Es gilt der Grundsatz: Veräußerung bricht Miete nicht (§ 571 BGB)
Für eine Kündigung bedarf es eines Kündigungsgrundes, d.h. der Eigentümer muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen. Ein solches ist insbesondere im Eigenbedarf zu sehen. Allerdings kann sich der Erwerber hierauf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Kauf berufen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei „besonders angespannter Wohnungslage in der Gemeinde“ sogar erst nach 5 Jahren.
Eine Räumung ist gerichtlich durchzusetzen. Ist die Klage erfolgreich, zahlt der „herausgeklagte“ Mieter, vorausgesetzt er ist solvent. Denn du bist zunächst bei Gericht vorschusspflichtig und musst dann sehen, wie du von ihm dieses Geld zurück bekommst. (Streitwert ist im übrigen eine Jahres-Kaltmiete)
Es gilt der Grundsatz: Veräußerung bricht
Miete nicht (§ 571 BGB)
Gilt eine Zwangsversteigerung denn auch als Veräußerung ? gelten hier nicht besondere Bestimmungen ?
was passiert mit dem „ehemaligen“ Eigentümer der ja auch in dem Haus wohnt aber ja wohl keinen Mietvertrag hat?
Gruß
Heiner
Für eine Kündigung bedarf es eines
Kündigungsgrundes, d.h. der Eigentümer
muss ein berechtigtes Interesse an der
Kündigung nachweisen. Ein solches ist
insbesondere im Eigenbedarf zu sehen.
Allerdings kann sich der Erwerber hierauf
frühestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Kauf berufen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2
BGB). Bei „besonders angespannter
Wohnungslage in der Gemeinde“ sogar erst
nach 5 Jahren.
Eine Räumung ist gerichtlich
durchzusetzen. Ist die Klage erfolgreich,
zahlt der „herausgeklagte“ Mieter,
vorausgesetzt er ist solvent. Denn du
bist zunächst bei Gericht
vorschusspflichtig und musst dann sehen,
wie du von ihm dieses Geld zurück
bekommst. (Streitwert ist im übrigen eine
Jahres-Kaltmiete)
Es gilt der Grundsatz: Veräußerung bricht
Miete nicht (§ 571 BGB)
Gilt eine Zwangsversteigerung denn auch
als Veräußerung ? gelten hier nicht
besondere Bestimmungen ?
Sorry, Zwangsversteigerung habe ich leider übersehen. Nach § 57a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) hat der bei einer Zwangsversteigerung Erwerbende idR nur die allgeimeine Kündigungsfrist des § 565 BGB einzuhalten. Ein Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf) ist dennoch erforderlich.
was passiert mit dem „ehemaligen“
Eigentümer der ja auch in dem Haus wohnt
aber ja wohl keinen Mietvertrag hat?
Der Eigentümer leitet sein Nutzungsrecht allein aus dem Eigentum ab; und dieses hat er dann ja nun gerade verloren. Also muss er dann raus.
ich würde mal sagen: da kommt ja freude auf. nicht nur das ein mieter lange wohl nicht wusste, was passieren wird, da kommt der potentielle käufer schon gleich mit nem rausschmiss…
hat das denn echt so ne eile leute auf die strasse zu werfen?
wenn mehrere wohnungen vorhanden sind müssen doch nicht die leute die da wohnen sogleich rausgeklagt werden
hoffentlich klappt das nicht! wird schon hart genug für den ehemaligen besitzer sein sich ne andere bleibe suchen zu müssen.
menschlichkeit macht manchmal einfach auch aus, das man den menschen ein wenig zeit gibt…
da bekommt man ja wieder ein superbild von häuslebesitzern, schade eigentlich…
sonja
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