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Re^2: Mietkündigung nach Zwangsversteigerung
Es gilt der Grundsatz: Veräußerung bricht
Miete nicht (§ 571 BGB)
Gilt eine Zwangsversteigerung denn auch als Veräußerung ? gelten hier nicht besondere Bestimmungen ?
was passiert mit dem "ehemaligen" Eigentümer der ja auch in dem Haus wohnt aber ja wohl keinen Mietvertrag hat?
Gruß
Heiner
Für eine Kündigung bedarf es eines
Kündigungsgrundes, d.h. der Eigentümer
muss ein berechtigtes Interesse an der
Kündigung nachweisen. Ein solches ist
insbesondere im Eigenbedarf zu sehen.
Allerdings kann sich der Erwerber hierauf
frühestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Kauf berufen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2
BGB). Bei "besonders angespannter
Wohnungslage in der Gemeinde" sogar erst
nach 5 Jahren.
Eine Räumung ist gerichtlich
durchzusetzen. Ist die Klage erfolgreich,
zahlt der "herausgeklagte" Mieter,
vorausgesetzt er ist solvent. Denn du
bist zunächst bei Gericht
vorschusspflichtig und musst dann sehen,
wie du von ihm dieses Geld zurück
bekommst. (Streitwert ist im übrigen eine
Jahres-Kaltmiete)