazischwein“. Der Deutsche antwortet mit „Türkenschwein“.

Warum tut er das? Er hätte ihm lieber ein paar in die Schnauze
hauen sollen.

Mathias.

Ich frage mich gerade, was erschreckender ist:
Deine Aussage oder die Tatsache, daß Du dafür sogar noch einen Bewertungspunkt bekommen hast?

LeoLo

1 Like

Ich frage mich gerade, was erschreckender ist:
Deine Aussage oder die Tatsache, daß Du dafür sogar noch einen
Bewertungspunkt bekommen hast?

Hallo,

das frage ich mich auch gerade. Vielleicht ist er 2 fach angemeldet und gibt sich die Sternchen selber. Anders kann ich mir das nicht vorstellen.

Gruß
roland

So geht’s mir auch! *o.w.T.*

Ich frage mich gerade, was erschreckender ist:
Deine Aussage oder die Tatsache, daß Du dafür sogar noch einen
Bewertungspunkt bekommen hast?

LeoLo

Praktisch gesehen…
… würde ihm jeder Anwalt mutatis mutandis wohl dasselbe raten. Denn nach eurem § 130 Abs 1 StGB wird Volksverhetzung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bedroht, einfache Körperverletzung (was das „Auf-die-Schnauze-Hauen“ wohl sein wird) gem eurem § 223 iVm § 38 Abs 2 StGB aber „nur“ mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahren. Außerdem ist bei leichter Körperverletzung nicht zwingend nur die Freiheitsstrafe, sondern auch eine Geldstrafe möglich. (Dies wird wegen § 47 StGB in „geringeren“ Fällen der Volksverhetzung keinen großen Unterschied machen, da auch dann statt einer bis zu 6-monatigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden kann. Jedoch wird diese Geldstrafe wegen § 47 Abs 2 letzter Satz StGB nach dem - höheren - Rahmen der Freiheitsstrafe bemessen.)
Wegen der niedriger angesetzten Mindeststrafe und wegen der nicht nur ausnahmsweise (§ 47 StGB) gegebenen Möglichkeit einer („bequemeren“) Geldstrafe ist es für den Täter also jedenfalls günstiger, „nur“ den Tatbestand der leichten Körperverletzung statt den der Volksverhetzung zu erfüllen.

Und NEIN, der Bewertungspunkt stammt NICHT von mir. Und ich glaube auch NICHT, daß der Vorschreiber das der „Auf-die-Schnauze-Hauen“ deswegen vorgeschlagen hat, weil er die Quintessenz seiner juristischen Betrachtung der Handlungsmöglichkeiten im Streit zwischen einem „Nazischwein“ und einem „Türkenschwein“ ausdrücken wollte.
Aber da das nun mal das Recht-Brett ist, wollte ich auch meinen juristischen Senf diesbezüglich abgeben.

Ciao
P.

1 Like

Und die Moral …
Und die Moral von der Geschicht:

Schimpf einfach, direkt , ehrlich, schlicht !
So wird´s nur in den Zähnen licht:
„Nimm doch Mistkerl, Sauhund, Blödmann, Depp“,
oder and´re trefflich Worte, nett.

Doch wenn du schimpfst den Türken „Hund“
und der Deutsche soll ein Nazi sein -
mischt gar ein Pole sich noch drunt´ -
musst leiden du Gerichtes Pein !

HM :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Interessant…
…was man mir hier so alles unterstellt.
Ich vergebe nie Sternchen und sehe mir meine eigenen auch nicht an. Ausserdem darf ich Euch beruhigen, ich nutze nur einen Account hier.

Offenbar muss ich hier doch noch etwas aufklären, denn selbstverständlich steckt hinter meiner obigen Empfehlung etwas mehr, als der pure Satz aussagt. Dem geneigten Leser erschliesst sich das dann auch recht klar, wie man an Patricks Antwort sehen kann.

Es ist landläufig bekannt (zumindest habe ich das vorausgesetzt), dass Körperverletzung ein Verghen ist, welches eher gering bewertet wird, jedoch oftmals eine große Wirkung zeigt.
Daher ist sie effektiver, als sich mit einer Volsverhetzungsklage auseinandersetzen zu müssen, welche ja auch im Führungszeugnis deutlich schlechter aussieht, als eine Körperverletzung.

Dies natürlich alles unter der Voraussetzung, dass man überhaupt reagieren möchte.

Des weiteren wollte ich mit meinem Kommentar zum Ausdruck bringen, dass man erstens nicht andere wegen einem solchen Käse anzeigen und damit unnötige Kosten für die Allgemein verursachen sollte und zweitens jemand der einen anderen beschimpft diesen dann nicht wegen seiner Reaktion anzeigen sollte, solange sie ebenfalls verbal ist.
Er hat sich das moralische Recht dazu ohnehin selbst genommen.

So, nun zerfleischt Euch darüber, senkt weiterhin Eure Köpfe, wenn Ihr als „Nazis“ o.ä. beschimpft werdet, wundert Euch jedoch nicht zu sehr, dass nicht jeder sich so etwas bieten lässt. Man muss das nicht zulassen.

Grüße,

Mathias

Ich frage mich gerade, was erschreckender ist:
Deine Aussage oder die Tatsache, daß Du dafür sogar noch einen
Bewertungspunkt bekommen hast?

Hallo,

das frage ich mich auch gerade. Vielleicht ist er 2 fach
angemeldet und gibt sich die Sternchen selber. Anders kann ich
mir das nicht vorstellen.

Gru
roland

Das kann doch nicht wahr sein oder?

Hallo Jochen,

die Geschichte Deutschlands lastet tief. Der Nationalsozialismus ist nicht lange vorbei, diese Ideologien sind frisch - die Gefahr der Wiederkehr und steigende Sympathie dafür sind groß. Ausdrücke wie „Türkenschwein“ und ähnliche verherrlichen genau diese Ideologie.
Jemanden „Nazischwein“ zu nennen ist ein Vorurteil und eine Beleidigung. Es verherrlicht aber weder eine Ideologie, noch bringt es die Gefahr einer Wiederkehr einer nationalsozialistischen Ideologie mit sich.

Aber:
Wenn mich ein Türke „Nazischwein“ nennen würde, würde ich sicher nicht mit „Türkenschwein“ antworten. Denn damit würde ich ja bestätigen, was er da gerade über mich gesagt hat.

Marcel

Hallo.

Es ist landläufig bekannt (…), dass Körperverletzung ein
Vergehen ist, welches eher gering bewertet wird, jedoch oftmals
eine große Wirkung zeigt.
Daher ist sie effektiver, als sich mit einer
Volsverhetzungsklage auseinandersetzen zu müssen, welche ja
auch im Führungszeugnis deutlich schlechter aussieht, als eine
Körperverletzung.

– Na dann freue ich mich schon auf solche Aussagen von Dir, wie „Bevor Du die Frau erschießt, vergewaltige sie doch lieber!“

Mathias, bevor ich Dir hier wieder etwas „unterstelle“, mal so prinzipiell in den Raum geworfen: In einem Diskussionsbrett, wie diesem, haben Sätze wie Deiner überhaupt nichts zu suchen! Aus welcher Motivation heraus Du sie auch geschrieben haben magst. Deine Aussage, daß man doch lieber „wirkungsvolle Körperverletzung“ begehen sollte, weil es effektiver sei, ist noch trauriger als der Satz, welcher die Diskussion ins Rollen gebracht hat.

So, nun zerfleischt Euch darüber, senkt weiterhin Eure Köpfe,
wenn Ihr als „Nazis“ o.ä. beschimpft werdet, wundert Euch
jedoch nicht zu sehr, dass nicht jeder sich so etwas bieten
lässt. Man muss das nicht zulassen.

– Das ist eine interessante Theorie… Anders formuliert meinst Du also: wenn wir alle Leute ordentlich verprügeln, die uns als Nazis beschimpfen, können wir endlich der ganzen Welt beweisen, wie friedfertig wir doch eigentlich sind.

*plonk*

Gruß,
LeoLo

(Ein völlig legitimes Mittel der Wiederherstellung des verletzten Ehrgefühls wäre hier übrigens, einfach abzuwarten:
Endspiel 2002 - Deutschland : Türkei 5:0)

Das kann doch nicht wahr sein oder?

Doch…

In einer Diskussion (am Stammtisch) wurde folgendes behauptet:

Da gehört es auch hin…

Was hast Du gegen Stammtische?
Sitzen da alles nur Dumpfbacken herum? Trinkst Du mit Deinen Freunden nicht auch gelegentlich ein Bierchen und diskutierst mit ihnen?

Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem Deutschen und
einem Türken beschimpft der Türke den Deutschen als
„Nazischwein“. Der Deutsche antwortet mit „Türkenschwein“.
Diese beiden Unanständigkeiten würden nach deutschem Recht
völlig unterschiedlich behandelt.

Sind ja auch unterschiedliche Aussagen:

Da bin ich aber anderer Ansicht. Beide Beschimpfungen sind ehrenrührig.

Der Deutsche könnte sich einen Rechsanwalt nehmen und den
Türken zivilrechtlich wegen Beleidigung verklagen. Mit allen
finanziellen Unwägbarkeiten und Risiken für ihn.

Die ganz normale Beleidigung § 185 ff. StGB

Wohl in der Begehungsform der Äußerung eines beleidigenden
Werturteils - persönliche Überzeugung, subjektive Bewertung -
gegenüber dem Betroffenen durch ehrkränkende Worte (?Sie sind
ein Lump?), oder gegenüber einem Dritten (?er ist ein Lump?),

Die Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt, das wegen
seiner geringen kriminellen Energie iSd Gesetzgebers, zwischen
Privatpersonen, nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird.
Weiterhin stellt die Beleidigung ein Privatklagedelikt dar:
§ 374 (Zulässigkeit; Klageberechtigte)

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt
werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
  2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches),
    wenn sie
    nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
    genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

Im Privatklageverfahren wird der staatliche Strafanspruch
ausnahmsweise nicht durch die StA, sondern durch den
Privatkläger
unter Durchbrechung des Legalitäts- wie des Offizialprinzips
geltend gemacht.
Das Verfahren ist ausschließlich wegen der im Katalog des §
374
Abs. 1 aufgeführten Delikte statthaft. Bei diesen Delikten hat
der Verletzte (nach § 374 Abs. 2 auch ein selbständig
Antragsberechtigter) die Möglichkeit, selbst beim Amtsgericht
(Strafrichter, vgl. § 25 Nr. 1 GVG) die Strafklage zu erheben.
Die StA kann bei diesen Delikten den Verletzten auf den Weg
der Privatklage verweisen, wenn sie ein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung verneint. Was sie bei Beleidigungen idR
tun wird, da sie sich mit schwerwiegenderen Delitken
beschäftigt.

Der Beleidigte muss sich also im Prinzip - wenn die Sta kein
öffentl. interesse sieht - Anwaltlich vertreten lassen.
Wird der Beleidiger verurteilt, trägt er die Verfahrenskosten,
also entstehen dem Beleidigten keine weiteren Kosten.

Jaha, Wenn er verurteilt wird. Aber wenn nicht, muß der Kläger die Kosten tragen. Warum erwähnst Du das nicht?

Der Türke könne zur Polizei gehen und den Deuschen anzeigen.
Danach bräuchte er nichts weiteres zu tun. Dann würde der
Staatsanwalt von sich aus aktiv und den Deutschen wegen
Volksverhetzung vor Gericht zerren.

§ 130 Volksverhetzung

Nazischwein etwa nicht?

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu
stören,

  1. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile
    der
    Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
    verleumdet,

Hat er ja nicht. Er hat in meinem Beispiel nur einen einzelnen Bürger als Nazischwein beschimpft, genau so wie der Türke.

Der Unterschied zur Beleidigung liegt hier darin, das mit dem
Begriff „Türkenschwein“ der ganze Türkische Teil der
Bevölkerung auf den Stand von Tieren - namentlich Schweinen -
herabgewürdigt wird, da der zur Rede stehende Begriff die
Volksgruppe und das Tier so in Zusammenhang bringt, dass man

Deine Argumentation ist nicht in sich schlüssig. Wenn Du so argumentierst, muß sich jeder Deutsche zum Nazi und dazu auch noch zum Schwein herabgewürdigt sehen.

jeden Türken automatisch als Schwein abklassifiziert.

Im gegensatz dazu, wurde der als „Nazischwein“ beschimpfte nur
in Persona angesprochen. Hätte der ausländische Mitbürger
geäussert „Alle Deutschen sind Nazischweine“ müsste er
ebenfalls mit einer Anzeige/Verurteilung nach § 130 StGB
rechnen.

Der Türke aber nicht?

Die Volksverhetzung ist nun weder ein Antragsdelikt, noch ein
Privatklagedelikt, d.h. sie ist ein sog. Offizialdelikt. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass IMMER ein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht, daher wird die STA
immer ermitteln und ggf. Anklage erheben, bzw. einen
Strafbefehl erwirken.

Ich kann das nicht glauben, daß diese beiden Unanständikkeiten
nach deutschem Recht soo unterschiedlich behandelt werden.

Nach gängigen Stammtischansichten

Zum Stammtisch siehe oben.

mag das ja sehr
unterschiedlich o sogar ungerecht sein, wenn man es sich recht
überlegt wird man jedoch zu einer anderen Ansicht gelangen
müssen.

M.

Nein, ich finde, daß beide Beleidigungen gleich zu bewerten sind.
Bei solchen Ansichten ist es nicht verwunderlich, daß die rechten Parteien immer mehr Zulauf erhalten und das wollen wir beide doch nicht oder?

Hi!

Es ist landläufig bekannt (…), dass Körperverletzung ein
Vergehen ist, welches eher gering bewertet wird, jedoch oftmals
eine große Wirkung zeigt.
Daher ist sie effektiver, als sich mit einer
Volsverhetzungsklage auseinandersetzen zu müssen, welche ja
auch im Führungszeugnis deutlich schlechter aussieht, als eine
Körperverletzung.

– Na dann freue ich mich schon auf solche Aussagen von Dir,
wie „Bevor Du die Frau erschießt, vergewaltige sie doch
lieber!“

Nein, Totschlag ist oft mit Affekt zu erklären, weshalb eine Vergewaltigung wohl schwerer bestraft werden dürfte, wenn man es clever anstellt.
Erst vergewaltigen und dann ermorden ist ausserdem noch billiger…

Mathias, bevor ich Dir hier wieder etwas „unterstelle“, mal so
prinzipiell in den Raum geworfen: In einem Diskussionsbrett,
wie diesem, haben Sätze wie Deiner überhaupt nichts zu
suchen!

Obliegt es Dir, das zu beurteilen?
Wir leben in einem freien Land.
Ich darf meine Meinung frei äußern, auch in diesem Forum, solange ich niemanden beleidige.

Aus welcher Motivation heraus Du sie auch geschrieben
haben magst. Deine Aussage, daß man doch lieber „wirkungsvolle
Körperverletzung“ begehen sollte, weil es effektiver
sei, ist noch trauriger als der Satz, welcher die Diskussion
ins Rollen gebracht hat.

Du willst es offenbar nicht verstehen: ich empfehle hier nicht etwa, jemanden zu verhauen, sondern versuche, die Absurdität unserer Rechtssprechung darzustellen.

So, nun zerfleischt Euch darüber, senkt weiterhin Eure Köpfe,
wenn Ihr als „Nazis“ o.ä. beschimpft werdet, wundert Euch
jedoch nicht zu sehr, dass nicht jeder sich so etwas bieten
lässt. Man muss das nicht zulassen.

– Das ist eine interessante Theorie… Anders formuliert
meinst Du also: wenn wir alle Leute ordentlich verprügeln, die
uns als Nazis beschimpfen, können wir endlich der ganzen Welt
beweisen, wie friedfertig wir doch eigentlich sind.

Das ist Deine Interpretation. Ich habe das nicht geschrieben und sicherlich so nicht gemeint.

*plonk*

Gruß,
LeoLo

(Ein völlig legitimes Mittel der Wiederherstellung des
verletzten Ehrgefühls wäre hier übrigens, einfach abzuwarten:
Endspiel 2002 - Deutschland : Türkei 5:0)

Wer sich über Fußball definiert, ist ein armes Schwein, egal ob Türke oder Nazi…

Grüße,

Mathias