StVZO

Hallo zusammen!
Um es kurz zu machen. Es gibt da ein Auto, einen VW LT (Transporter) der hinten keine Sitzplätze hat (Ladefläche). Vorne sind Sitzplätze für 3 Personen vorgesehen (3 Sicherheitsgurte). Das Fahrzeug ist aber nur mit 2 Sitzplätzen eingetragen.
Was passiert mir, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und noch 2 Personen mitnehme? Vorausgesetzt wir werden angehalten. :smile:

Vielen Dank und bis bald!

Michael

Hallo Michael,

Was passiert mir, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und noch
2 Personen mitnehme? Vorausgesetzt wir werden angehalten. :smile:

du kannst auch noch gerne 10 weitere Sitzplätze nebst 20 Gurten in das Fahrzeug einbauen.Eventuell sogar noch Gurte unter der Decke oder auf der Ladefläche… :wink:
Solange wie nur 2 Sitzplätze eingetragen sind dürfen auch nur 2 Personen mit fahren. Punkt.
Also ab zum TÜV und dann zum StVA und umtragen lassen.
Gruß
der Alex

Hi,

ich sehe es etwas anders als mein Vorredner. Hier ein Artikel, der dem entspricht, was ich zu dem Thema sagen würde:
http://www.verkehrsknoten.de/forum/messages/211.html

Dieser Satz ist dabei ganz entscheidend:
„Jedoch rate ich aus haftungsrechtlichen Gründen davon ab. Nach einem Verkehrsunfall kommt möglicherweise die Versicherung für entstandene Personenschäden nicht auf.“ Das habe ich in der Fahrschule so mehrfach gehört.

Hier noch die in dem Artikel genannten §§:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_23.php3
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21a.php3
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_35a.php3

Und nun die Einschränkung: Ich kann nicht ausschließen, daß sich die Rechtslage neulich geändert hat. Ich meine jedenfalls, so etwas gelesen zu haben.

Im Zweifel mal nachfragen: ADAC, Polizei, Anwalt…

Gruß
Christian

Hi Alex!

Na das hab ich mir gedacht… Danke Dir!
Aber nur um das nochmal klarzustellen. Das Fahrzeug hat serienmässig eine Sitzbank mit 2 Sitzplätzen und einen Fahrersitz. Dann versteh ich nur net warum das so nicht eingetragen worden ist. Naja, ist ja nur ein Firmenwagen.
Weisst Du vielleicht was dem Fahrer „blüht“ wenn er es doch tut?
(Nein, ich werde es nicht tun, nur aus reiner Neugierde.)

ThanX und bis dann!

Michael

Hallo Michael,

Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen 5 €
aus:
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_2…

Gruß
der Alex

hi!

Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf
oder in Fahrzeugen verstoßen 5 €
aus:
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_2…

Richtig.
Und wenn diese Strafe verhängt wird, fliegt der Dritte raus. Ihr dürft also nicht einfach weiterfahren.
Das kann pikant werden an der Autobahnraststätte in HH, wenn man aus M kommt…

Ausserdem gibt es Ärger mit der Versicherung im Falle eines Falles.

Eine einfache Lösung wäre es z.B., den dritten Sitz eintragen zu lassen.

Er könnte beispielsweise dadurch in den Wagen gekommen sein, dass die 2 Originalsitze wegen Verschleiß gegen die 3er-Kombination ausgetauscht worden sind.
„Orginaaaal“ kann das so wohl nicht sein, denn der Hersteller wird wohl kaum ein verkehrsrechtlich zweifelhaftes Fahrzeug verkaufen, schätze ich…

Grüße,

Mathias

Und eine Frage des Gewichts…

Hallo zusammen!
Um es kurz zu machen. Es gibt da ein Auto, einen VW LT
(Transporter) der hinten keine Sitzplätze hat (Ladefläche).
Vorne sind Sitzplätze für 3 Personen vorgesehen (3
Sicherheitsgurte). Das Fahrzeug ist aber nur mit 2 Sitzplätzen
eingetragen.
Was passiert mir, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und noch
2 Personen mitnehme? Vorausgesetzt wir werden angehalten. :smile:

Es ist kurz gesagt so:

  1. Vorhandene Sicherungseinrichtungen müssen benutz werden.
  2. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.

In Deinem Speziellen Fall würde gar nix passieren wenn ihr angehalten werdet.
Bei Unfall sähe es Versicherungstechnisch evtl. anders aus.

D.H. Du könntest ansonsten, ohne Unfall, auch 20 Personen mitnehmen, allerdings darf das Fz nicht überladen sein und alle vorhandenen Gurte müssen benutzt werden.
Allerdings würde die Polizei die Personen für die aus ihrer Sicht eine Gefährdung beim Unfall vorliegt evtl. aussteigen lassen.
Eine Ordnungswidrigkeit würde nicht vorliegen.

Und warum ist das so - weil nirgendwo steht, dass sowas verboten ist :wink: - vorallem wird das klar wenn man sogar unter bestimmten voraussetzngen Leute auf ladeflächen von LKW mitnehmen darf:

Hierzu noch den $21 StVO

(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen,

  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter
    Kraftfahrzeugen.
    (1a) …
    (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8
    Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten
    müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem
    für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer
    Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf
    niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn
    diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
    Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
    Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur
    Begleitung der Ladung od er zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich
    ist.
    (3) …

Gruss M.

Falsch…
Hallo Mike,

In Deinem Speziellen Fall würde gar nix passieren wenn ihr
angehalten werdet.
Bei Unfall sähe es Versicherungstechnisch evtl. anders aus.

D.H. Du könntest ansonsten, ohne Unfall, auch 20 Personen
mitnehmen, allerdings darf das Fz nicht überladen sein und
alle vorhandenen Gurte müssen benutzt werden.
Allerdings würde die Polizei die Personen für die aus ihrer
Sicht eine Gefährdung beim Unfall vorliegt evtl. aussteigen
lassen.
Eine Ordnungswidrigkeit würde nicht vorliegen.

Das ist so nicht ganz richtig.
Sämtlich Vorschriften bzgl. Sitzplätze, Sicherungsgurte Airbags etc. beziehen sich auf die auch im Fahrzeugschein eingetragenen.
Daraus entsteht erst einmal die Betriebserlaubnis des Kfz.
Wo also auch nichts eingetragen da auch keine Erlaubnis und man muss es nicht extra verbieten.
Einzelne Verbote gibt es i.d.R. nicht. Ausnahmen bestätigen die Regel, siehe deine zitierten §en.
Diese resümieren aus vielen Mißachtungen.
Gewisse Außnahmen was die z.B. die Beförderung auf den Ladeflächen von LKW’s betrifft, haben da schon Ihre Begründungen.
Siehe z.B. Truppentransporte der Bundeswehr oder aber auch Abschleppfahrzeuge, wo sich im Abgeschleppten Fahrzeug mehrere Personen befinden, die nicht im Führerhaus untergebracht werden können.

Und warum ist das so - weil nirgendwo steht, dass sowas
verboten ist :wink: - vorallem wird das klar wenn man sogar unter
bestimmten voraussetzngen Leute auf ladeflächen von LKW
mitnehmen darf:

Wie gesagt, erlaubt ist das, was im KFz-Brief steht und mit der StVO übereinstimmt, alles andere ist automatisch verboten und muß nicht extra aufgeführt werden.
Außnahmeregelungen ausgeschlossen.

Gruß
der Alex

.
Das ist so nicht ganz richtig.

Doch.

Sämtlich Vorschriften bzgl. Sitzplätze, Sicherungsgurte
Airbags etc. beziehen sich auf die auch im Fahrzeugschein
eingetragenen.
Daraus entsteht erst einmal die Betriebserlaubnis des Kfz.
Wo also auch nichts eingetragen da auch keine Erlaubnis und
man muss es nicht extra verbieten.

Mit der BE hat das alles recht wenig zu tun. Sie wird für die technischen Eigenschaften des Fz vergeben und kann NUR bei baulichen Veränderungen am Kfz erlöschen.

§ 19 StVZO
1)…
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

Allerdings versichert die Versicherung nur den Bauartbedingten und so zugelassenen Betrieb des KFZ ohne Einschränkungen, aber das Problem hatten wir ja schon.

Einzelne Verbote gibt es i.d.R. nicht. Ausnahmen bestätigen
die Regel, siehe deine zitierten §en.
Diese resümieren aus vielen Mißachtungen.

???

Gewisse Außnahmen was die z.B. die Beförderung auf den
Ladeflächen von LKW’s betrifft, haben da schon Ihre
Begründungen.

Die Beförderung von Personen auf Ladeflächen ist, wenn Du Dir mal den §§ durchliest, verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt.
D.h. man erlässt ein Verbot und bildet Ausnahmen nicht umgekehrt.
Eigentlich, gäbe es denn keine Gesetze ausser dem GG, wäre alles erlaubt.

Siehe z.B. Truppentransporte der Bundeswehr oder aber auch
Abschleppfahrzeuge, wo sich im Abgeschleppten Fahrzeug mehrere
Personen befinden, die nicht im Führerhaus untergebracht
werden können.

Das gleiche - wo steht geschrieben, dass das Mitfahren in solchen Fz verboten ist??
Deshalb ist es erlaubt. Ob solche Personen im Ernstfall voll versichert sind oder der Versicherungsnehmer dann einen Rechtsstreit mit seiner Versicherung hat ist ein anderes Blatt.

Und warum ist das so - weil nirgendwo steht, dass sowas
verboten ist :wink: - vorallem wird das klar wenn man sogar unter
bestimmten voraussetzngen Leute auf ladeflächen von LKW
mitnehmen darf:

Wie gesagt, erlaubt ist das, was im KFz-Brief steht und mit
der StVO übereinstimmt, alles andere ist automatisch verboten
und muß nicht extra aufgeführt werden.
Außnahmeregelungen ausgeschlossen.

Das ist falsch. In der StVO, bzw. in der StVO müsste dann genau dieses Verbot explizit aufgeführt sein, deshalb gibt es nämlich z.B. einen §§ 34a StVZO

§34a Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen

(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen sind.

(Nach Deiner Argumentation bräuchte es den nicht zu geben, ist ja eh verboten)

Genau so funktioniert nämlich unser freiheitliches Rechtssystem einfach einfach dargestellt: Was nicht verboten ist ist erlaubt. Keine Strafe ohne Gesetz.

Allerdings gebe ich zu das wir ne Menge Gesetze und Verbote haben, eben weil grundsätzlich alles erlaubt, besser gesagt durch die Grundrechte geschützt ist, man könnte also denken, alles ist verboten und müsste erlaubt werden - ist aber zum Glück andersrum. :wink:

M.

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schäm :wink:…recht hast…
Hallo Mike,

nu haste „leider“ Recht. :wink:
vgl.:
http://www.gdp-borken.de/sitze.htm

Gruß
der Alex

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ein Link, der die Frage beantwortet…
Hallo Michael,

nu muss ich leider zuvor getroffene Aussagen revidieren.
vgl.:
http://www.gdp-borken.de/sitze.htm

Gruß
der Alex

Irren ist menschlich, guter Link :wink: owT
M.

und noch dazu…
Hi Alex,
Mike hat es schon geschildert und der Link hats auch bewiesen.
Zu meinen wilden Zeiten sind wir auch mit 7 Mann im Fiat 500 gefahren. Die Polizei fands zwar nicht so prickelnd, aber verboten ist das nicht. Im PKW auf der Rampe eines Abschleppwagens ist das Mitfahren übrigens deswegen nicht erlaubt, weils nicht über die sog. Hakenlastversicherung abgedeckt ist. Das heisst zwar auch, das es nicht verboten ist, aber kein Fahrer eines Abschleppwagens wird sich darauf einlassen (ich habe es damals nicht zugelassen). Ein Freund von mir hat vor zig Jahren mal einen Unfall mit dem Motorrad gehabt. Ein PKW-Fahrer hat ihm die Vorfahrt genommen, dumm nur, das sie zu dritt auf dem Motorrad saßen. Daraufhin wollte der PKW-Fahrer meinem Freund eine Mitschuld anhängen. Da aber das Motorrad nicht gewichtsmässig überladen war und weder die Sicht noch die Bewegung eingeschränkt war, kam das Gericht zu dem Schluss, das somit das Fahren mit 3 Personen auf dem Motorrad nicht verboten und damit auch nicht relevant für den Unfall sei. Der PKW-Fahrer hatte die alleinige Schuld am Unfall zu tragen. Dies aber nur als Anekdote und nicht als Anregung :wink:
Gruss Sebastian