Antwort von
nach einem Tag
hilfreich
Re^5: Computerrecht
Hallöle,
das ist ja mal eine interessante Frage, die mich auch schon einige Male beschäftigt hat. Auch wenn solche platten Beiträge wie der von Bernd einem eigentlich eher die Lust am posten vermiesen, ist die Fragestellung für einen juristischen Laien *sehr stolz darauf sei, in erster Linie dem gesunden Menschenverstand verpflichtet zu sein ;o) * wie mich ein paar Zeilen wert.
Der Grundtenor des Urheberrechts scheint zu sein: ´´Kopieren ist verboten, es sei denn zu privaten Zwecken.´´
Die Gema selbst ´kassiert´ beim Verkauf von Tonträgern ab und führt diese Beträge den eingetragenen Urheberrechtsbesitzern zu.
Damit scheint nun das ´Kopieren´ eines Musikstückes aus dem Radio auf Cassette rechtlich einwandfrei zu sein, solange ich mich mit dieser Kopie privat ´beschäftige´.
Was ist ´privat´?
Die Gema schreibt auf einer ihrer Seiten: Auf der Gema-Seite findet man zu Thema ´´ öffentliche Musikdarbietungen (man ist damit ´Kunde´ der Gema und muss dafür einen Tarif bezahlen) folgenden Absatz (Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz):
´´Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Wenn ich also den Personenkreis abgrenze und diese Personen persönlich untereinander verbunden sind (und sei es nur durch eine Beziehung zu mir), ist die Wiedergabe von Musik ´nicht-Gema-pflichtig´.
Analog kann man doch nun den Begriff ´´private Nutzung´´ festlegen:
´´ Solange ich die Personen kenne und persönlich mit ihnen verbunden bin, kann ich Musik, die ich ´besitze´ (und sei es vom Radio aufgenommen, ohne die entsprechende CD zu besitzen)kopieren und weitergeben. ´´
Hört sich doch gut an, oder?
Unter http://www.rundfunkonline.de/mp3/recht/rechtlichmp3.... findet man dann noch einen Auszug aus dem Urheberrechtgesetz:
§ 53 Abs. 1 UrhG im Wortlaut:
"Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht"
Das steht den obigen Gedankengängen nicht entgegen. Daraus schlussgefolgert:
´´ Wenn ich sicherstelle, dass nur ein abgegrenzter Kreis von mir bekannten und mit mir verbundenen Personen Zugiff auf den mp3-Teil meiner HP erhalten, darf ich diese mp3s weitergeben. ´´
Übrigens: Interesant wäre es, einmal anhand des Urheberrechtgesetzes festzustellen, was mit den Personen geschieht, die auf einer an sich Gema-pflichtigen Veranstaltung Musik hören, ohne dass der Veranstalter diese bei der Gema angemeldet hat.
Das käme doch faktisch einem mp3-download von mp3z gleich, die nicht bei der Gema ´bezahlt´ worden
sind.
Gruss,
Tefan