Sexuelle Nötigung

Ich hätte mal folgende Frage:

Also es betrifft nicht mich aber nen Freund von mir.
Was bekommt man für sexuelle Nötigung nach Jugendstrafrecht? Es hat kein Geschlechtsverkehr stattgefunden und er war betrunken. Was gibt es da noch für Faktoren?

Wäre toll wenn ihr da ein paar Informationen für mich hättet.

Danke im Voraus,

Marco

Das hohe Gericht…
Hallo Marco,

Was bekommt man für sexuelle Nötigung nach Jugendstrafrecht?
Es hat kein Geschlechtsverkehr stattgefunden und er war
betrunken.

Diese Frage wird dir IMMER nur das Gericht beantworten können.
Weil IMMER abhängig vom Einzelfall.

Was gibt es da noch für Faktoren?
Na super viele. Jeglich erdenkliche Umstände halt…
z.B. liegt eine Wiederholungstat vor, wie betrunken war der Täter, geistige Zurechnungsfähigkeit, wie viele Täter, wie alt war die geschädigte Person, war der Täterein schutzbefohlener, liegt eine Persönlichkeitsstörung vor etc.etc.
vgl. hierfür
http://lawww.de/Library/stgb/inh.htm

Gruß
der Alex

Hallo Alex,

zunächst einmal vielen Dank für Deine Infos und den Link hat mir schon viel geholfen.

z.B. liegt eine Wiederholungstat vor,

Nein. Der Täter ist auch sonst nicht vorbestraft.

wie betrunken war der Täter, geistige Zurechnungsfähigkeit

Ich schätze mal zwischen 1,0 und 1,5 promille
Wie sieht es dann aus mit der Zurechnungs- und Straffähigkeit

wie viele Täter, wie alt war die geschädigte Person

Einer. 14. Täter 17.

war der Täterein schutzbefohlener,

Nein.

liegt eine Persönlichkeitsstörung vor etc.

Hmmm… Denke nein.

Ich hoffe das mir mit diesen genaueren Infos genaueres gesagt werden kann. Nochmals Danke für Deine Hilfe.

Gruß,

Marco

Hallo Marco,

nocheinmal ist es fast nicht möglich hier eventuelle Strafmaße anzudeuten. Dafür sind Rechtsanwälte und in letzter Instanz die Gerichte da.
In obigen Fall müsste man dann ALLE Details, die es eventuell gibt, abwägen um eine Aussage treffen zu können.
Das werde ich tunlichst vermeiden, da ich kein Anwalt bin.
Hier nur noch mal ein paar Hinweise bzgl. des Jugenstrafrechts:

Die Jugendstrafe ist Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt, § 17 Abs. 1 JGG.

Die Dauer der Jugendstrafe reicht bei Jugendlichen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren,
wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das nach allgemeinem Strafrecht mit einer
Höchststrafe von mehr als 10 Jahren bedroht ist, dann ist das Höchstmaß 10 Jahre,
§ 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG. Abweichend hiervon ist bei Heranwachsenden die
Höchststrafe allgemein 10 Jahre, § 105 Abs. 3 JGG.

Sie ist eine unabhängig vom Erwachsenenstrafrecht ausgestaltete Freiheitsstrafe und
in erster Linie Erziehungsstrafe (Richtlinie Nr. 1 zu § 17 JGG). Sie ist ihrer Natur nach
die einzige kriminelle Strafe des JGG. Obwohl gegenüber den Strafen des allgemeinen
Strafrechts eigenständig, enthält sie alle Elemente des allgemeinen Strafbegriffs, nämlich
Schuldvergeltung (Sühne), Abschreckung, Besserung, Schutz der Allgemeinheit
(Brunner/Dölling, aaO, § 17 Rn 1). Allerdings haben die allgemeinen Strafzwecke
hinter das Erziehungsziel aller jugendrechtlichen Maßnahmen zurückzutreten.

Jugendstrafe ist zu verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen,
die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung
nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, § 17 Abs. 2 JGG

aus
http://privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?j…

weitere Links
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/Lehre/bepa/schleh…

http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/be…

Gruß
der Alex

Hallo,

hier kommt es darauf an, in welcher Form es zu einer sexuellen Nötigung gekommen ist. Sie geht aber weit über die Beledigung aus sexuellen Motiven hinaus und liegt im Grenzbereich einer versuchten Vergewaltigung. Hier kann also je nach Umstand noch im Verfahren der Anklagepunkt geändert werden. Hierzu führt dann ein Richter aus, dass auch „eine Betrafung wegen versuchter Vergewaltigung in Betracht kommen kann“.

Dein Bekannter wird wohl zumindest eine Bewährungsstrafe erhalten. Soweit Du auf eine andere Frage geantwortet hast, dass Alkohol von 1-1,5 %o in Betracht kommt, ist dies kein Grund zur Strafminderung. Die weitergehende Antwort, dass es wohl bei dem Opfer zu keiner Persönlichkeitsstörung gekommen sein kann, ist schlichtweg falsch. Diese junge Frau wird der Vorgang - wenn sie diesen Vorfall nicht verdrängen kann - ihr Leben lang immer weider erinnern. Möglicherweise ist dieses Mädchen als junge Frau nicht einmal in der Zukunft in der Lage eine Beziehung zu führen, weil sie Angst oder kein Vertrauen zu Männern hat.

Es ist klar, dass Dein Bekannter nur eine Bewährung erhalten wird. Diese Strafe wird nicht einen Bruchteil dessen ahnden, was er dem jungen Mädchen angetan hat. Er soll sich mal fragen, sofern er eine Schwester hat oder wenn er eine hätte, was er über den Täter denkt. Ich bin sicher, er würde als kleinstes Mittel eine jahrelange Haftstrafe, wenn nicht sogar „Kopf ab“ fordern. Und zwar ohne Rücksicht, ob Alkohol im Spiel ist oder nicht.

Wenn er noch etwas für das Opfer tun will, wenn Dein Bekannter noch etwas Anstand hat, soll er - auch wenn der Anwalt eine andere Meinung hat - dem Opfer ersparen, Zeugin zu sein und sich nochmals demütigen zu lassen. Er soll die Tat einräumen, dazu stehen, ohne Ausflüchte und wenigstens vor Gericht dem Opfer die Würde lassen.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ähm…
Hallo Günter,

Sie geht aber weit über die Beledigung
aus sexuellen Motiven hinaus und liegt im Grenzbereich einer
versuchten Vergewaltigung

ähm, ich wäre da erst mal vorsichtig, du fängst gerade an zu richten…
Ich gehe mal davon aus, daß du den Fall ebensowenig kennst wie andere aus dem Forum auch.
Weiterhin ist es ein ganz klarer Unterschied, bzw. ein großer Schritt zwischen Nötigung, versuchter Vergewaltigung und der ausgeführten.

Es ist klar, dass Dein Bekannter nur eine Bewährung erhalten
wird.

s.o.

Diese Strafe wird nicht einen Bruchteil dessen ahnden,
was er dem jungen Mädchen angetan hat.

Vorsicht bei Behauptungen ohne Detailkenntnis, die ich bitte gar nicht haben möchte.

Er soll sich mal
fragen, sofern er eine Schwester hat oder wenn er eine hätte,
was er über den Täter denkt. Ich bin sicher, er würde als
kleinstes Mittel eine jahrelange Haftstrafe, wenn nicht sogar
„Kopf ab“ fordern. Und zwar ohne Rücksicht, ob Alkohol im
Spiel ist oder nicht.

Das ist soweit ganz richtig, aber zum Glück geht es in unserer Rechtsprechung ja nicht um „Auge um Auge“ und Zahn um Zahn"

Wenn er noch etwas für das Opfer tun will, wenn Dein Bekannter
noch etwas Anstand hat, soll er - auch wenn der Anwalt eine
andere Meinung hat - dem Opfer ersparen, Zeugin zu sein und
sich nochmals demütigen zu lassen. Er soll die Tat einräumen,
dazu stehen, ohne Ausflüchte und wenigstens vor Gericht dem
Opfer die Würde lassen.

Da stimme ich die vollstens zu.

Um nur noch einmal klar zu stellen, ich versuche mit dieser Antwort NICHT eventuell begangene Straftaten zu entschärfen, sondern möchte nur eventuell falsch (da ohne Detailkenntnis) aufkommende Emotionen und Verurteilungen entschärfen.
Grundsätzlich sehe ich die sexuelle Nötigung bei einer 14-jährigen ebenfalls als verwerflich an. Vor der versuchenden oder ausführenden Person hätte ich absolut keinen Respekt mehr. Egal ob und wieviel Promille im Blut.
Es war immer die Rede von der Nötigung, nicht mehr.
Zwischen den Zeilen kann ich im Net leider nicht lesen.

Gruß
der Alex