Mietminderung bei Sanierung

Hallo,

ab August soll bei und saniert werden. Also alle Wohnungen in der Strasse. Ist mit viel Krach usw verbunden.
Meine Frage: Wieviel Mietminderung kann beantragt werden? Meine Wohnungsgesellschaft sprach von 10%. Ich hörte aber es kann in bestimmten Fällen mehr beantragt werden.

Vielleicht kann mir jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus.

Frank Schubert

http://www.frank-uwe-schubert.de

Tach Frank,

also ich kann nur aus eigener Erfahrung sprechen, bin kein Anwalt oder Vermieter oder so, kein Fachmann.

ABER: Mietminderung wird nicht beantragt. Die Miete wird gemindert, weiter nichts. Das heißt, Du überweist weniger Geld. Wenn der Vermieter 10% anbietet, ist das ein Entgegenkommen, nach dem, was ich seinerzeit in Erfahrung gebracht habe, aber zu wenig. 30% von der Kaltmiete ohne Nebenkosten für die Dauer der Belästigung, also auch wenn an der Nachbarwohnung tagesfüllend gestemmt wird, ist wohl die Regel.
Aber wie gasagt, bin Leihe, habe nur alles schon hinter mir.

bye
Micha

Hallo ,

ich kann meinem Vorredner nicht ganz zustimmen:
Die Mietminderung wird nicht beantragt, aber muss dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden. Einfach weniger Miete zahlen geht nicht.

Über die Hoehe gibt es unterscheidliche Auffassungen, es richtet sich nach Deiner Beeintraechtigung: Inwieweit kannst Du die Wohnung nicht oder nur teilweise nutzen, weil Baulärm, Dreck Staub, Dich beeinträchtigen. Oder wird ein Zimmer der Whg saniert, dass dann gar nicht benutzt werden kann.

Ein paar richtwerte:

  • Baulärm, Öffnen der Fenster (Sommer!), normale Unterhaltung nicht möglich - 25% (LG Darmstadt,39C 1706/81)
  • Bauarbeiten im Haus mit erheblichen Beeinträchtigungen - 80% (LG Hamburg,307 S 135/95)
    Die Mietminderung muss sofort durchgeführt werden, eine nachträgliche Minderung ist nicht möglich.
    Viel Spass in der Baustelle
    wünscht
    Hans

Hallo Frank,

bei einer Sanierung/Modernisierung ist die Zustimmung der Mieter erforderlich und auch in fast allen Fällen vorhanden. Deshalb kann nicht einfach Mietminderungen vorgenommen werden. Die vorübergehende Beeinträchtigung dient der Verbesserung der Wohnverhältnisse und/oder der Energieeinsparung. In solchen Fällen bieten die Gesellschaften meist einen prozentualen Anteil als Mietminderung während der Bauarbeiten freiwillig an.

Sofern nicht das WC/Bad saniert wird und über Tage nicht zu nutzen ist, sind 10 % durchaus realistisch unter der Voraussetzung, dass Schmutz der Handwerker von einer Firma auf Kosten des Vermieters gereinigt wird oder wenn die Mieter reinigen hier eine Unkostenerstattung erfolgt.

Wenn der Balkon nicht nutzbar ist, kann hierfür höchstens ein betrag von 25 € einbehalten werden.

Sämtliche Mietminderungen müssen aber bei einer Sanierung besprochen werden. Im übrigen ist aus der Ankündigung der Sanierung und der gleichzeitigen Mitteilung in welcher Höhe die Miete nach der Sanierung erhöht werden soll ersichtlich, welche Arbeiten notwendig sind.

Soweit Schränke an den Wänden entfernt werden müssen, hat das Unternehmen auf Antrag Facharbeiter zu stellen, die die Schränke entfernen und nach der Arbeit wieder an den Platz stellen.

Gruss Günter

PS Die Frage kann nur pauschal benatwortet werden, da konkrete Hinweise über die Massnahme fehlen, um abschliessend bewerten zu können, ob 10 % ausreichen.

ab August soll bei und saniert werden. Also alle Wohnungen in
der Strasse. Ist mit viel Krach usw verbunden.
Meine Frage: Wieviel Mietminderung kann beantragt werden?
Meine Wohnungsgesellschaft sprach von 10%. Ich hörte aber es
kann in bestimmten Fällen mehr beantragt werden.

Hallo Frank,

allen meinen Vorrednern stimme ich teilweise zu. um es einmal kurz zu sagen´, und wieder mit Verweisen auf die §§536ff BGB kannst du sehr wohl grundsätzlich die Miete mindern.
vgl.:
„… Modernisierung/Reparatur im Haus Baumaßnahmen im oder am Haus bringen oft Lärm-, Schmutz- oder sonstige Beeinträchtigungen mit sich. Auch hier kommt eine Mietminderung grundsätzlich in Betracht. Keine Rolle spielt es, daß die Reparaturen notwendig sind, daß die Modernisierungen vom Vermieter angekündigt wurden und der Mieter zugestimmt hat. Entscheidend ist allein, daß während der Bauarbeiten Wohnwert-Beeinträchtigungen für den Mieter auftreten.
…“
aus http://www.mieterverein-rostock.de/info_beratung/mbl…

Alle Gesetzestexte findes du hier:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/htmltree.html

Genauere Zitate kannst du einem Thread weiter unten entnehmen.
Des weitern auch nocheinmal meine Meinung:
PAUSCHLISIERTE Nettomietzinsminderungen kann man hier einfach nicht anraten, da immer der Einzelfall bewertet werden muss.
Wende dich dazzu an einen Mieterverein.
Gruß
der Alex (Vermieter / Verpächter und selbst auch noch Mieter)

zur Sanierung ist rechtlich nicht so zu bewerten wie eine Mietmindeurng, die auf Grund von erfoderlichen Arbeiten ausgesprochen werdne kann. Hier - nochmals - hat der Mieter sein Einverständnis zu den Arbeiten erklärt - und wer sein Einverständnis erklärt für eine bauliche Massnahme - handelt im Rahmen dieser Massnahme eine etwaige Mietminderung aus. Es ist letztlich ein vertragswidriges Verhalten, zuerst eine Maßnahme zu erlauben, oder diese sogar zu verlangen und dann mit der Begründung, die erlaubte Massnahme verursache Krach, Staub oder sonstige Unannehmlichkeiten, die Miete von sich aus zu mindern. Nein. Hier ist eine andere Rechtslage gegeben.

Der Mieter kennt die Arbeiten und stimmt hier den Arbeiten zu und weiss, dass damit Lärm verbunden sein wird. Wenn aber jemand Kenntnis von einer Massnahme und den Folgen hat, ist mit dem Verursacher über eine Mietminderung vor Beginn der Arbeiten zu sprechen, ebenso sind etwaige Zusatzarbeiten, eine längere Nichtnutzung der Kücheneinrichtung oder des Bades vor Beginn der Massnahme zu klären und ggfls. hat der Vermieter die Kosten der Verpflegung zu tragen und/oder kann dem Mieter für das örtliche Schwimmbad täglich während des nicht nutzbaren Bades Freikarten besorgen oder die Kosten erstatten. Soweit Schmutz entsteht, kann der Mieter mit dem Vermieter die Kostenübernahme aus der notwendigen Zusatzreinigung vereinbaren. Soweit es sich um die Beeinträchtigung durch Lärm handelt, kann eine Mietminderung nicht ausgesprochen werden, wenn der Mieter dieser Arbeit seine Zustimmung erteilt hat, letztlich selbst mitverantwortlich ist, dass Lärm verursacht wird. Eine andere Rechtslage wiederum liegt dann vor, wenn die Wohnung eines Mieters nicht betroffen ist und die Massnahmen nur andere Wohnungen betreffen, aber dieser Mieter durch die Arbeiten in seiner Ruhe gestört wird. Dabei muss der Lärm erheblich sein.

Gruss Günter

allen meinen Vorrednern stimme ich teilweise zu. um es einmal
kurz zu sagen´, und wieder mit Verweisen auf die §§536ff BGB
kannst du sehr wohl grundsätzlich die Miete mindern.
vgl.:
„… Modernisierung/Reparatur im Haus Baumaßnahmen im oder am
Haus bringen oft Lärm-, Schmutz- oder sonstige
Beeinträchtigungen mit sich. Auch hier kommt eine
Mietminderung grundsätzlich in Betracht. Keine Rolle spielt
es, daß die Reparaturen notwendig sind, daß die
Modernisierungen vom Vermieter angekündigt wurden und der
Mieter zugestimmt hat. Entscheidend ist allein, daß während
der Bauarbeiten Wohnwert-Beeinträchtigungen für den Mieter
auftreten.
…“
aus
http://www.mieterverein-rostock.de/info_beratung/mbl…

Alle Gesetzestexte findes du hier:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/htmltree.html

Genauere Zitate kannst du einem Thread weiter unten entnehmen.
Des weitern auch nocheinmal meine Meinung:
PAUSCHLISIERTE Nettomietzinsminderungen kann man hier einfach
nicht anraten, da immer der Einzelfall bewertet werden muss.
Wende dich dazzu an einen Mieterverein.
Gruß
der Alex (Vermieter / Verpächter und selbst auch noch Mieter)

dann nimm doch bitte…
einmal Stellung zu folgendem Link.

Hallo Günter,

Es
ist letztlich ein vertragswidriges Verhalten, zuerst eine
Maßnahme zu erlauben, oder diese sogar zu verlangen und dann
mit der Begründung, die erlaubte Massnahme verursache Krach,
Staub oder sonstige Unannehmlichkeiten, die Miete von sich aus
zu mindern. Nein. Hier ist eine andere Rechtslage gegeben.

hmmm, selbst dist du ja lt. ViKa Berater in einem Mieterverein.
Falls du Lust hast würde mich eine Erklärung nachfolgen Links, Punk 4, Mieterverein Rostock, von dir interessieren.
http://www.mieterverein-rostock.de/info_beratung/mbl…

Noch einmal einzig und allein ist erst einmal interessant, dass
hier ein Mangel bzgl. die vertragsgrechten Nutzung der Whg. vorliegt.
Ob Modernisierung, Mängelbeseitigung oder ähnliches.
Ich KANN das Objekt nicht so nutzen, wie mir vertraglich zugesichert, und genau dafür zahle ich die Miete, folglich kann ich die Miete entsprechend mindern.

Bin gespannt auf die Erklärung
(sollten die Kollegen etwa Unrecht haben?)
Gruß
der Alex

Zusatz…
Hallo noch einmal

Es
ist letztlich ein vertragswidriges Verhalten, zuerst eine
Maßnahme zu erlauben, oder diese sogar zu verlangen und dann
mit der Begründung, die erlaubte Massnahme verursache Krach,
Staub oder sonstige Unannehmlichkeiten, die Miete von sich aus
zu mindern. Nein. Hier ist eine andere Rechtslage gegeben.

Nenne doch noch bitte eventuelle Urteile nebst Gesetzesgrundlagen dafür.
Danke und Gruß
der Alex

einmal Stellung zu folgendem Link.

Hallo Alex,

den Link - beide Links - habe ich gelesen. Es wird von mir ja nicht bestritten, dass ein Recht zur Mietminderung besteht, es wird lediglich hingewiesen, dass der Weg ein anderer sein muss als der, welcher vorgesehen ist, wenn ein Mangel seit Mietbeginn, während der Mietzeit auftritt. Sämtliche Hinweise sind allgemein gehalten.

Das Urteil des LG Mannhein geht von der Tatsache aus, was unbestritten ist, wenn jemand einen Teil der Wohnung wegen der Modernisierung nicht nutzen kann, dass er einen Anspruch auf Mietminderung hat. Es heisst im Urteil „wenn der Mieter sehr gestört ist“ und " kann er möglicherweise die Miete mindern". Und alle Abhandlungen hierzu gehen von „können“ aus, nicht muss.

Deshalb wird bei Modernisierungen tatsächlich auch über Höhe, Art und Umfang einer Minderung verhandelt. Es macht wohl auch kaum viel Sinn. Die Mietminderungen sind Kosten des Vermieters, die er hat, wenn er modernisiert. Diese Kosten sind Bestandteil der Kosten der Modernisierung. d.h. die Mietminderung geht als Kostenfaktor in die Kosten der Modernisierung ein und wird dann wieder umgelegt. Wo ist oder soll da der Sinn sein ?

Im Übrigen werde ich zu den Links nicht Stellung nehmen, egal was ich von der allgemein üblichen Veröffentlichung halte, wenn nicht ein Hinweis ergeht, dass diese Informationen nicht auf den Einzelfall anzuwenden sind, sondern es einer Beratung bedarf.

Nein. Hier ist eine andere Rechtslage gegeben.

hmmm, selbst dist du ja lt. ViKa Berater in einem
Mieterverein.

richtig, ich leite die Beratungen und ich arbeite auch in einer Kanzlei mit. Ich habe mich auf Nebenkostenabrechnungen, Fragen in Zusammenhang mit Modernisierungen, Nachmieter und spezielle Fragen in Schönheitstreparaturen und Bagatellschäden sowie Bewertungen von Wohnungen, Besichtrigungen und Wohnungsübergaben spezialisiert. Soweit erforderlich erfolgt Vertretung der Mieter vor Gericht.

Falls du Lust hast würde mich eine Erklärung nachfolgen Links,
Punk 4, Mieterverein Rostock, von dir interessieren.
http://www.mieterverein-rostock.de/info_beratung/mbl…

Habe bitte Verständnis, wenn ich die Seite nicht kommentiere. Ich sehe einige Missverständnisse für jemand, der nicht den Verein aufsucht und aus der HP glaubt seinen Fall lösen zu können.

Noch einmal einzig und allein ist erst einmal interessant,
dass
hier ein Mangel bzgl. die vertragsgrechten Nutzung der Whg.
vorliegt.
Ob Modernisierung, Mängelbeseitigung oder ähnliches.
Ich KANN das Objekt nicht so nutzen, wie mir vertraglich
zugesichert, und genau dafür zahle ich die Miete, folglich
kann ich die Miete entsprechend mindern.

Es hat doch niemand behauptet, dass hier keine Minderung möglich ist. Nur die Minderung beruht nicht auf einer Mängelbeseitigung. Sie bezieht sich auf vorübergehende Einflüsse durch die Arbeiten bei der Modernisierung. Hier wird streng juristisch auch keine Mängelanzeige mit Mietminderung erstattet. Hier ist davon auszugehen, dass eine Mietminderung bereits vor Beginn der Arbeiten vereinbart wird.

Bin gespannt auf die Erklärung
(sollten die Kollegen etwa Unrecht haben?)

Sie haben nicht Unrecht, sie haben - was im Übrigen insoweit auch richtig ist - allgemein verbindlich gehandelt. Mehr ist ja auch nicht in eienr HP möglich. Und vor allem, mehr darf gesetzlich nicht geschehen.

Gruss Günter