Stillschweigende Vertragsverlängerung vs. AGB

Hi w-w-w-Forum,

leider muss ich mich derzeit mit folgendem Problem rumärgern und hoffe, ihr könnt mir helfen:
Mein Handy-Netzbetreiber verweist auf seine AGB, in der drinsteht, dass wenn ich nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses kündige, verlängere sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.
Ich hatte mal in der Schule, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen nicht gültig sind, auch wenn sie in den AGB vom Kunden unterschrieben wurden. Deshalb verwies ich auf § 625 BGB „Stillschwigende Verlängerung“.
Heute bekomme ich einen Brief, dass der Laden mit meiner Ansicht und der Begründung nicht konform geht und sich wiederum auf die AGB beruft.

Deshalb: Hab ich den falschen § erwischt? Oder haben die Recht und die AGB wiegen mehr als das BGB???

Vielen Dank und Schönen Gruß
Arne

Moin!

leider muss ich mich derzeit mit folgendem Problem rumärgern
und hoffe, ihr könnt mir helfen:
Mein Handy-Netzbetreiber verweist auf seine AGB, in der
drinsteht, dass wenn ich nicht 3 Monate vor Ablauf des
Vertragsverhältnisses kündige, verlängere sich der Vertrag
automatisch um ein Jahr.

Das ist eine Klausel, die Du wohl bei jedem Mobilfunkanbieter in jedem Endkundenvertrag finden wirst. Mit anderen Worten: Das ist die übliche, gängige Praxis.

Ich hatte mal in der Schule, dass stillschweigende
Vertragsverlängerungen nicht gültig sind, auch wenn sie in den
AGB vom Kunden unterschrieben wurden.

Das kann ich so nicht nachvollziehen. In Deutschland gilt weitestgehend Vertragsfreiheit. Wenn der Anbieter in dem mit Dir geschlossenen Vertrag seine AGB mit einbezieht und Du das mit dem Vertragsabschluß akzeptierst, dann ist das so. Das einzige nicht wirksame wäre eventuell, wenn in den AGB eine Klausel drinwäre, mit der im üblichen Geschäftsverkehr nicht zu rechnen sein müßte. Aber das gilt für die übliche Verlängerungsklausel ganz bestimmt nicht.

Deshalb verwies ich auf
§ 625 BGB „Stillschwigende Verlängerung“.

Der §625 BGB hat mit diesem Thema nun ganz und gar nichts zu tun. Im 625er geht es darum, das ein befristetes Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) als unbefristet gilt, wenn der Verpflichtende dem Verpflichteten gestattet, über das Ende der Befristung hinaus seine Dienste zu leisten.
Mit einfachen Worten: Hier geht es im weitesten Sinne um Arbeitsrecht. Was das mit einem Dienstleistungsvertrag (nix anderes ist ein Mobilfunkvertrag) zu tun hat, ist mir schleierhaft. Ich glaube, das Du hier wohl irgendwas verwechselt hast.

Heute bekomme ich einen Brief, dass der Laden mit meiner
Ansicht und der Begründung nicht konform geht und sich
wiederum auf die AGB beruft.

Der Laden hat Recht.

Deshalb: Hab ich den falschen § erwischt? Oder haben die Recht
und die AGB wiegen mehr als das BGB???

Du hast einen falschen Ansatz insgesamt erwischt. Der von Dir angesprochene §625 hat mit dem ganzen Thema nix zu tun.
Und letztendlich ist es so, das der Laden im Recht ist. Du hast mit Vertragsabschluß diese Bedingungen akzeptiert. Also bleibt Dir wohl nix anderes übrig, als das zähneknirschend zu akzeptieren und zum regulären Ablauf des verlängerten Vertrages zu kündigen.

Vielen Dank und Schönen Gruß

Gern geschehen.

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Moin Dicker,

[…]

Der Laden hat Recht.

[…]

Gern geschehen.

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Naja, nützt nu nix. Trotzdem vielen Dank für Deine schnelle Antwort, dann kann ich mir das ja grosses gegenangestinke ersparen und meinen Blutdruck senken, indem ich zahle.

Schönen Gruß
Arne