Hallo!
Wer ist in der Beweispflicht, dass einen Kunden eine Rechnung zugegangen ist ?
Der Unternehmer, dass er eine Rechnung abgeschickt hat ?
Oder der Kunde,der Nachweisen müsste, dass er keine Rechnung erhalten hat ?
Vielen Dank!
Grüsse,
S…
Hallo!
Wer ist in der Beweispflicht, dass einen Kunden eine Rechnung zugegangen ist ?
Der Unternehmer, dass er eine Rechnung abgeschickt hat ?
Oder der Kunde,der Nachweisen müsste, dass er keine Rechnung erhalten hat ?
Vielen Dank!
Grüsse,
S…
Hallo Sven,
Der Unternehmer, dass er eine Rechnung abgeschickt hat ?
Oder der Kunde,der Nachweisen müsste, dass er keine Rechnung
erhalten hat ?
Keins von beiden.
Der Unternehmer, dass der Kunde die Rechnung ERHALTEN hat.
Dieses muss im Zweifelsfall der Unternehmer beweisen können.
Den Beweis kann er nur erbringen, wenn er die Rechnung unter Zeugen überreicht hat, von einem Zeugen in den Briefkasten hat einwerfen lassen oder die Rechnung per Einschreiben mit Rückschein geschickt hat.
Gruß
der Alex
Letztlich ist das so, ganz streng genommen. Doch wenn ich als Kunde meine Zahlung verzögern will behaupte ich, die Rechnung sei nie angekommen. Sachstand ist aber, dass die zugehörige Leistung vorher angenommen wurde, und bei Vertragsschluss auch Zahlungsbedingungen vereinbart waren, insofern verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des festgesetzten Preises für die ware oder Dienstleistung. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach ( vereinfacht erzählt ), wird ein seriöses Unternehmen eine Mahnung schicken. Dazu ist es nicht verpflichtet ! Es ist durchaus möglich, sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erlassen - wird aber keiner machen. Also Vorsicht: Eine Rechnung nicht erhalten zu haben ist kein Grund, die Zahlung zu verweigern.
Gruß HM
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Ähhhh…
Hallo HM
Letztlich ist das so, ganz streng genommen.
Na so war ja auch die Frage.
Also Vorsicht: Eine Rechnung nicht erhalten zu haben
ist kein Grund, die Zahlung zu verweigern.
Ähmm, wo ich eine Sache NICHT erhalten habe (i.d.S. eine Rechnung/Forderung) kann ich diese auch nicht verweigern.
Ursache vs. Reaktion.
Es ging ja auch nicht um die heutige, leider Gottes schlechte Zahlunngsmoral und eventueller „Tricks“ Zahlungen hinauszuzögern, sondern um die Beweislast über den Zugang von Forderungen
Gruß
der Alex (der sich übrigens über die schlechte Zahlungsmoral supi ärgert)
Forderung und Fälligkeit
Hallo!
Letztlich ist das so, ganz streng genommen. Doch wenn ich als
Kunde meine Zahlung verzögern will behaupte ich, die Rechnung
sei nie angekommen. Sachstand ist aber, dass die zugehörige
Leistung vorher angenommen wurde, und bei Vertragsschluss auch
Zahlungsbedingungen vereinbart waren, insofern verpflichtet
sich der Kunde zur Zahlung des festgesetzten Preises für die
ware oder Dienstleistung. Kommt der Kunde seiner
Zahlungspflicht nicht nach ( vereinfacht erzählt ), wird ein
seriöses Unternehmen eine Mahnung schicken. Dazu ist es nicht
verpflichtet ! Es ist durchaus möglich, sofort einen
gerichtlichen Mahnbescheid zu erlassen - wird aber keiner
machen. Also Vorsicht: Eine Rechnung nicht erhalten zu haben
ist kein Grund, die Zahlung zu verweigern.
So stimmt das nicht ganz: du vergisst nämlich, dass eine Forderung erst zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden muss. Wenn aber Fälligkeit durch Rechnungslegung vereinbart ist, so ist in diesem Falle die Forderung bis zur Rechnungslegung nicht fällig. Einer Klage könnte man ganz einfach die mangelnde Fälligkeit der Forderung entgegenhalten. (Man kann in so einem Fall sogar die Forderung gerichtlich anerkennen, aber der Kläger muss dann mangels Klagsveranlassung die Kosten selbst tragen und die des Beklagten ebenfalls übernehmen).
Es stimmt aber, dass die Forderung an sich schon auf Grund des Vertrages besteht.
Gruß
Tom
So stimmt das nicht ganz: du vergisst nämlich, dass eine
Forderung erst zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden muss.
Wenn aber Fälligkeit durch Rechnungslegung vereinbart ist, so
ist in diesem Falle die Forderung bis zur Rechnungslegung
nicht fällig. Einer Klage könnte man ganz einfach die
mangelnde Fälligkeit der Forderung entgegenhalten. (Man kann
in so einem Fall sogar die Forderung gerichtlich anerkennen,
aber der Kläger muss dann mangels Klagsveranlassung die Kosten
selbst tragen und die des Beklagten ebenfalls übernehmen).Es stimmt aber, dass die Forderung an sich schon auf Grund des
Vertrages besteht.Gruß
Tom
Korrekt, aber die Fälligkeit von Rechnungen ist schon vor Auftragserteilung klar gestellt - etwa in den AGB´s / andernfalls durch die Bestimmungen, die das BGB gesetzlich festlegt.
Prinzipiell muss ein Unternehmen, welches die Begleichung von Rechnungen anstrebt, dafür sorgen, dass diese Rechnungen den Empfänger auch erreichen. Einer Klage gehen jedenfalls einige Schriftwechsel voran, in denen auf die Rechnung verwiesen wird, und sollte diese nicht beim E. angekommen sein, besteht die Möglichkeit, eine Zweitschrift zuzustellen.
Mir ist noch kein fall in Kenntnis gekommen, nachdem ein U. Klage wegen einer nichtbezahlten Rechnung erhoben hätte, ohne dass vorher Mahnungen u.dgl. ergangen sind. Aber heutzutage soll es ja alles geben.
Ist vereinbart, dass die Fälligkeit mit dem Erhalt der Rechnung entsteht, tritt der Verzug, sofern nicht anders vereinbart, automatisch nach 30 Tagen ein, ohne dass der verhinderte Rechnungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt ist - hier fehlt es wohl derzeit noch an Referenzurteilen zu ähnlich gelagerten Fällen
Würde mir das passieren, steht mir die Möglichkeit zu, mit Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid, insbesonders gegen die zusätzlichen Kosten, die mit dem Erlass desselben verbunden sind, zu erheben. Schreibt mich ein Inkassounternehmen/Rechtsanwalt anstelle des mahnenden Gerichtes diesbezüglich an, würde ich kraft meiner Rechtssschutzversicherung ( heutzutage PFLICHT für jeden Verbraucher, der Verträge in nicht unerheblichem Umfange abschließt ), auch dieses, bezogen auf die Mehrkosten, anfechten.
Einzige Beweiskraft hätte nur eine Zustellurkunde über die übersandte Rechnung, was in der Praxis jedoch aus Kostengründen nicht so gehandhabt wird - eine ( 2. oder 3. ) Mahnung hingegen wird schon so zugestellt, dann kann man den Erhalt nicht mehr in Abrede stellen und sollte schleunigst die Zahlung einleiten.
Schönes Wochenende !
HM
Hallo!
Korrekt, aber die Fälligkeit von Rechnungen ist schon vor
Auftragserteilung klar gestellt - etwa in den AGB´s /
andernfalls durch die Bestimmungen, die das BGB gesetzlich
festlegt.
Richtig und da kann es sein, dass Fälligkeit durch Fälligstellung vereinbart ist oder vgl. auch die Regelung des BGB, wenn nichts vereinbart ist.
Prinzipiell muss ein Unternehmen, welches die Begleichung von
Rechnungen anstrebt, dafür sorgen, dass diese Rechnungen den
Empfänger auch erreichen. Einer Klage gehen jedenfalls einige
Schriftwechsel voran, in denen auf die Rechnung verwiesen
wird, und sollte diese nicht beim E. angekommen sein, besteht
die Möglichkeit, eine Zweitschrift zuzustellen.
Ja.
Mir ist noch kein fall in Kenntnis gekommen, nachdem ein U.
Klage wegen einer nichtbezahlten Rechnung erhoben hätte, ohne
dass vorher Mahnungen u.dgl. ergangen sind. Aber heutzutage
soll es ja alles geben.
Das hat wiederum mit der Rechtslage nicht zu tun. Übrigens machen das Telekommunikationsunternehmen in dieser Art und Weise, die schicken dummerweise oft selbst ihre dritten Mahnungen nicht mit Einschreiber.
Ist vereinbart, dass die Fälligkeit mit dem Erhalt der
Rechnung entsteht, tritt der Verzug, sofern nicht anders
vereinbart, automatisch nach 30 Tagen ein, ohne dass der
verhinderte Rechnungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt ist -
hier fehlt es wohl derzeit noch an Referenzurteilen zu ähnlich
gelagerten Fällen
Diese Rechtslage ist nicht kompliziert. Ist die Rechnung angekommen, dann tritt nach deutschem Recht Verzug nach 30 Tagen ein, sofern den Schuldner den Verzug zu vertreten hat. Ich nehme an, das hast du gemeint.
Würde mir das passieren, steht mir die Möglichkeit zu, mit
Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid, insbesonders
gegen die zusätzlichen Kosten, die mit dem Erlass desselben
verbunden sind, zu erheben. Schreibt mich ein
Inkassounternehmen/Rechtsanwalt anstelle des mahnenden
Gerichtes diesbezüglich an, würde ich kraft meiner
Rechtssschutzversicherung ( heutzutage PFLICHT für jeden
Verbraucher, der Verträge in nicht unerheblichem Umfange
abschließt ), auch dieses, bezogen auf die Mehrkosten,
anfechten.
Einzige Beweiskraft hätte nur eine Zustellurkunde über die
übersandte Rechnung, was in der Praxis jedoch aus
Kostengründen nicht so gehandhabt wird - eine ( 2. oder 3. )
Mahnung hingegen wird schon so zugestellt, dann kann man den
Erhalt nicht mehr in Abrede stellen und sollte schleunigst die
Zahlung einleiten.
Da hast du recht!
Gruß
Tom